Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

592 V. 4. St M. über den Geschäftsverkehr von 1875. 
getroffen wird, ist auf möglichste Vereinfachung des Geschäftsgangs in den 
Bureaus hinzuwirken18). 
16. Bureauverkehr. 
Für einfache Rückfragen kann ein unmittelbarer Verkehr zwischen den 
Bureaus von Behörden desselben Dienstzweiges innerhalb bestimmter Grenzen 
und unter sorgfältiger Beaufsichtigung nachgelassen werden. 
17. Kosten. 
Bei dem gesammten Geschäftsverkehr ist auf die möglichste Vermeidung 
von Kosten gebührend Bedacht zu nehmen. 
30. April 59 (M. 141), Kassenbüchern, 
Rechnungen u. Belegen 3. Aug. 64 (M. 
186). Zusammenstellung der Grundsätze 
Vf. 10. Nov. 76 (MB. 254). 
½5) Die Vf. (Anm. 1) besagt zu 
Nr. 15: 
Bureauordnungen sind in neuerer 
  
Zeit innerhalb verschiedener Dienst- 
zweige erlassen, namentlich innerhalb 
der Eisenbahnverwaltung. Inwieweit 
diese als Anhalt dienen können für 
die dortigen Verhältnisse, bleibt näherer 
Prüfung überlassen.
	        
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