Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 4. StMB. über den Geschäftsverkehr von 1875. 591 
13. Formulare. 
Für häufig wiederkehrende Fälle sind in möglichster Ausdehnung, und 
zwar zu Entwürfen, Urschriften und Reinschriften, Formulare zu verwenden. 
Formulare, deren Ausfüllung einfach ist, sind, namentlich im urschriftlichen 
Verkehr, thunlichst von dem Bearbeiter (Referenten, Dezernenten) unmittelbar 
auszufüllen 13). In geeigneten Fällen (z. B. bei Kassenverfügungen) verfügt 
der Bearbeiter die Benutzung eines Formulars, welches dann, ohne Anfertigung 
eines Entwurfs, sogleich in Reinschrift ausgefüllt zur Vollziehung vorgelegt 
wird (vergl. Nr. 12). 
14. Mechanische Hülfsmittel. 
Von mechanischen Hülfsmitteln (Schreibmaschinen, Stempeln, Kopir- 
pressen, Hektographen u. dgl.) ist ausgiebiger Gebrauch zu machen. Namens- 
stempel statt Unterschrift dürfen nur mit Genehmigung der Centralstelle ver- 
wendet werden 14). 
Bei Runderlassen, deren Veröffentlichung in amtlichen Blättern nicht 
erfolgt 15) oder nicht ausreicht, empfiehlt es sich, die für den Gebrauch der 
nachgeordneten Behörden erforderliche Anzahl von Abdrücken an der obersten 
Stelle fertigen und den Erlassen beifügen zu lassen 16). 
15. Bureaueinrichtungen. 
Durch wiederholte Prüfungen und nöthigenfalls durch den Erlaß von 
Bureauverordnungen, in denen über die Geschäftsvertheilung, Anlegung der 
Akten17), Geschäftsbücher, Verzeichnisse, Formulare u. s. w. Bestimmung 
18) Reg Instr. (Nr. IV 4) § 26 Abf. 2. 
) Vf. 16. Dez. 93, gültig für Bürger- 
allen Betheiligten leicht zugänglichen 
Blatte bekannt gemacht würden. Am 
meister u. Kön. Polizeibehörden in Stadt- 
kreisen 9. Juni 94 (MB. 1 u. 101), sowie 
für Bürgermeister in Städten über 10000 
Einwohnern Vf. 21. Sept. O1 (M. 211). 
1/8) Die amtlichen Bekanntmachungen 
aller Königlichen Behörden sind, wo nicht 
besonders etwas Anderes bestimmt ist, 
durch den Staatsanzeiger, die Amtsblätter 
(Nr. 12 Unteranl. K 1—3) u. die Kreis- 
blätter, je nach der Bestimmung der Be- 
kanntmachung für einen weiteren oder 
engeren Kreis des Publikums zu ver- 
öffentlichen Vf. 4. Feb. 63 (MB. 85). 
Daneben bestehen zahlreiche Veröffent- 
lichungsblätter für die einzelnen Ver- 
waltungszweige. Eine große, geschäftliche 
Vereinfachung würde erreicht werden, 
wenn alle Anordnungen der obersten Be- 
hörden von allgemeiner Bedeutung, statt 
der Veröffentlichung in diesen verschiedenen 
Blättern u. der daneben angewendeten 
schriftlichen Mittheilung, in einem einzigen, 
  
Besten würde hierzu die Gesetzsammlung 
sich eignen, die von allen Behörden und 
Gemeinden gehalten wird (Nr. I 2 Anl. K 
Anm. 9) und dabei seit Entstehung des 
Reichs einen großen Theil ihres Stoffes 
eingebüßt hat. 
is) Nr. IV 4 Anm. 105 d. W. 
V) Aeltere Akten sind zum Einstampfen 
zu veräußern Vf. 3. Nov. 33 (MB. 50 
S. 239), auch wo sie finanziell besser ver- 
werthet werden können Vf. 14. Jan. 53 
(MB. 42). Dabei sind Stücke, die die 
vaterländische, die Provinzial= oder die Orts- 
geschichte betreffen, den Staats-, Kriegs- 
U. Provinzialarchiven zu übersenden Vf. 
29. März 58 (MB. 57). Der Reinerlös 
bis zu 25 v. H. kann zu Belohnungen 
für die bei der Aussonderung thätig ge- 
wesenen Bureau= u. Unterbeamten ver- 
wendet werden KO. 24. Nov. 38 u. Vf. 
17. Dez. 58 (MB. 59 S. 1). Dies gilt 
nicht beim Verkauf von Drucksachen Vf.
	        
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