588 V. 4. StWMB. über den Geschäftsverkehr von 1875.
Als Vorbild für die Sprachreinheit kann das Bürgerliche Gesetzbuch
dienen; die Schrift Rothe's „Ueber den Kanzleistil“s) giebt geeignete Finger—
zeige für eine richtige Ausdrucksweise.
2. Form der Schriftstücke im Allgemeinen').
Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen tragen auf der ersten Seite
des Schriftstücks oben rechts die Orts- und Zeitangabe, oben links die
Amtsbezeichnung der schreibenden Behörde, darunter die Geschäftsnummer, bei
längeren Schriftstücken eine kurze Inhaltsangabe, sowie, wenn Anlagen bei—
zufügen sind, deren Zahl und nöthigenfalls deren kurze Bezeichnung, unten
links die Adresse.
In den Schriftstücken unterbleibt die bisher übliche Eingangsformel, die
Wiederholung des in der Inhaltsangabe bereits Gesagten, der Ergebenheits—
strich und vor der Unterschrift die Wiederholung der auf der ersten Seite
bereits angegebenen Amtsbezeichnung der schreibenden Behörde.
Schriftstücke von mehr als vier Seiten sind mit Blatt= oder Seitenzahlen
zu versehen.
3. Beifügung von Anlagen.
Soweit es für die geschäftliche Behandlung förderlich erscheint, sind die
Anlagen zu Heften zu vereinigen, auf deren Umschlag der Inhalt kurz zu
bezeichnen ist. Die losen Anlagen und die Anlagehefte sind nach Bedürfniß
mit der Geschäftsnummer des Schriftstücks, zu dem sie gehören, mit einem
Zeichen (z. B. I, II, III oder A, B, C) und mit Blatt= oder Seitenzahlen
zu versehen.
Bei der Bezugnahme auf Anlagen genügt meist die Angabe des Zeichens
und des Blattes (der Seite), z. B. „Nach Anlage B Bl. 9 ist. .
4. Form der Berichte.
Berichte sind in der Regel auf den ersten drei Seiten in halber Breite,
von da ab in Dreiviertelbreite des Bogens zu schreiben.
Auf der linken Hälfte der ersten Seite ist außer den allgemein vor-
geschriebenen Angaben (Nr. 2)8) noch die veranlassende Verfügung oder, daß
die Behörden, wenn sie nicht Allerhöchst die Eintheilung des Ries in 1000 Bogen
als strafbar bezeichnet sind, nur mit
Allerhöchster Genehmigung verfolgen KO.
20. Aug. 31 u. Vf. 9. Feb. 42 (MB. 52).
6) In 12. Auflage erschienen (Berl. 02).
!) Für die Schreiben der Reichs= u.
Staatsbehörden ist ein einheitliches Format
von 33 oder 37 cm Höhe u. 21 cm Breite
vorgeschrieben Vf. 9. März 77 (M. 85),
13. März u. 27. Nov. 84 (MB. 51 u.
258). Bei Lieferung des Papiers (für das
vorgeschrieben ist Vf. 2. Juni 83 MB.
209) soll eine Bescheinigung der Ver-
suchsanstalt über die Eigenschaften der
einzelnen Papiersorten beigebracht werden
Vf. 31. Dez. 84 (M. 85 S. 6). —
Prüfung des Papiers St M. 17. Nov.
91 (JM. 92 S. 9), der Tinten Vff.
9. Juli 88 (MB. 119).
*) Die Vf. (Anm. 1) besagt zu
Nr. 4: