Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

568 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
soweit für gewisse Grundstücke (größere Güter, bepfandbriefte Grundstücke) 
Sachverständige von der Aufsichtsbehörde im voraus bestimmt sind, hat der 
Vollziehungsbeamte hiernach zu verfahren. Im Falle der Verhinderung oder 
des Ausbleibens des Sachverständigen ist eine andere geeignete Person zu- 
zuziehen, sofern eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung nicht eintritt. 
Personen welche mit dem Schuldner nahe verwandt oder verschwägert oder 
welche an der Sache betheiligt sind, dürfen nicht zugezogen werden. Ist die 
Zuziehung nach Maßgabe dieser Vorschriften vergeblich versucht, so kann die 
Pfändung auch ohne Betheiligung eines Sachverständigen erfolgen. 
Dem Sachverständigen ist auf Erfordern nach dem ortsüblichen Preise 
seiner Leistung eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe die Vollstreckungs- 
behörde bestimmt. 
Art. 42. Solche Sachen, bei denen: 
a) hinsichtlich der Pfändbarkeit Zweifel bestehen oder Einwendungen 
des Schuldners erhoben werden, oder bezüglich deren 
b) ein Dritter persönlich oder nach Angabe des Schuldners Eigenthums- 
oder sonstige, der Verwendung des Erlöses zur Deckung des bei- 
zutreibenden Geldbetrags entgegenstehende Ansprüche erhebt, oder 
welche 
Jc) nach den angelegten Siegeln oder sonstigen Zeichen bereits von 
anderen Vollziehungsbeamten oder von Gerichtsvollziehern gepfändet 
worden sind, 
müssen von der Pfändung freigelassen werden, falls die Pfändung anderer 
Sachen möglich ist, welche hinreichende Sicherheit gewähren und zu einer der 
zu a bis c gedachten Kategorien nicht gehören. 
Ist jedoch hiernach die Pfändung anderer Sachen nicht möglich, so sind 
der Regel nach auch die zu diesen Kategorien gehörigen Sachen zu pfänden. 
Auf Grund des hierüber in das Pfändungsprotokoll aufzunehmenden Vermerks 
hat alsdann in dem Falle zu a die Vollstreckungsbehörde über die Pfändbarkeit 
der Sache Bestimmung zu treffen und hiernach das weiter Erforderliche zu 
veranlassen. Der Schuldner, welchem die Entscheidung mitzutheilen ist, muß, 
wenn er von der ihm offenstehenden Beschwerde (§. 2 Abs. 2 der Ver- 
ordnung) Gebrauch machen will, dieselbe so zeitig anbringen, daß der Voll- 
streckungsbehörde die Sistirung der Versteigerung aufgegeben werden kann. 
In dem Falle zu b hat die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe der 
Vorschriften des Art. 33 Abs. 3 zu verfahren; in dem Falle zu c regelt sich 
das weitere Verfahren nach den Vorschriften der §§. 34, 35 der Verordnung. 
Im Uebrigen ist die Auswahl der zu pfändenden Sachen vorzugsweise 
nach den allgemeinen Regeln des Art. 32 zu treffen, hierbei jedoch auf etwaige 
Wünsche des Schuldners thunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Baares Geld, Werthpapiere und Kostbarkeiten sind stets an erster Stelle 
zu pfänden.
	        
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