V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 577
der Urkunde über die Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner
ist der Schuldner von der stattgehabten Zustellung unter Angabe des Tages
derselben in Kenntniß zu setzen (§. 36 Abs. 3 d. V.). Die Zustellung der
Verfügung an den Ueberweisungsberechtigten (§. 39 d. V.) erfolgt zweck-
mäßiger Weise nach der Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner und
an den Schuldner.
Der Ueberweisungsberechtigte ist stets der Gläubiger, für dessen Rechnung
die Zwangsvollstreckung erfolgt, also z. B. bei Steuern und Abgaben an den
Staat oder das Reich der Staats= oder Reichsfiskus, bei Kommunalabgaben der
Kommunalverband, bei Kirchensteuern die Kirchengemeinde u. s. w. Hiernach be-
stimmt sich auch, an wen die Zustellung der Ueberweisungsverfügung geschehen muß.
Art. 76. Die Aufforderung zur Abgabe der in §. 41 der Verordnung
bezeichneten Erklärung ist, falls der Gläubiger schon vor der Zustellung der
Pfändungsverfügung an den Drittschuldner einen entsprechenden Antrag gestellt
hat, in diese Verfügung mit aufzunehmen.
Die Vollstreckungsbehörde kann auch von der zuständigen Behörde oder
Korporation ein für alle Mal angewiesen bezw. ersucht werden, bei den behufs
Beitreibung der von ihr zu erhebenden Abgaben 2c. erfolgenden Pfändungen
von Geldforderungen die vorgedachte Aufforderung in die Pfändungsverfügung
aufzunehmen.
Ist die Aufnahme einer solchen Aufforderung in die Pfändungsverfügung
erfolgt, so ist es zweckmäßig, die letztere durch den Vollziehungsbeamten
dem Drittschuldner zustellen zu lassen, um diesem Gelegenheit zur sofortigen
Abgabe der von ihm verlangten Erklärung zu geben. Der die Zustellung
bewirkende Vollziehungsbeamte hat bei der Zustellung den Drittschuldner auf
den entsprechenden Theil der Verfügung besonders aufmerksam zu machen und
dessen etwaige Erklärung in die Zustellungsurkunde aufzunehmen, die letztere
auch von dem Drittschuldner unterschreiben zu lassen. Ist eine solche Er-
klärung abgegeben, so hat die Vollstreckungsbehörde auch eine Abschrift der
Zustellungsurkunde dem Gläubiger mitzutheilen.
Für die in den 8§§. 36, 39 der Verordnung bezeichneten Verfügungen
und Mittheilungen ist das Muster VIII zu benuntzen.
Realisirung der überwiesenen Forderungen.
Art. 77. Die Realisirung der gepfändeten und überwiesenen Forderung
hat die Vollstreckungsbehörde lediglich dem Gläubiger, für dessen Rechnung
die Zwangsvollstreckung erfolgt, zu überlassen. Insbesondere kann die An-
stellung der Klage gegen den Drittschuldner nur von demzjenigen erfolgen,
welcher zur prozessualischen Vertretung des Gläubigers befugt ist. Die von
dem Drittschuldner etwa angebotenen Zahlungen sind von der Vollstreckungs-
behörde nur dann anzunehmen, wenn sie zugleich für die Erhebung des bei-
zutreibenden Betrages zuständig ist.
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