Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 577 
der Urkunde über die Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner 
ist der Schuldner von der stattgehabten Zustellung unter Angabe des Tages 
derselben in Kenntniß zu setzen (§. 36 Abs. 3 d. V.). Die Zustellung der 
Verfügung an den Ueberweisungsberechtigten (§. 39 d. V.) erfolgt zweck- 
mäßiger Weise nach der Zustellung der Verfügung an den Drittschuldner und 
an den Schuldner. 
Der Ueberweisungsberechtigte ist stets der Gläubiger, für dessen Rechnung 
die Zwangsvollstreckung erfolgt, also z. B. bei Steuern und Abgaben an den 
Staat oder das Reich der Staats= oder Reichsfiskus, bei Kommunalabgaben der 
Kommunalverband, bei Kirchensteuern die Kirchengemeinde u. s. w. Hiernach be- 
stimmt sich auch, an wen die Zustellung der Ueberweisungsverfügung geschehen muß. 
Art. 76. Die Aufforderung zur Abgabe der in §. 41 der Verordnung 
bezeichneten Erklärung ist, falls der Gläubiger schon vor der Zustellung der 
Pfändungsverfügung an den Drittschuldner einen entsprechenden Antrag gestellt 
hat, in diese Verfügung mit aufzunehmen. 
Die Vollstreckungsbehörde kann auch von der zuständigen Behörde oder 
Korporation ein für alle Mal angewiesen bezw. ersucht werden, bei den behufs 
Beitreibung der von ihr zu erhebenden Abgaben 2c. erfolgenden Pfändungen 
von Geldforderungen die vorgedachte Aufforderung in die Pfändungsverfügung 
aufzunehmen. 
Ist die Aufnahme einer solchen Aufforderung in die Pfändungsverfügung 
erfolgt, so ist es zweckmäßig, die letztere durch den Vollziehungsbeamten 
dem Drittschuldner zustellen zu lassen, um diesem Gelegenheit zur sofortigen 
Abgabe der von ihm verlangten Erklärung zu geben. Der die Zustellung 
bewirkende Vollziehungsbeamte hat bei der Zustellung den Drittschuldner auf 
den entsprechenden Theil der Verfügung besonders aufmerksam zu machen und 
dessen etwaige Erklärung in die Zustellungsurkunde aufzunehmen, die letztere 
auch von dem Drittschuldner unterschreiben zu lassen. Ist eine solche Er- 
klärung abgegeben, so hat die Vollstreckungsbehörde auch eine Abschrift der 
Zustellungsurkunde dem Gläubiger mitzutheilen. 
Für die in den 8§§. 36, 39 der Verordnung bezeichneten Verfügungen 
und Mittheilungen ist das Muster VIII zu benuntzen. 
Realisirung der überwiesenen Forderungen. 
Art. 77. Die Realisirung der gepfändeten und überwiesenen Forderung 
hat die Vollstreckungsbehörde lediglich dem Gläubiger, für dessen Rechnung 
die Zwangsvollstreckung erfolgt, zu überlassen. Insbesondere kann die An- 
stellung der Klage gegen den Drittschuldner nur von demzjenigen erfolgen, 
welcher zur prozessualischen Vertretung des Gläubigers befugt ist. Die von 
dem Drittschuldner etwa angebotenen Zahlungen sind von der Vollstreckungs- 
behörde nur dann anzunehmen, wenn sie zugleich für die Erhebung des bei- 
zutreibenden Betrages zuständig ist. 
IV. 1. 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.