570 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
sowohl was die Zeit als die gehörige Form anlangt, von entscheidender Be-
deutung. Deshalb haben die Vollziehungsbeamten, um sich nicht selbst dem
Regresse wegen eines begangenen Versehens auszusetzen, überall mit besonderer
Vorsicht zu verfahren. Die Vollstreckungsbehörden haben die genaue Be-
achtung der Vorschriften der Art. 43 bis 45 mit besonderer Sorgfalt zu
überwachen.
c. Anderweite Unterbringung und Erhaltung der gepfändeten Sachen.
Art. 47. Was die anderweite Unterbringung der aus dem Gewahrsam
des Schuldners zu entfernenden gepfändeten Sachen bis zu deren Versteigerung
betrifft, so müssen die im Art. 42 Abs. 5 bezeichneten Sachen nach der
Pfändung unverzüglich an die Vollstreckungsbehörde abgeliefert werden, welche
über die weitere Aufbewahrung Bestimmung zu treffen hat.
Die Unterbringung anderer Sachen muß zwar in sicherer Weise, jedoch
mit möglichster Kostenersparniß erfolgen.
Der Vollziehungsbeamte muß sich auch die Erhaltung der gepfändeten
Sachen in brauchbarem Zustande angelegen sein lassen und namentlich bei
Sachen, welche leicht dem Verderben ausgesetzt sind, geeignete Vorkehrungen
treffen.
Können die gepfändeten Sachen ohne Verminderung ihres Werthes benutzt
werden, oder liefern dieselben einen Ertrag, so ist auch in dieser Beziehung
das Geeignete anzuordnen.
Art. 48. Bei Pfändung von Vieh ist mit der nöthigenfalls zur Aufsicht
und Pflege zu bestellenden Person über die zu gewährende Entschädigung eine
Vereinbarung zu treffen; neben der Ueberlassung der gepfändeten Viehstücke
zum Gebrauch oder zur Nutzung ist eine Geldvergütung nur dann zu ge-
währen, wenn die aus dem Gebrauch oder aus der Nutzung erzielten Vor-
theile mit den übernommenen Verpflichtungen in keinem richtigen Verhältnisse
stehen.
Bei der zu vereinbarenden Geldvergütung ist auf Angemessenheit und
Ortsgebrauch gebührend Rücksicht zu nehmen.
Art. 49. Gepfändete, vom Boden noch nicht getrennte Früchte sind
stets unter die Aufsicht eines besonderen Wächters zu stellen; hiermit ist in
der Regel der Gemeindefeldhüter, und nur wenn ein solcher nicht vorhanden
oder wenn derselbe wegen persönlicher Beziehungen zu dem Schuldner oder
wegen sonstiger erheblichen Gründe nicht geeignet erscheint, eine andere zu-
verlässige Person zu beauftragen. Der bestellte Wächter hat außer der allge-
meinen Beaufsichtigung der Früchte namentlich auch für die Erhaltung der
Pfändungszeichen, welche von dem Vollziehungsbeamten auf jedem Grund-
stücke, dessen Früchte gepfändet werden, anzubringen sind, zu sorgen. Alle
nachtheiligen Verändernngen, welche hinsichtlich der Früchte durch Natur-
ereignisse oder durch Handlungen des Schuldners oder anderer Personen bewirkt