Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

574 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
Vermittelung der zuständigen Behörde (§. 5 der Verordnung) in 
einer größeren Stadt zu versteigern. 
Art. 61. Mit der Versteigerung ist der Regel nach der Vollziehungs- 
beamte, welcher die Pfändung ausgeführt hat, zu beauftragen; doch kann dieser 
Auftrag auch einem anderen öffentlichen Beamten ertheilt werden. Auch ist 
gestattet, einem solchen Beamten die Beaufsichtigung und Leitung der Ver- 
steigerung unter Mitwirkung des Vollziehungsbeamten zu übertragen. In 
diesem letzteren Falle sind die Obliegenheiten Beider in der Auftragsverfügung 
genau zu bezeichnen. 
b. Vorbereitungen zur Versteigerung. 
Art. 62. Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte hat die öffent- 
liche Bekanntmachung (§. 27 Abs. 2 der Verordnung) zu bewirken; diese muß 
in der Gemeinde, in welcher die Pfändung vollzogen ist, eventuell auch in der 
Gemeinde, in welcher die Versteigerung stattfinden soll, mindestens 3 Tage 
vor dem Tage der Versteigerung oder in der von der Vollstreckungsbehörde 
ausdrücklich vorgeschriebenen kürzeren Frist, in ortsüblicher Weise durch Ausruf, 
Aushang an öffentlicher Stelle oder Einrückung in öffentliche Blätter erfolgen. 
Der Aushang ist an dem Gemeindehause, dem Orte der Versteigerung 
und nach Befinden auch an anderen öffentlichen Orten zu bewirken. 
Die Vollstreckungsbehörde ist andere Arten der Bekanntmachung vorzu- 
schreiben berechtigt und ist hierzu verpflichtet, falls der Schuldner unter Zahlung 
der Kosten geeignete Anträge stellt. 
Art. 63. Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte hat dem 
Schuldner Zeit und Ort der Versteigerung nur dann besonders mitzutheilen, 
wenn die in dem Pfändungsprotokolle hierüber getroffene und dem Schuldner 
mitgetheilte Bestimmung abgeändert ist oder wenn das Pfändungsprotokoll 
hierüber keine Bestimmung enthält. 
Derselbe Beamte hat unter dem Pfändungsprotokoll zu bescheinigen, in 
welche Weise die öffentliche Bekanntmachung und in den erforderlichen Fällen 
auch die besondere Mittheilung an den Schuldner bewirkt worden ist. 
Bei einer Verlegung des bereits bekannt gemachten Versteigerungstermins, 
sowie bei einer etwaigen Wiederholung desselben muß eine abermalige öffent- 
liche Bekanntmachung oder Mittheilung an den Schuldner erfolgen. 
Art. 64. Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte hat ferner für 
den Transport der gepfändeten Sachen an den Ort des Verkaufs und für 
deren ordnungsmäßige Aufstellung zu sorgen, auch durch sorgfältige Ver- 
gleichung mit dem Pfändungsprotokolle die Identität und das Vorhandensein 
sämmtlicher gepfändeter Sachen zu prüfen. 
Art. 65. Die Vollstreckungsbehörde hat den Tag der Versteigerung in 
der Spalte 12 des Restverzeichnisses zu vermerken und, wenn der Schuldner 
bis dahin auf die beizutreibende Summe Zahlungen geleistet hat, die ent-
	        
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