Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 573 
eine andere geeignete öffentliche Kasse oder ein Bankgeschäft zu bewirken und 
aus dem Erlöse die beizutreibende Summe zu decken. 
Art. 57. Hat der Schuldner geeignete Vorschläge über eine andere 
Weise der Verwerthung der gepfändeten Sachen als durch Versteigerung 
gemacht, oder sprechen überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe für eine andere 
Weise der Verwerthung (8. 33 der Verordnung), so hat die Vollstreckungs- 
behörde unter Benachrichtigung des Schuldners das Erforderliche zu veranlassen. 
Namentlich ist es gestattet, ausgedroschenes Getreide, Stroh, Heu, Lebens- 
mittel und andere Gegenstände, welche einen gemeinen Marktwerth haben, aus 
freier Hand für den letzten Marktpreis zu verkaufen. 
Art. 58. Gepfändete Kostbarkeiten, namentlich Gold= und Silbersachen, 
Edelsteine und Gegenstände, die einen Kunstwerth haben, hat die Vollstreckungs- 
behörde vor Ertheilung des Auftrags zur Versteigerung durch einen Sach- 
verständigen nach ihrem vollen Werthe, Gold= und Silbersachen zugleich auch 
nach ihrem Metallwerth abschätzen zu lassen; der geschätzte Werth ist unter 
dem Pfändungsprotokoll anzugeben. 
Versteigerung. a. Auftrag zur Versteigerung. 
Art. 59. Die Vollstreckungsbehörde hat den Auftrag zur Versteigerung 
durch eine unter das Pfändungsprotokoll zu setzende, Zeit und Ort der Ver- 
steigerung, sowie die Person des beauftragten Beamten bezeichnende, zugleich 
auch etwaige besondere Versteigerungsbedingungen festsetzende Verfügung zu 
ertheilen. In der letzteren ist auch wegen der Ermächtigung des beauftragten 
Beamten zur Empfangnahme der beizutreibenden Summe das Erforderliche 
zu vermerken. (Art. 66). 
Art. 60. Zeit und Ort der Versteigerung sind nach den Regeln der 
88. 27, 31, 33 der Verordnung mit Rücksicht auf die vortheilhafteste Ver- 
werthung der gepfändeten Sachen und die möglichste Ersparniß von Trans- 
portkosten zu bestimmen. Hiernach ist zu beurtheilen, ob die Versteigerung 
in dem Haus, in welchem die gepfändeten Sachen sich befinden, oder an einem 
dazu geeigneten öffentlichen Orte derselben oder einer benachbarten Gemeinde 
vorzunehmen ist. 
Insbesondere ist hervorzuheben: 
a) Gepfändete, vom Boden noch nicht getrennte Früchte (§. 24 der 
Verordnung) sind zwar erst nach der Reife, aber der Regel nach 
vor der Trennung vom Boden zu versteigern. Nur wenn ganz 
besondere, in der Auftragsverfügung anzugebende Gründe es recht- 
fertigen, kann die Versteigerung bis nach der Ernte ausgesetzt werden. 
In diesem Falle ist der Auftrag auch auf die Bewirkung der Ab- 
erntung zu richten. 
b) Die im Art. 58 bezeichneten Kostbarkeiten, sowie gepfändete Werth- 
papiere ohne Börsen= oder Marktpreis sind in der Regel durch
	        
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