V. 3. Anl. C. RG. über den Beistand bei Abgabeneinziehung 9. Juni 95. 585
welche zu Handlungen der beantragten Art in dem entsprechenden Geschäfts-
kreise ihres Staates berufen sind. Fehlt es an einer hiernach verpflichteten
Behörde, so haben die Landesregierungen solche zu bestimmen.
§. 3. Die Gewährung des Beistandes findet nicht statt, wenn zu einem
der im §. 1 angeführten Zwecke eine Handlung beantragt wird, die nach dem
für die ersuchte Behörde geltenden Rechte zu diesem Zweck nicht vorgenommen
werden darf.
Die Gewährung des Beistandes kann behufs Abwendung einer Doppel-
besteuerung versagt werden.
§. 4. Die Voraussetzungen der Beistandsleistung nach §. 1 sowie die
Vollstreckbarkeit des Anspruchs richten sich nach den für die ersuchende Stelle
maßgebenden Vorschriften. Die Vollstreckbarkeit ist in dem Ersuchungs-
schreiben zu bescheinigen.
Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach den am Orte
der Vollziehung geltenden Bestimmungen.
§. 5. Ueber die Zulässigkeit des Beistandes, über Einwendungen, welche
die Art und Weise der Beistandsleistung betreffen, sowie über die Versagung
der Beistandsgewährung im Falle des §. 3 Absatz 2 entscheiden die zuständigen
Behörden desjenigen Bundesstaates, welchem die ersuchte Stelle angehört.
Einwendungen, welche den Anspruch selbst oder die Vollstreckbarkeit des-
selben betreffen, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Behörden des-
jenigen Bundesstaates, welchem die ersuchende Stelle angehört.
§. 6. Werden gegen die Vollstreckung Einwendungen erhoben, über
welche die im §. 5 Absatz 2 bezeichneten Behörden zu entscheiden haben, so
kann die Vollstreckungsbehörde, wenn ihr die Einwendungen erheblich und in
thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen.
§. 7. Jede von einer zuständigen Behörde eines Bundesstaates wegen
einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung der im §. 1
Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Gefälle einzuleitende Untersuchung und zu
erlassende Strafentscheidung kann auch gegen diejenigen Theilnehmer und Be-
günstiger gerichtet werden, welche einem anderen Bundesstaate angehören.
§. 8. In dem Verwaltungsstrafverfahren (§. 1 Nr. 2) haben die Amts-
gerichte auf Ersuchen Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen.
Hinsichtlich der Vernehmung und Beeidigung finden die Vorschriften der
Strafprozeßordnung Buch 1, Abschnitt 6 und 7 Anwendung.
8. 9. Im Falle der Gewährung von Beistand zwischen Behörden ver-
schiedener Bundesstaaten sind die hierdurch entstehenden baaren Auslagen der
ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten.
Weitere Kosten werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.
Ist eine zahlungspflichtige Person vorhanden, so sind die Kosten, soweit
die ersuchte Behörde diese nicht selbst beitreiben kann, von der ersuchenden