Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 569 
Die Pfändung von Vieh und von Früchten, welche von dem Boden noch 
nicht getrennt sind, ist möglichst zu vermeiden. 
b. Vollziehung der Pfändung. 
Art. 43. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen 
beweglichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungs- 
beamte sie in Besitz nimmt. 
Art. 44. Andere als die im Art. 42 Abs. 5 genannten Gegenstände 
sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die 
Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. In dem Pfändungsprotokoll ist 
zu vermerken, daß der Schuldner zu der Aufbewahrung der gepfändeten 
Sachen sich verpflichtet hat. 
Der Vollziehungsbeamte hat an jeder in dem Gewahrsam des Schuldners 
belassenen gepfändeten Sache sein Amtssiegel anzulegen. Auch ist es gestattet, 
die gepfändeten Sachen in ein verschließbares Behältniß zu legen oder in ein 
verschließbares Gelaß der Wohnung zu schaffen, das Behältniß oder Gelaß 
zu verschließen und den Verschluß durch Anlegung des Amtssiegels zu sichern. 
Kann die Anlegung des Amtssiegels an den in dem Gewahrsam des 
Schuldners belassenen gepfändeten Sachen nicht erfolgen, so muß die Pfändung 
durch andere unzweideutige Zeichen ersichtlich gemacht werden. Die Re- 
gierungen haben nach Anhörung der vorzugsweise betheiligten sonstigen Pro- 
vinzialbehörden bestimmte Pfändungszeichen vorzuschreiben und solche öffentlich 
bekannt zu machen. 
Die Anlegung der Amtssiegel oder die Anbringung der Pfändungszeichen 
muß auch erfolgen, wenn die zu pfändenden Sachen bereits in Folge einer 
früheren Pfändung mit dem Siegel oder sonstigen Zeichen eines anderen 
Vollziehungsbeamten oder eines Gerichtsvollziehers versehen sind. 
Art. 45. Weigert sich der Schuldner, die Verpflichtung zur Auf- 
bewahrung der gepfändeten Sachen zu übernehmen, oder erscheint aus einem 
sonstigen Grunde im Falle der Belassung der Sachen in dem Gewahrsam 
des Schuldners die Befriedigung des Gläubigers gefährdet, so sind die Sachen 
aus dem Gewahrsam des Schuldners zu entfernen. 
Die im Art. 42 Abs. 5 bezeichneten Sachen sind im Falle der Pfändung 
stets aus dem Gewahrsam des Schuldners zu entfernen. 
Art. 46. Die genaue Beachtung der Vorschriften der Art. 43 bis 45 
ist für die Rechtsgültigkeit der Pfändung von besonderer Wichtigkeit. Der 
gehörig vollzogenen Pfändung ist im §. 804 der Civilprozeßordnung und 
im §. 5 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung die Wirkung bei- 
gelegt, daß durch dieselbe der Gläubiger, für welchen sie vollzogen wird, ein 
Pfandrecht erwirbt und daß das durch eine frühere Pfändung begründete 
Pfandrecht demjenigen vorgeht, welches durch eine spätere Pfändung erworben 
wird. Für die Befriedigung des Gläubigers ist somit der Akt der Pfändung,
	        
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