V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 569
Die Pfändung von Vieh und von Früchten, welche von dem Boden noch
nicht getrennt sind, ist möglichst zu vermeiden.
b. Vollziehung der Pfändung.
Art. 43. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen
beweglichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungs-
beamte sie in Besitz nimmt.
Art. 44. Andere als die im Art. 42 Abs. 5 genannten Gegenstände
sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die
Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. In dem Pfändungsprotokoll ist
zu vermerken, daß der Schuldner zu der Aufbewahrung der gepfändeten
Sachen sich verpflichtet hat.
Der Vollziehungsbeamte hat an jeder in dem Gewahrsam des Schuldners
belassenen gepfändeten Sache sein Amtssiegel anzulegen. Auch ist es gestattet,
die gepfändeten Sachen in ein verschließbares Behältniß zu legen oder in ein
verschließbares Gelaß der Wohnung zu schaffen, das Behältniß oder Gelaß
zu verschließen und den Verschluß durch Anlegung des Amtssiegels zu sichern.
Kann die Anlegung des Amtssiegels an den in dem Gewahrsam des
Schuldners belassenen gepfändeten Sachen nicht erfolgen, so muß die Pfändung
durch andere unzweideutige Zeichen ersichtlich gemacht werden. Die Re-
gierungen haben nach Anhörung der vorzugsweise betheiligten sonstigen Pro-
vinzialbehörden bestimmte Pfändungszeichen vorzuschreiben und solche öffentlich
bekannt zu machen.
Die Anlegung der Amtssiegel oder die Anbringung der Pfändungszeichen
muß auch erfolgen, wenn die zu pfändenden Sachen bereits in Folge einer
früheren Pfändung mit dem Siegel oder sonstigen Zeichen eines anderen
Vollziehungsbeamten oder eines Gerichtsvollziehers versehen sind.
Art. 45. Weigert sich der Schuldner, die Verpflichtung zur Auf-
bewahrung der gepfändeten Sachen zu übernehmen, oder erscheint aus einem
sonstigen Grunde im Falle der Belassung der Sachen in dem Gewahrsam
des Schuldners die Befriedigung des Gläubigers gefährdet, so sind die Sachen
aus dem Gewahrsam des Schuldners zu entfernen.
Die im Art. 42 Abs. 5 bezeichneten Sachen sind im Falle der Pfändung
stets aus dem Gewahrsam des Schuldners zu entfernen.
Art. 46. Die genaue Beachtung der Vorschriften der Art. 43 bis 45
ist für die Rechtsgültigkeit der Pfändung von besonderer Wichtigkeit. Der
gehörig vollzogenen Pfändung ist im §. 804 der Civilprozeßordnung und
im §. 5 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung die Wirkung bei-
gelegt, daß durch dieselbe der Gläubiger, für welchen sie vollzogen wird, ein
Pfandrecht erwirbt und daß das durch eine frühere Pfändung begründete
Pfandrecht demjenigen vorgeht, welches durch eine spätere Pfändung erworben
wird. Für die Befriedigung des Gläubigers ist somit der Akt der Pfändung,