46 I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. Al. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine.
Eine Entschädigung für die Benutzung der fraglichen Boden—
flächen zur Errichtung der trigonometrischen Marksteine wird in
diesen Fällen gleichfalls nicht gewährt.
§. 13. Von der nach §. 10. bewirkten Feststellung der Entschädigungs-
beträge ist seitens des Kreislandraths unter Zufertigung einer beglaubigten
Abschrift des nach §. 7. vom Katasterkontroleur vervollständigten Verzeichnisses
(§. 6) oder der ebendaselbst bezeichneten, gleichfalls vervollständigten Auszüge
der Königlichen trigonometrischen Abtheilung der la) Landesaufnahme
Mittheilung zu machen und von Letzterer wegen der Auszahlung der festge-
stellten Beträge das Erforderliche zu veranlassen.
Die Auszahlung der gedachten Entschädigungen an die Interessenten er-
folgt in Gemäßheit der im §. 4. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 bezw.
im Artikel I. §. 4. des Gesetzes vom 7. April 1869 enthaltenen Vorschriften
(§. 22. dieser Anweisung).
Diejenigen Entschädigungsberechtigten, welche von der ihnen zustehenden
Beschreitung des Rechtsweges (§. 10.) Gebrauch gemacht haben, leisten die
Quittung über den Empfang des festgestellten Entschädigungsbetrages unter
dem Vorbehalte der ihnen demnächst etwa durch richterliche Entscheidung zu-
zuerkennenden Mehrforderung.
§. 14. 1. Wird die Ueberlassungsurkunde seitens des Grundeigen-
thümers nicht binnen der festgesetzten Frist vollzogen an den Landrath zurück-
gesandt, oder weigert sich der Erstere, die Marksteinschutzfläche gegen die
festgesetzte Entschädigung freiwillig an den Staat abzutreten, so hat der
Landrath die zwangsweise Enteignung der Schutzfläche auf Grund der Vor-
schrift im letzten Absatze des §. 1. der Gesetze vom 7. Oktober 1865 und
vom 7. April 1869 mittels besonderen Enteignungsbeschlusses, welcher auf
der Titelseite der Ueberlassungsurkunde — oder, sofern solche vom Grund-
eigenthümer nicht zurückgesandt worden, auf der Titelseite eines zu diesem
Zwecke neu aufzustellenden Exemplars derselben — auszufertigen ist, zu
bewirken und Letzteren dem Grundeigenthümer unter Hinweis auf die ihm
nach §. 10. zu 3. gemachte Eröffnung abschriftlich mitzutheilen.
2. Der vorstehend unter Nr. 1. gedachte Enteignungsbeschluß schließt die
Einweisung des Staates in den Besitz der betreffenden Marksteinschutzfläche
von selbst ein, so daß es einer örtlichen Uebergabe bezw. Besitznahme der
Letzteren durch ein Organ der Staatsverwaltung nicht bedarf.
§. 15. 1. Im Bereiche der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 hat der
Kreislandrath die von den Juteressenten vollzogenen (§. 10.) bezw. die mit
dem Enteignungsbeschlusse versehenen Ueberlassungsurkunden (§. 14.), nachdem
er die Ersteren gleichfalls vollzogen, unter Beifügung der von dem Kataster-
kontroleur nach §. 9. dieser Anweisung angefertigten Auszüge und Handzeich-
nungen dem zuständigen Grundbuchamte mit dem Antrage zu übersenden: