Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

572 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
5. Der Vollziehungsbeamte hat in dem Pfändungsprotokoll unter Be- 
obachtung der Bestimmungen des Art. 60 Zeit und Ort der Ver- 
steigerung festzusetzen und dem Schuldner, sowie den zur Auf- 
bewahrung, Verpflegung oder Beaufsichtigung bestellten Personen 
mitzutheilen. 
6. In dem zu benutzenden Formular sind die für den vorliegenden 
Fall nicht passenden Stellen zu durchstreichen. Dagegen sind an 
geeigneter Stelle, erforderlichenfalls auch in Nachtragsverhandlungen 
alle Vorgänge, an den Schuldner gerichteten Aufforderungen und 
Mittheilungen, sowie die mit den zur Aufbewahrung, Verpflegung 
oder Beaufsichtigung bestellten Personen getroffenen Vereinbarungen 
aufzuführen, welche nach den allgemeinen Vorschriften des §. 14 
der Verordnung (§. 762 der Civilprozeßordnung), sowie nach den 
besonderen Bestimmungen dieser Anweisung überhaupt der Proto- 
kollirung bedürfen. 
7. Ueber die etwa stattgehabte Widersetzlichkeit des Schuldners muß 
immer eine besondere Verhandlung ausgenommen und den als 
Zeugen in Vorschlag zu bringenden Personen zur Unterschrift vor- 
gelegt werden. 
Art. 53. Ist baares Geld gepfändet worden, so hat der Vollziehungs- 
beamte dem Schuldner sofort eine Abschrift des Pfändungsprotokolls, welche 
diesem als Beweis der Zahlung dient, zu behändigen. 
Art. 54. Wenn sich bei der Ausführung des Pfändungsbefehls ergiebt: 
a) daß der Schuldner gänzlich unpfändbar ist, oder daß sich 
b) die Pfändbarkeit desselben auf solche Sachen beschränkt, deren Ver- 
steigerung einen Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung 
nicht erwarten läßt (§. 17 Abs. 2 der Verordnung) oder hinsichtlich 
deren die Voraussetzungen des §. 812 der Civilprozeßordnung vorliegen, 
so ist ein Protokoll nach anliegendem Muster VI aufzunehmen. In demselben 
sind für den Fall zu b. die vorhandenen pfändbaren Sachen nebst dem ge- 
schätzten Werthe nachzuweisen; im Uebrigen bedarf es in beiden Fällen nicht 
der Aufzählung der im Besitze des Schuldners befindlichen, der Pfändung 
nicht unterworfenen Sachen. 
Art. 55. Der Vollziehungsbeamte hat das Pfändungsprotokoll nebst 
etwaigen Nachtragsverhandlungen unmittelbar nach der Pfändung der Voll- 
streckungsbehörde zu übergeben. Diese hat den Inhalt des Protokolls sorg- 
fältig zu prüfen und etwa erforderliche Berichtigungen des Verfahrens zu 
veranlassen. 
3. Verwerthung der gepfändeten Sachen. 
(Zu s. 26 bis 33.) 
Art. 56. Sind Werthpapiere mit Börsen= oder Marktpreis gepfändet, 
so ist deren Verkauf zum Tageskurse durch die Regierungs-Hauptkasse oder
	        
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