VI Vorwort.
heiten (Theil 2) und des Heeres und der Kriegsflotte (Theil 3 in
zwei Bänden für die allgemeinen Verhältnisse und das Militärstrafrecht)
dargestellt werden. — Daran schließen sich der preußische Staat in
seinen staatsrechtlichen Verhältnissen (Theil 4 in drei Bänden für Ver-
fassung und Behörden, für Beamte und für Kommnnalverbände) und
die Finanzen (Theil 5 in fünf Bänden für Finanzverwaltung, direkte
Steuern, Stempel, Zölle und Verbrauchssteuern). — Alle folgenden
Theile behandeln die Aufgaben des Staates und betreffen den Schutz
der Personen und des Eigenthums und die Pflege der geistigen und
wirthschaftlichen Interessen der Staatsangehörigen. — Schutz bietet
die Rechtspflege (Theil 6), die in füuf Bänden das Bürgerliche Ge-
setzbuch, das Handels= und Gewerberecht, die Gerichtsverfassung und
das Verfahren, die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Strafrecht
umfaßt, und die Polizei (Theil 7) nebst Gesundheitswesen (Theil 8),
Bauwesen (Theil 9), Personenstand und Armenwesen (Theil 10). Die
geistigen Interessen finden ihre Pflege in der Kirche (Theil 11) und
dem Unterricht (Theil 12), der in drei Bände für das Volksschulwesen,
die höheren Schulen und die Universitäten nebst Kunst und Wissenschaft
zerlegt ist. — Für die wirthschaftliche Pflege kommen die verschiedenen
Gebiete des Erwerbslebens in Betracht, das Bergwesen (Theil 13),
die Land= und Forstwirthschaft im weiteren Sinne (Theil 14), die in
sechs Bänden für Landwirthschaft, Forstwirthschaft, Agrargesetzgebung,
Viehzucht, Jagd und Fischerei zur Darstellung gelangt, der Handel
und das Gewerbe (Theil 15) in zwei Bänden, die Arbeiterfürsorge
und Arbeiterversicherung (Theil 16) und die den Verkehr betreffenden
Gebiete der Schiffahrt (Theil 17), Wege (Theil 18), Eisenbahnen
(Theil 19), der Post und Telegraphie (Theil 20)2).
Die Einzelgebiete sind in Abschnitte getheilt, die mit römischen
Zahlen bezeichnet sind. In diesen werden die Hauptgesetze unter fort-
laufenden deutschen Ziffern aufgeführt. Die den Abschnitten voran-
gestellten Einleitungen bieten eine Uebersicht dieser Gesetze. Die nur
zu ihrer Ergänzung oder Ausführung ergangenen Bestimmungen (Neben-
gesetze, Verordnungen, Anweisungen) sind entweder in Anmerkungen —
die minder wichtigen nur dem Inhalt nach — aufgeführt, oder bei
größerem Umfange als Anlagen unter lateinischen Buchstaben den
*!) Die Ziffernbezeichnung der Theile der Gebiete der Finanzen, der Rechts-
und Bände hat gegen die Angabe im pflege und der Land= und Forstwirthschaft
Vorwort zu Theil 1 einige Aenderungen schärfer hervorzuheben. Die Eintheilung
erfahren, um die Zusammengehörigkeit selbst ist nicht geändert.