Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 4. St MB. über den Geschäftsverkehr von 1875. 589 
ohne solche berichtet werde, zu vermerken, auch der Name des Berichterstatters 
anzugeben, soweit dessen Benennung vorgeschrieben ists). 
Der in dem Berichte etwa gestellte Antrag ist äußerlich hervorzuheben; 
unter Umständen kann es sich empfehlen, ihn an den Eingang des Berichts 
zu stellen. 
Handelt es sich um kurze Anzeigen, so kann die Form einer Meldung 
auf einem Viertelbogen gewählt werden, auf welche die Vorschriften der beiden 
ersten Absätze keine Anwendung finden. Für Berichte an den Landesherrn 
und ähnliche besondere Fälle behält es bei der bisherigen Form sein Bewenden5). 
5. Form der Erwiderungen. 
Erwiderungen auf Schreiben gleichgestellter und auf Berichte nachgeordneter 
Behörden sind außer mit den allgemein vorgeschriebenen Angaben (Nr. 2) 
noch mit einem Hinweis auf das veranlassende Schriftstück zu versehen, z. B. 
„Auf das Schreiben (den Bericht) voum. Nr. 
6. Einreichung von Verzeichnissen. 
Bei Einreichung von Verzeichnissen, Uebersichten, Nachweisungen u. dergl. 
unterbleiben alle Begleitsberichte, sofern sie nicht einen selbstständigen Inhalt 
haben. Auf der ersten Seite ist der Inhalt des Schriftstücks und die ver- 
anlassende Verfügung, nach Bedürfniß auch die Amtsbezeichnung der absendenden 
und der empfangenden Behörde anzugeben. 
7. Adresse für Einzelbeamte. 
Bei Schriftstücken an Einzelbeamte, die eine Behörde vertreten, ist in der 
Innen= und Außenadresse der Name des Beamten nur dann anzugeben, wenn 
es sich um persönliche Angelegenheiten des Empfängers handelt oder wenn 
besondere Verhältnisse dies erfordern 10). 
Wird der Name nicht angegeben, so sind etwaige persönliche Titel des 
Empfängers, z. B. „Wirklicher Geheimer Rath“, und dem Namen beizu- 
fügende Prädikate, z. B. „Excellenz“, gleichfalls wegzulassen, also „An den 
Herrn Minister des Innern in Berlin“, „An den Herrn Oberpräsidenten in 
Breslau“ u. s. w. 
Soll erkennbar gemacht werden, daß das Schriftstück nur von dem 
Empfänger geöffnet werden darf, so ist die persönliche Adresse mit dem Ver- 
merk „Eigenhändig“ anzuwenden. 
  
  
Berichte auf Erlasse, die von 6) RegInstr. (Nr. IV 4) § 32 Abs. 3, 
mehreren Ministern ausgehen, sind verb. § 33. 
7 6 inister 10) Der Fortfall der persönlichen Adressi- 
unter der äußeren Adresse des Ministers rung hat Für die Fälle der Abvwesenheit 
abzusenden, dessen Amtsbezeichnung u#. Vertretung des Beamten besondere 
sich auf der ersten Seite des Erlasses Bedeutung. 
oben links befindet. 
 
	        
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