Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

566 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
liegendem Muster IV auszufertigenden Pfändungsbefehls ertheilt. In dem 
letzteren ist stets anzugeben, ob bezw. bis zu welchem Betrage der Voll= 
ziehungsbeamte bei Ausführung der Pfändung zur Empfangnahme von 
Zahlungen ermächtigt ist. 
Die Vollstreckungsbehörde hat auf Grund des in der Spalte 8a des 
Restverzeichnisses einzutragenden Vermerks die schleunige Ausführung des 
Pfändungsbefehls zu überwachen. 
Abwendung der Pfändung. (Zu §. 18.) 
Art. 37. Der Vollziehungsbeamte darf die Ausführung des Pfändungs- 
befehls lediglich in den Fällen des §. 18 Abs. 1 der Verordnung unterlassen 
oder einschränken. 
Fristbewilligungen, in Folge deren die Pfändung auszusetzen ist, müssen 
von der Vollstreckungsbehörde ausgestellt sein; andere Fristbewilligungen hat 
der Vollziehungsbeamte nicht zu beachten. Die Vollstreckungsbehörden haben 
sich bei der Ertheilung von Fristbewilligungen streng nach der Vorschrift des 
Art. 27 zu richten. Die Vorzeigung eines Postscheins über die Absendung 
eines Geldbriefs ist zur Anwendung der Pfändung nicht geeignet. 
Im Falle, daß Theilzahlungen nachgewiesen oder an den Vollziehungs- 
beamten geleistet werden, ist die Pfändung entsprechend zu beschränken. 
Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner über die von ihm geleisteten 
Zahlungen Quittung zu ertheilen. 
Art. 38. Wenn der Pfändungsbefehl auf Grund der Bestimmungen 
des §. 18 Abs. 1 der Verordnung gar nicht ausgeführt wird, so hat der 
Vollziehungsbeamte den Grund hierfür, sowie den Betrag der etwa von ihm 
in Empfang genommenen Zahlungen auf dem Pfändungsbefehle zu vermerken 
und den letzteren der Vollstreckungsbehörde sofort zurückzugeben. 
Ausführung der Pfändung. (Zu §8§. 22 bis 85.) 
Art. 39. Auf Grund des Pfändungsbefehls ist der Vollziehungsbeamte 
berechtigt, die in der Wohnung oder sonst im Gewahrsam des Schuldners 
befindlichen pfändbaren Sachen, soweit es zur Deckung der beizutreibenden 
Rückstände und Kosten erforderlich ist, in Besitz zu nehmen. 
a. Auswahl der zu pfändenden Sachen. 
Art. 40. Unzulässig ist die Pfändung solcher Gegenstände, welche 
Zubehör eines Grundstücks sind, da sie nach dem §. 865 der Civilprozeß- 
ordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen mit umfaßt. 
Was Zubehör ist, bestimmt sich nach den §§. 97 und 98 des bürgerlichen 
Gesetzbuchs. Bei einem gewerblich benützten Gebäude sind es insbesondere 
die zum Betriebe bestimmten Maschinen und Geräthschaften, bei einem Land- 
gute das zum Wirthschaftsbetriebe bestimmte Geräth und Vieh, die land- 
wirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirthschaft bis
	        
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