V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 567
zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden, und der vorhandene auf dem Gute ge—
wonnene Dünger.
Solche Gegenstände, welche zwar nicht Zubehör eines Grundstücks sind,
auf welche sich nach den §§. 1120 bis 1122 des bürgerlichen Gesetzbuchs die
auf dem Grundstücke haftenden Hypotheken erstrecken, unterliegen der Pfändung,
solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Er-
zeugnisse und Zubehörstücke einer Berechtigung, für welche die sich auf Grund-
stücke beziehenden Vorschriften gelten, und auf das Zubehör eines in das
Schiffsregister eingetragenen Schiffes.
Art. 41. Alle Sachen, welche nach §. 841 der Civilprozeßordnung der
Pfändung nicht unterliegen 6), müssen unbedingt freigelassen werden. Ebenso
sollen freibleiben diejenigen Gegenstände, hinsichtlich deren die Bestimmungen
des §. 812 a. a. O. zutreffen.
Behufs der Feststellung der Unentbehrlichkeit der Sachen kann ein Sach-
verständiger zugezogen werden.
Im Falle des §. 811 Nr. 4 der Civilprozeßordnung und zur Pfändung
von Früchten muß stets die Zuziehung eines landwirthschaftlichen Sachver-
ständigen erfolgen, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden
Gegenstände den Betrag von 300 Mark übersteigt. Bei einem geringeren
Betrage hat die Zuziehung eines Sachverständigen einzutreten, wenn der
Schuldner sie verlangt und dadurch weder eine Verzögerung der Zwangs-
vollstreckung eintritt noch unverhältnißmäßige Kosten entstehen. Der Sach-
verständige hat zu begutachten, ob die zu pfändenden Sachen zu den Gegen-
ständen gehören, welche in §. 811 Nr. 4 der Civilprozeßordnung bezeichnet
sind, bezw. ob die gewöhnliche Zeit der Reife der zu pfändenden Früchte
binnen einem Monate zu erwarten ist (§. 24 der Verordnung) und ob die
Früchte ganz oder zum Theil zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der
Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraus-
sichtlich gewonnen werden. (CPO. §. 811 Nr. 4.) Wegen Bezeichnung
der Sachverständigen hat sich der Vollziehungsbeamte an den Gemeinde-—
(Guts-) Vorsteher zu wenden und, falls dieser nicht selbst die Verrichtung als
Sachverständiger übernimmt, die von ihm bezeichnete Person zuzuziehen. In-
6) Zu den der Pfändung nicht unter- eink. 14. Okt. 90 (RGB. 92, S. 793)
worfenen Sachen gehören ferner: Art. 23 Abs. 5;
Z Z Z„ 0) der der Dienstprämie der aus dem
a) de ndehtarien Gis lhgltercn Dienste scheidenden Unteroffiziere
"'« ' ’ gleichkommende Geldbetrag während
b) die Fahrbetriebsmittel der inländischen der ersten drei Monate nach Aus-
und ausländischen Eisenbahnen G. zahlung der Prämie G. 22. Mai 93
3. Mai 1866 (R. 131) Ueber- (RGB. 171) Art. 18 Abs. 3.