Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 4. StWMB. über den Geschäftsverkehr von 1875. 587 
allgemein üblichen Sprache des Verkehrs anschließen. Entbehrliche Fremd- 
wörter 3), veraltete Kanzleiausdrücke und überflüssige Kurialien sind zu ver- 
meiden. 
Der, in engen Grenzen zu haltende, Gebrauch von Höflichkeitswendungen 
muß wesentlich dem Taktgefühl überlassen bleiben. Sie können auf Ausdrücke 
„gehorsamst, ergebenst“ oder „geneigtest, gefälligst“ beschränkt oder, sofern nur 
die erforderliche Höflichkeit der Ausdrucksweise im Uebrigen gewahrt wird, 
ganz weggelassen werden. Unter dieser Voraussetzung kann, namentlich in 
dem Verkehr der Behörden untereinander, von den Anreden „Hochgeboren“ 
und „Hochwohlgeboren“ abgesehen werden; die Anrede „Wohlgeboren“ ist 
allgemein zu beseitigen. Häufungen und Steigerungen, wie z. B. „beehre 
mich ergebenst, sehr gehorsamst, ganz ergebenst“ sind zu vermeiden, desgleichen 
eine häufigere Anwendung der Anreden „Hochwohlgeboren, Hochgeboren, 
Excellenz u. s. w.“, die im Uebrigen durch die einfachen Fürwörter zu er- 
setzen sind 4). 
Für Berichte an den Landesherrn5), Schreiben an Fürstliche Personen 
und für ähnliche besondere Fälle behält es bei den bisherigen Formen sein 
Bewenden. 
schäftsgang zu vereinfachen und das 
Schreibwerk zu vermindern. Die Ver- 
folgung dieses Zieles darf nicht dazu 
führen, daß die Ausdrucksweise in 
dem Verkehr der Behörden unter- 
einander, namentlich in den Berichten 
der nachgeordneten an die vorgesetzten 
Behörden, ungehörig oder gegenüber 
dem Publikum unhöflich wird. 
") Zu richtiger Wiedergabe entbehrlicher 
Fremdwörter wird auf die Wörterbücher, 
wie auf das vom Allgem. Deutschen Sprach- 
verein herausgegebene Buch „Die Amts- 
sprache“ verwiesen das. zu Nr. 1 unter d. 
8 Die Verf. (Anm. 1) besagt zu 
Nr. 1: 
b) Die Kurialien „gehorsamst u. s. w.“ 
und die Anreden „Hoch= und Hoch- 
wohlgeboren“ sind im Verkehr unter 
den Behörden wegzulassen; inwieweit 
sie im Verkehr mit dem Publikum 
wegzulassen sind, muß dem Taktgefühl 
überlassen bleiben. 
c) Für den Verkehr mit den kirch- 
lichen Behörden und den Geistlichen 
  
sind die von dem Minister der geist- 
lichen Angelegenheiten zu bestimmenden 
Formen allgemein maßgebend. 
Nach Vfl. des Kult. Min. 1 1. Okt. 97 
gilt dasselbe für den Verkehr mit den 
kirchlichen Behörden u. den Geistlichen 
mit der Maßgabe, daß die General- 
superintendenten, die Bischöfe u. die im 
Range höher, gleich oder nahe stehenden 
Geistlichen mit den ihnen zukommenden 
Prädikaten (Eminenz, Erzischöfliche 
Gnaden, Fürstliche Gnaden, Bischöfliche 
Hochwürden, Hochwürden) angeredet wer- 
den, deren häufigere Anwendung durch 
den Gebrauch der einfachen Fürwörter 
zu ersetzen ist. — Der Fortfall der per- 
sönlichen Anrede folgt übrigens bereits 
aus Nr. 7 Abs. 2. — Die Ausdrücke 
„Ein, Eine“ u. „Wohllöblich“", „Hoch- 
löblich" sollten schon nach St MBeschl. 
14. Jan. 49 (MB. 8, JM . 50) durch 
die Bezeichnungen „Die“, „Das“ ersetzt 
werden. 
5) In Immediatgesuchen sind die Worte 
„allergnädigst“ u. „allerunterthänigst“ an- 
zuwenden Vf. 21. Okt. 58 (M. 203). — 
Unterstützungen sind in bestimmter Höhe 
zu beantragen V. 27. Nov. 62 (M. 
325). — Verletzende Ausdrücke in Im- 
mediatbittschriften u. -Beschwerden, können
	        
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