Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 579 
keine Geldforderungen sind, wegen der außerordentlichen Verschiedenheit dieser 
Rechte weitere allgemein anwendbare Anweisungen nicht gegeben werden können, 
so hat die Vollstreckungsbehörde in allen zweifelhaften Fällen von ihrer vor— 
gesetzten Behörde sich die erforderliche Belehrung zu erbitten. 
C. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. 
Art. 80. Inwieweit zur Stellung des Antrags auf Zwangsverwaltung 
oder Zwangsversteigerung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich 
ist, richtet sich nach den hierüber in den einzelnen Ressorts bestehenden oder 
künftig ergehenden besonderen Vorschriften. Der Antrag auf Eintragung 
einer Sicherungshypothek') ist nur zulässig, wenn die Forderung den Betrag 
von 300 Mark übersteigt (CPO. §. 866 Abs. 3). 
Für die Zwangsvollstreckung in Privateisenbahnen und Kleinbahnen sind 
die Vorschriften des Gesetzes vom 19. August 1895, betreffend das Pfandrecht 
an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung in dieselben 
(GS. S. 499), maßgebend. 
D. Schlußbestimmungen. 
Rechnungsbuch. 
Art. 81. Der Vollziehungsbeamte hat ein Rechnungsbuch zu führen, in 
welches er unter fortlaufenden Nummern, mit Bezeichnung des Schuldners 
und mit Angabe der Nummer des Restverzeichnisses alle Geldbeträge ein- 
trägt, welche er bei den einzelnen Vollstreckungshandlungen in Empfang ge- 
nommen hat. 
Derselbe muß dieses Buch nach Erledigung von Pfändungsbefehlen und 
Versteigerungsaufträgen stets der Vollstreckungsbehörde vorlegen und die in 
Empfang genommenen Geldbeträge abliefern. 
Die Vollstreckungsbehörde hat die Eintragungen genau zu prüfen, nament- 
lich mit dem Inhalt der Vermerke auf den Pfändungsbefehlen und mit dem 
Inhalte der Pfändungs= und Versteigerungsprotokolle zu vergleichen, und über 
den Empfang der abgelieferten Gelder in dem Rechnungsbuche zu guittiren. 
Den Provinzialbehörden bleibt es überlassen, die Einrichtung dieser Bücher 
vorzuschreiben und bezüglich der Ablieferung der vom Vollziehungsbeamten in 
Empfang genommenen Geldbeträge weitere Kontrolmaßregeln anzuordnen. 
Gebühren des Vollziehungsbeamten. 
Art. 82. Ueber die dem Vollziehungsbeamten zukommenden, nach der 
erfolgten Einzahlung in Spalte 11 des Restverzeichnisses einzutragenden Ge- 
bühren muß die Vollstreckungsbehörde mindestens am Ende eines jeden Monats 
mit demselben abrechnen. 
7) Nr. 3 Anm. 52. 
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