Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

VI Vorwort. 
heiten (Theil 2) und des Heeres und der Kriegsflotte (Theil 3 in 
zwei Bänden für die allgemeinen Verhältnisse und das Militärstrafrecht) 
dargestellt werden. — Daran schließen sich der preußische Staat in 
seinen staatsrechtlichen Verhältnissen (Theil 4 in drei Bänden für Ver- 
fassung und Behörden, für Beamte und für Kommnnalverbände) und 
die Finanzen (Theil 5 in fünf Bänden für Finanzverwaltung, direkte 
Steuern, Stempel, Zölle und Verbrauchssteuern). — Alle folgenden 
Theile behandeln die Aufgaben des Staates und betreffen den Schutz 
der Personen und des Eigenthums und die Pflege der geistigen und 
wirthschaftlichen Interessen der Staatsangehörigen. — Schutz bietet 
die Rechtspflege (Theil 6), die in füuf Bänden das Bürgerliche Ge- 
setzbuch, das Handels= und Gewerberecht, die Gerichtsverfassung und 
das Verfahren, die freiwillige Gerichtsbarkeit und das Strafrecht 
umfaßt, und die Polizei (Theil 7) nebst Gesundheitswesen (Theil 8), 
Bauwesen (Theil 9), Personenstand und Armenwesen (Theil 10). Die 
geistigen Interessen finden ihre Pflege in der Kirche (Theil 11) und 
dem Unterricht (Theil 12), der in drei Bände für das Volksschulwesen, 
die höheren Schulen und die Universitäten nebst Kunst und Wissenschaft 
zerlegt ist. — Für die wirthschaftliche Pflege kommen die verschiedenen 
Gebiete des Erwerbslebens in Betracht, das Bergwesen (Theil 13), 
die Land= und Forstwirthschaft im weiteren Sinne (Theil 14), die in 
sechs Bänden für Landwirthschaft, Forstwirthschaft, Agrargesetzgebung, 
Viehzucht, Jagd und Fischerei zur Darstellung gelangt, der Handel 
und das Gewerbe (Theil 15) in zwei Bänden, die Arbeiterfürsorge 
und Arbeiterversicherung (Theil 16) und die den Verkehr betreffenden 
Gebiete der Schiffahrt (Theil 17), Wege (Theil 18), Eisenbahnen 
(Theil 19), der Post und Telegraphie (Theil 20)2). 
Die Einzelgebiete sind in Abschnitte getheilt, die mit römischen 
Zahlen bezeichnet sind. In diesen werden die Hauptgesetze unter fort- 
laufenden deutschen Ziffern aufgeführt. Die den Abschnitten voran- 
gestellten Einleitungen bieten eine Uebersicht dieser Gesetze. Die nur 
zu ihrer Ergänzung oder Ausführung ergangenen Bestimmungen (Neben- 
gesetze, Verordnungen, Anweisungen) sind entweder in Anmerkungen — 
die minder wichtigen nur dem Inhalt nach — aufgeführt, oder bei 
größerem Umfange als Anlagen unter lateinischen Buchstaben den 
*!) Die Ziffernbezeichnung der Theile der Gebiete der Finanzen, der Rechts- 
und Bände hat gegen die Angabe im pflege und der Land= und Forstwirthschaft 
Vorwort zu Theil 1 einige Aenderungen schärfer hervorzuheben. Die Eintheilung 
erfahren, um die Zusammengehörigkeit selbst ist nicht geändert.
	        
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