Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

570 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
sowohl was die Zeit als die gehörige Form anlangt, von entscheidender Be- 
deutung. Deshalb haben die Vollziehungsbeamten, um sich nicht selbst dem 
Regresse wegen eines begangenen Versehens auszusetzen, überall mit besonderer 
Vorsicht zu verfahren. Die Vollstreckungsbehörden haben die genaue Be- 
achtung der Vorschriften der Art. 43 bis 45 mit besonderer Sorgfalt zu 
überwachen. 
c. Anderweite Unterbringung und Erhaltung der gepfändeten Sachen. 
Art. 47. Was die anderweite Unterbringung der aus dem Gewahrsam 
des Schuldners zu entfernenden gepfändeten Sachen bis zu deren Versteigerung 
betrifft, so müssen die im Art. 42 Abs. 5 bezeichneten Sachen nach der 
Pfändung unverzüglich an die Vollstreckungsbehörde abgeliefert werden, welche 
über die weitere Aufbewahrung Bestimmung zu treffen hat. 
Die Unterbringung anderer Sachen muß zwar in sicherer Weise, jedoch 
mit möglichster Kostenersparniß erfolgen. 
Der Vollziehungsbeamte muß sich auch die Erhaltung der gepfändeten 
Sachen in brauchbarem Zustande angelegen sein lassen und namentlich bei 
Sachen, welche leicht dem Verderben ausgesetzt sind, geeignete Vorkehrungen 
treffen. 
Können die gepfändeten Sachen ohne Verminderung ihres Werthes benutzt 
werden, oder liefern dieselben einen Ertrag, so ist auch in dieser Beziehung 
das Geeignete anzuordnen. 
Art. 48. Bei Pfändung von Vieh ist mit der nöthigenfalls zur Aufsicht 
und Pflege zu bestellenden Person über die zu gewährende Entschädigung eine 
Vereinbarung zu treffen; neben der Ueberlassung der gepfändeten Viehstücke 
zum Gebrauch oder zur Nutzung ist eine Geldvergütung nur dann zu ge- 
währen, wenn die aus dem Gebrauch oder aus der Nutzung erzielten Vor- 
theile mit den übernommenen Verpflichtungen in keinem richtigen Verhältnisse 
stehen. 
Bei der zu vereinbarenden Geldvergütung ist auf Angemessenheit und 
Ortsgebrauch gebührend Rücksicht zu nehmen. 
Art. 49. Gepfändete, vom Boden noch nicht getrennte Früchte sind 
stets unter die Aufsicht eines besonderen Wächters zu stellen; hiermit ist in 
der Regel der Gemeindefeldhüter, und nur wenn ein solcher nicht vorhanden 
oder wenn derselbe wegen persönlicher Beziehungen zu dem Schuldner oder 
wegen sonstiger erheblichen Gründe nicht geeignet erscheint, eine andere zu- 
verlässige Person zu beauftragen. Der bestellte Wächter hat außer der allge- 
meinen Beaufsichtigung der Früchte namentlich auch für die Erhaltung der 
Pfändungszeichen, welche von dem Vollziehungsbeamten auf jedem Grund- 
stücke, dessen Früchte gepfändet werden, anzubringen sind, zu sorgen. Alle 
nachtheiligen Verändernngen, welche hinsichtlich der Früchte durch Natur- 
ereignisse oder durch Handlungen des Schuldners oder anderer Personen bewirkt
	        
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