Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

586 V. 4. StMB. über den Geschäftsverkehr von 1875. 
Behörde einzuziehen. 
übersenden. 
8. 10. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung 
auf die Beistandsleistung der Landesbehörden zum Zweck der Beitreibung von 
Geldstrafen, welche gemäß 8. 101 der Seemannsordnung durch Bescheid eines 
deutschen Seemannsamts im Auslande festgesetzt worden sind. 
§. 11. Staatsverträge, nach welchen die Behörden verschiedener Bundes- 
staaten einander weitergehenden Beistand zu leisten haben, als in diesem Ge- 
setze vorgesehen ist, bleiben unberührt. 
§. 12. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft. 
Der eingezogene Betrag ist der ersuchten Behörde zu 
4. Staatsministerialbeschluß betreffend Grundzüge 
zu Anordnungen über den Geschäftsverkehr der Preußischen Staats- 
und Kommunalbehörden von 1897. (MB. 144)19. 
1. Amtsstil?. 
Die Schreibweise der Behörden soll knapp und klar sein, ihrer Stellung 
zu einander und zum Publikum auch in der Form entsprechen und sich der 
1) Die im Staatsministerium aufge- 
stellten Grundsätze, die dem wiederholt 
hervorgetretenen Streben nach Verein- 
fachung des Geschäftsganges und Ver- 
minderung des Schreibwerks (Nr. 1112 
Abschn. Staatsmin. Abs. 8 u. Nr. IV 4 
§ 33 d. W.) bestimmtere Anhaltspunkte 
bieten sollen, sind für die allgemeine Ver- 
waltung eingeführt durch Vf. der Min. 
des Inn. u. der Fin. 17. Aug. 97 
(M. 144): 
Das Königliche Staatsministerium 
hat die anliegenden Grundzüge zu An- 
ordnungen über den Geschäftsverkehr 
der Preußischen Staats= und Kom- 
munalbehörden festgestellt und bestimmt, 
daß die Herren Staatsminister, ein 
jeder für die ihm nachgeordneten Be- 
hörden, die Minister der Finanzen 
und des Innern für die Behörden der 
Allgemeinen Verwaltung, der Minister 
des Innern für die Kommunalbehörden, 
die zur Vereinfachung des Geschäfts- 
ganges und zur Verminderung des 
Schreibwerkes erforderlichen Anord- 
nungen erlassen und dabei diese Grund- 
  
züge, soweit es nach den Verhältnissen 
des Dienstzweiges thunlich erscheint, 
zur Richtschnur nehmen sollen. Die 
Anordnungen sollen Geltung haben 
für den Verkehr der Behörden mit 
einander, auch mit Behörden anderer 
Dienstzweige, und für den Verkehr 
mit dem Publikum. 
Auf Grund des Staatsministerial- 
beschlusses ordnen wir, die Minister 
der Finanzen und des Innern, hiermit 
für den Geschäftskreis der Behörden 
der Allgemeinen Verwaltung an, daß 
deren gesammter Geschäftsverkehr, 
vorbehaltlich für einzelne Dienstzweige 
von den zuständigen Ministern zu 
treffender besonderer Bestimmungen, 
nach den festgestellten Grundzügen zu 
regeln ist. Dabei ist Folgendes zu 
beobachten: (Anm. 2—4, 8 u. 18). 
*:) Die Vf. (vor. Anm.) besagt zu 
Nr. 1 unter a: 
Die Grundzüge bezwecken, den Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.