Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 45 
Artikel I §. 3 des Gesetzes vom 7. April 1869 für jede zur Sicherung des 
Marksteins entnommene Fläche voll zu berechnen ist. 
4. In den vorstehend zu 2. und 3. angegebenen Fällen ist für jeden 
Antheil an der Marksteinschutzfläche besonders eine Ueberlassungsurkunde unter 
entsprechender Abänderung des Vordrucks im Formular (Muster C) auszu- 
fertigen. 
5. Befindet sich die Marksteinschutzflücche auf der Grenze zweier oder 
mehrerer verschiedener Kultur= oder Bonitätsklassenabschnitte, für welche 
nach §. 3. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 bezw. nach Artikel I. 8. 3. des 
Gesetzes vom 7. April 1869 verschiedene Entschädigungssätze zur Anwendung 
kommen würden, so ist in Ermangelung einer gütlichen Einigung über den 
Kaufpreis der höhere Satz für die ganze Fläche zu berechnen. 
6. Dasselbe ist der Fall, wenn die Marksteinschutzfläche von einer Par- 
zelle abgetreten wird, deren Reinertrag durch Einschätzung nach aliquoten 
Theilen ꝛc. ohne genauere Aufnahme der Klassengrenzen ermittelt worden ist, 
sofern nicht die Lage der gedachten Fläche innerhalb der Parzelle jeden Zweifel 
an der Bonität derselben ausschließt. 
§. 122). 1. Bezüglich derjenigen Markzsteinschutzflächen, welche sich 
bereits im Besitze des Reiches oder des Staates befinden und daher von 
derjenigen Verwaltung, welcher die hierbei in Frage kommenden Grundstücke 
unterstellt sind, nicht an die Königliche trigonometrische Abtheilung 
der 1) Landesaufnahme abgetreten werden (8§. 4. Absatz 1.), genügt es, wenn 
die betreffende Verwaltung eine Erklärung in urkundlicher Form des Inhaltes 
abgiebt, 
daß sie auf jede Benutzung der gedachten Schutzflächen verzichte und. 
sich verpflichte, dieselben im Eigenthume des Reiches oder des 
Staates zu erhalten. 
Zu diesem Behufe ist seitens des Kreislandraths eine — gleichfalls einen 
Auszug der Spalten 2. bis 15. des Verzeichnisses (§. 9.) enthaltende — Urkunde 
nach dem anliegenden Muster D. vorzubereiten und der zuständigen Behörde 
zu übersenden, welche dieselbe zu vollziehen und demnächst dem Landrath 
wieder zuzustellen hat. 
Einer Entschädigung des Fiskus für die Verzichtleistung auf 
die Nutzung der fraglichen Schutzflächen bedarf es nicht. 
2. Für Punkte auf Gebäuden (Thürmen, Dampfschornsteinen rc.), 
welche unter freiwilliger Zustimmung der Besitzer bestimmt werden und für 
welche eine Umgebungsfläche nicht zu erwerben ist, wird gleichfalls eine 
Entschädigung nicht gewährt. Ueberlassungsurkunden für dieselben sind 
nicht auszustellen (§. 4. Absatz 2.). 
3. Wird in den in §. 4. Nr. 3. bezeichneten Fällen von der Erwerbung 
der Marksteinschutzflächen abgesehen, so ist bezüglich derselben nach der Vor- 
schrift unter Nr. 1. zu verfahren.
	        
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