I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 45
Artikel I §. 3 des Gesetzes vom 7. April 1869 für jede zur Sicherung des
Marksteins entnommene Fläche voll zu berechnen ist.
4. In den vorstehend zu 2. und 3. angegebenen Fällen ist für jeden
Antheil an der Marksteinschutzfläche besonders eine Ueberlassungsurkunde unter
entsprechender Abänderung des Vordrucks im Formular (Muster C) auszu-
fertigen.
5. Befindet sich die Marksteinschutzflücche auf der Grenze zweier oder
mehrerer verschiedener Kultur= oder Bonitätsklassenabschnitte, für welche
nach §. 3. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 bezw. nach Artikel I. 8. 3. des
Gesetzes vom 7. April 1869 verschiedene Entschädigungssätze zur Anwendung
kommen würden, so ist in Ermangelung einer gütlichen Einigung über den
Kaufpreis der höhere Satz für die ganze Fläche zu berechnen.
6. Dasselbe ist der Fall, wenn die Marksteinschutzfläche von einer Par-
zelle abgetreten wird, deren Reinertrag durch Einschätzung nach aliquoten
Theilen ꝛc. ohne genauere Aufnahme der Klassengrenzen ermittelt worden ist,
sofern nicht die Lage der gedachten Fläche innerhalb der Parzelle jeden Zweifel
an der Bonität derselben ausschließt.
§. 122). 1. Bezüglich derjenigen Markzsteinschutzflächen, welche sich
bereits im Besitze des Reiches oder des Staates befinden und daher von
derjenigen Verwaltung, welcher die hierbei in Frage kommenden Grundstücke
unterstellt sind, nicht an die Königliche trigonometrische Abtheilung
der 1) Landesaufnahme abgetreten werden (8§. 4. Absatz 1.), genügt es, wenn
die betreffende Verwaltung eine Erklärung in urkundlicher Form des Inhaltes
abgiebt,
daß sie auf jede Benutzung der gedachten Schutzflächen verzichte und.
sich verpflichte, dieselben im Eigenthume des Reiches oder des
Staates zu erhalten.
Zu diesem Behufe ist seitens des Kreislandraths eine — gleichfalls einen
Auszug der Spalten 2. bis 15. des Verzeichnisses (§. 9.) enthaltende — Urkunde
nach dem anliegenden Muster D. vorzubereiten und der zuständigen Behörde
zu übersenden, welche dieselbe zu vollziehen und demnächst dem Landrath
wieder zuzustellen hat.
Einer Entschädigung des Fiskus für die Verzichtleistung auf
die Nutzung der fraglichen Schutzflächen bedarf es nicht.
2. Für Punkte auf Gebäuden (Thürmen, Dampfschornsteinen rc.),
welche unter freiwilliger Zustimmung der Besitzer bestimmt werden und für
welche eine Umgebungsfläche nicht zu erwerben ist, wird gleichfalls eine
Entschädigung nicht gewährt. Ueberlassungsurkunden für dieselben sind
nicht auszustellen (§. 4. Absatz 2.).
3. Wird in den in §. 4. Nr. 3. bezeichneten Fällen von der Erwerbung
der Marksteinschutzflächen abgesehen, so ist bezüglich derselben nach der Vor-
schrift unter Nr. 1. zu verfahren.