Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

580 V. 3. Anl. B. V. 30. Juli 53 F. 1. 
Zu diesem Behufe sind die in Spalte 11 verzeichneten Beträge bis zum 
Tage der Abrechnung zu summiren und dem Vollziehungsbeamten, welcher 
darüber zu quittiren hat, auszuzahlen. Diejenigen Gebühren, welche erst nach 
diesem Tage eingezahlt und in Spalte 11 eingetragen werden, sind bei der 
Abrechnung des folgenden Monats zu berücksiichtigen. 
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher. 
Art. 83. An Stelle der Vorschriften der Art. 30, 31, 36 bis 73, 81, 
82 finden, soweit die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher erfolgt, die von 
dem Justizminister erlassenen Anordnungen Anwendung. 
Uebergangsbestimmung. 
Art. 84. Diejenigen Zwangsvollstreckungen, welche bis zu dem Tage 
des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits begonnen sind, werden 
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 
Anlagen zur Anweisung). 
Muster 1 (zu Art. 20). Restverzeichniß. 
„ II („ „ 21). Mahnzettel. 
5„ III („„ 28). Zustellungsurkunde. 
„ IV(„ „ 36). Pfändungsbefehl. 
„ V(, „32). Pfändungsprotokoll. 
„ VI („ „ 54). Pfändungsprotokoll. 
5„ VII („ „ 72). Versteigerungsprotokoll. 
„ VIII („ „ v76). Zahlungsverbot. 
„ IX („ „ 78). Vorläufiges Zahlungsverbot. 
–— ——— ———— — 
Anlage B (zu Anmerkung 4). 
Verordnung megen exekutivischer Beitreibung der direkten und indirekten 
Iteuern und anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle, Kosten etr. in den 
östlichen Provinzen mit Ausschließung Neuvorpommerns. Uom 30. Juli 1853 
(GS. 909) F. 1. 
Wir u. s. w. haben zur Herstellung eines gleichmäßigen möglichst ein- 
fachen Verfahrens bei Einziehung der direkten und indirekten Steuern und 
anderer öffentlicher Abgaben und Gefälle, Kosten 2c. in den Provinzen Bran- 
denburg, Pommern, Ost= und Westpreußenth), Posen, Schlesien und Sachsen, 
jedoch mit Ausschließung Neuvorpommerns?), eine Revision der darüber seither 
*) Die Muster sind nicht abgedruckt. § 1 der V. für Neuvorpommern 
1) Die frühere Prov. Preußen ist in 1. Feb. 58 (GS. 85), Westfalen 
die Provinzen Ost= u. Westpreußen getheilt 
G. 19. März 77 (GS. 107). 
„:) Der § 1 ist mit geringen durch die 
verschiedene Provinzialgesetzgebung be- 
dingten Abweichungen wiedergegeben in 
30. Juni 45 (G S. 444) u. die Rhein- 
provinz 24. Nov. 43 (GS. 351). 
Für die neuen Provinzen erging V. 
22. Sept. 67 Unteranlage B1.
	        
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