Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

48 I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 
bezirken gesondert, der Königlichen Landesaufnahme eine Kosten- 
rechnung — nach Muster E. a — in doppelter Ausfertigung zu 
übersenden, welche den Betrag derselben an die Regierungshaupt- 
kasse abführen wird. 
Für die in den Katasterkarten nachzutragenden, im Felde 
nicht aufgemessenen trigonometrischen Punkte ist die vorbezeich- 
nete Gebühr nicht in Rechnung zu stellen. 
Im Laufe des Jahres, sogleich nach erfolgter Aufmessung, 
ist außerdem seitens der Königlichen Regierung eine nach Muster 
E. aufgestellte Nachweisung — in einfacher Ausfertigung — an 
die Königliche Landesaufnahme abzugebent)). 
§. 18. Zu den vorübergehenden Beschädigungen der Grundstücke, für 
welche nach §. 2. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 bezw. nach Artikel I. 
§. 2. des Gesetzes vom 7. April 1869 Ersatz zu leisten ist, gehören solche 
Flurbeschädigungen oder Wirthschaftsbehinderungen, welche durch die Erbauung 
oder das zeitweise Stehenbleiben der Signale, die Einsenkung der Mark- 
steine oder durch andere zur Ausführung der trigonometrischen, sowie aller 
späteren, zur Ausführung der Landesvermessung erforderlichen Detailmessungen 
nothwendige Arbeiten, insbesondere durch das Auslichten der Visirlinien u. 
dgl. m. verursacht werden. 
8. 19. 1. Die Vergütung für solche Flurbeschädigungen, welche durch 
die Ausführung der trigonometrischen Arbeiten 2c. seitens der Trigonometer 
verursacht worden sind, erfolgt durch die Letzteren. Sofern hierbei über die 
Höhe der Vergütung eine Einigung nicht erzielt wird, ist sofort unter spezieller 
Bezeichnung der Art und des Umfanges der verursachten Flurbeschädigung seitens 
des Trigonometers die Vermittelung des Kreislandraths nachzusuchen, welcher 
den entstandenen Schaden — möglichst unter Vermeidung besonderer Kosten — 
durch Sachverständige, und zwar in der Regel durch den Gemeindevorstand, 
innerhalb eines Zeitraums von längstens 6 Wochen nach der 
Schadenzufügung?2?) abschätzen läßt, den Beschädigten darüber hört und, 
sofern der abgeschätzte Betrag angemessen erscheint, auch der Besitzer des be- 
schädigten Grundstücks sich mit demselben einverstanden erklärt, das Ergebniß 
der Verhandlungen der Königlichen trigonometrischen Abtheilung der 13) 
Landesaufnahme mittheilt, welche wegen der Auszahlung des Entschädigungs- 
betrages an den Grundeigenthümer das Erforderliche veranlaßt (§S. 22.). 
2. Ansprüche auf dergleichen Vergütungen, welche nicht sofort regulirt 
sein sollten, sind spätestens 6 Wochen nachher bezw. bis zu dem seitens der 
Trigonometer durch die Kreisblätter bekannt zu machenden Schlußtermine bei 
dem betreffenden Trigonometer oder event. bei der Königlichen trigono- 
metrischen Abtheilung der la) Landesaufnahme anzubringen, widrigenfalls 
Letztere auf die Entscheidung einer im Verwaltungswege berufenen Abschätzungs-
	        
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