V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 573
eine andere geeignete öffentliche Kasse oder ein Bankgeschäft zu bewirken und
aus dem Erlöse die beizutreibende Summe zu decken.
Art. 57. Hat der Schuldner geeignete Vorschläge über eine andere
Weise der Verwerthung der gepfändeten Sachen als durch Versteigerung
gemacht, oder sprechen überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe für eine andere
Weise der Verwerthung (8. 33 der Verordnung), so hat die Vollstreckungs-
behörde unter Benachrichtigung des Schuldners das Erforderliche zu veranlassen.
Namentlich ist es gestattet, ausgedroschenes Getreide, Stroh, Heu, Lebens-
mittel und andere Gegenstände, welche einen gemeinen Marktwerth haben, aus
freier Hand für den letzten Marktpreis zu verkaufen.
Art. 58. Gepfändete Kostbarkeiten, namentlich Gold= und Silbersachen,
Edelsteine und Gegenstände, die einen Kunstwerth haben, hat die Vollstreckungs-
behörde vor Ertheilung des Auftrags zur Versteigerung durch einen Sach-
verständigen nach ihrem vollen Werthe, Gold= und Silbersachen zugleich auch
nach ihrem Metallwerth abschätzen zu lassen; der geschätzte Werth ist unter
dem Pfändungsprotokoll anzugeben.
Versteigerung. a. Auftrag zur Versteigerung.
Art. 59. Die Vollstreckungsbehörde hat den Auftrag zur Versteigerung
durch eine unter das Pfändungsprotokoll zu setzende, Zeit und Ort der Ver-
steigerung, sowie die Person des beauftragten Beamten bezeichnende, zugleich
auch etwaige besondere Versteigerungsbedingungen festsetzende Verfügung zu
ertheilen. In der letzteren ist auch wegen der Ermächtigung des beauftragten
Beamten zur Empfangnahme der beizutreibenden Summe das Erforderliche
zu vermerken. (Art. 66).
Art. 60. Zeit und Ort der Versteigerung sind nach den Regeln der
88. 27, 31, 33 der Verordnung mit Rücksicht auf die vortheilhafteste Ver-
werthung der gepfändeten Sachen und die möglichste Ersparniß von Trans-
portkosten zu bestimmen. Hiernach ist zu beurtheilen, ob die Versteigerung
in dem Haus, in welchem die gepfändeten Sachen sich befinden, oder an einem
dazu geeigneten öffentlichen Orte derselben oder einer benachbarten Gemeinde
vorzunehmen ist.
Insbesondere ist hervorzuheben:
a) Gepfändete, vom Boden noch nicht getrennte Früchte (§. 24 der
Verordnung) sind zwar erst nach der Reife, aber der Regel nach
vor der Trennung vom Boden zu versteigern. Nur wenn ganz
besondere, in der Auftragsverfügung anzugebende Gründe es recht-
fertigen, kann die Versteigerung bis nach der Ernte ausgesetzt werden.
In diesem Falle ist der Auftrag auch auf die Bewirkung der Ab-
erntung zu richten.
b) Die im Art. 58 bezeichneten Kostbarkeiten, sowie gepfändete Werth-
papiere ohne Börsen= oder Marktpreis sind in der Regel durch