V. 4. StMB. über den Geschäftsverkehr von 1875. 591
13. Formulare.
Für häufig wiederkehrende Fälle sind in möglichster Ausdehnung, und
zwar zu Entwürfen, Urschriften und Reinschriften, Formulare zu verwenden.
Formulare, deren Ausfüllung einfach ist, sind, namentlich im urschriftlichen
Verkehr, thunlichst von dem Bearbeiter (Referenten, Dezernenten) unmittelbar
auszufüllen 13). In geeigneten Fällen (z. B. bei Kassenverfügungen) verfügt
der Bearbeiter die Benutzung eines Formulars, welches dann, ohne Anfertigung
eines Entwurfs, sogleich in Reinschrift ausgefüllt zur Vollziehung vorgelegt
wird (vergl. Nr. 12).
14. Mechanische Hülfsmittel.
Von mechanischen Hülfsmitteln (Schreibmaschinen, Stempeln, Kopir-
pressen, Hektographen u. dgl.) ist ausgiebiger Gebrauch zu machen. Namens-
stempel statt Unterschrift dürfen nur mit Genehmigung der Centralstelle ver-
wendet werden 14).
Bei Runderlassen, deren Veröffentlichung in amtlichen Blättern nicht
erfolgt 15) oder nicht ausreicht, empfiehlt es sich, die für den Gebrauch der
nachgeordneten Behörden erforderliche Anzahl von Abdrücken an der obersten
Stelle fertigen und den Erlassen beifügen zu lassen 16).
15. Bureaueinrichtungen.
Durch wiederholte Prüfungen und nöthigenfalls durch den Erlaß von
Bureauverordnungen, in denen über die Geschäftsvertheilung, Anlegung der
Akten17), Geschäftsbücher, Verzeichnisse, Formulare u. s. w. Bestimmung
18) Reg Instr. (Nr. IV 4) § 26 Abf. 2.
) Vf. 16. Dez. 93, gültig für Bürger-
allen Betheiligten leicht zugänglichen
Blatte bekannt gemacht würden. Am
meister u. Kön. Polizeibehörden in Stadt-
kreisen 9. Juni 94 (MB. 1 u. 101), sowie
für Bürgermeister in Städten über 10000
Einwohnern Vf. 21. Sept. O1 (M. 211).
1/8) Die amtlichen Bekanntmachungen
aller Königlichen Behörden sind, wo nicht
besonders etwas Anderes bestimmt ist,
durch den Staatsanzeiger, die Amtsblätter
(Nr. 12 Unteranl. K 1—3) u. die Kreis-
blätter, je nach der Bestimmung der Be-
kanntmachung für einen weiteren oder
engeren Kreis des Publikums zu ver-
öffentlichen Vf. 4. Feb. 63 (MB. 85).
Daneben bestehen zahlreiche Veröffent-
lichungsblätter für die einzelnen Ver-
waltungszweige. Eine große, geschäftliche
Vereinfachung würde erreicht werden,
wenn alle Anordnungen der obersten Be-
hörden von allgemeiner Bedeutung, statt
der Veröffentlichung in diesen verschiedenen
Blättern u. der daneben angewendeten
schriftlichen Mittheilung, in einem einzigen,
Besten würde hierzu die Gesetzsammlung
sich eignen, die von allen Behörden und
Gemeinden gehalten wird (Nr. I 2 Anl. K
Anm. 9) und dabei seit Entstehung des
Reichs einen großen Theil ihres Stoffes
eingebüßt hat.
is) Nr. IV 4 Anm. 105 d. W.
V) Aeltere Akten sind zum Einstampfen
zu veräußern Vf. 3. Nov. 33 (MB. 50
S. 239), auch wo sie finanziell besser ver-
werthet werden können Vf. 14. Jan. 53
(MB. 42). Dabei sind Stücke, die die
vaterländische, die Provinzial= oder die Orts-
geschichte betreffen, den Staats-, Kriegs-
U. Provinzialarchiven zu übersenden Vf.
29. März 58 (MB. 57). Der Reinerlös
bis zu 25 v. H. kann zu Belohnungen
für die bei der Aussonderung thätig ge-
wesenen Bureau= u. Unterbeamten ver-
wendet werden KO. 24. Nov. 38 u. Vf.
17. Dez. 58 (MB. 59 S. 1). Dies gilt
nicht beim Verkauf von Drucksachen Vf.