I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 87 betr. Marksteine. 51
2. Die von den Ortsbehörden bezw. den Gemeinde= und Gutsvorständen
gemeldeten oder von den Gendarmen bemerkten Beschädigungen oder Verrückungen
an Marksteinen oder Holzgerüsten sind seitens der Landräthe der Königlichen
trigonometrischen Abtheilung der la) Landesaufnahme direkt mitzutheilen,
welche die nothwendigen Herstellungsarbeiten auf Kosten des Fonds der Landes-
aufnahme vorbehaltlich des demselben etwa gegen die Urheber der Beschädigung
zustehenden Anspruches auf Schadenersatz anordnen wird.
Die Herbeiführung etwaiger Strafverfolgungen ist Sache der Kreisland-
räthe, welche deshalb sofort nach bemerkter Beschädigung Recherchen nach den
Urhebern derselben anzustellen, wie auch deren Erfolg der Königlichen trigo-
nometrischen Abtheilung der lra) Landesaufnahme mitzutheilen haben.
§. 24. Um den aus der Verrückung oder Beseitigung der Marksteine,
insbesondere bei der Anlage von Eisenbahnen rc. entstehenden Unzuträglichkeiten
wirksam zu begegnen, ist bei Aufstellung der Entwürfe zur Anlage neuer oder
zur Veränderung bereits vorhandener Eisenbahnen, Chausseen, Landstraßen,
Deiche, Kanäle und anderer derartiger öffentlicher Bauunternehmungen von
vornherein die Lage der Marksteine zu berücksichtigen und bei Bestimmung der
Richtungslinien 2c., soweit dies ohne erhebliche Unzuträglichkeiten irgend ge-
schehen kaun, auf deren Erhaltung Bedacht zu nehmen. Die Baubeamten
sind deshalb durch die zuständigen Behörden anzuweisen, auf den Sitnations-
pläuen zu neuen Chaussee-, Eisenbahn= und sonstigen Bauanlagen die Stand-
punkte der dabei in Betracht kommenden Marksteine genau und richtig zu
verzeichnen.
Zu diesem Behufe hat jede Regierung den betreffenden Baubeamten
ihres Bezirks einen Auszug aus dem Verzeichnisse der trigonometrischen Punkte
in dem betreffenden Kreise, die Spalten 1. bis 7. desselben umfassend, mit dem
Hinweis darauf zu übersenden, daß die fraglichen Punkte in den bei den
Katasterämtern — in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz in den
Gemeindearchiven — niedergelegten Gemarkungsreinkarten verzeichnet seien und
daher ihr Standpunkt durch Einsichtnahme der fraglichen Karten leicht er-
mittelt werden könne.
§. 25. 1. Wo ohne Verletzung überwiegender öffentlicher Interessen
eine Verlegung der Marksteine nicht umgangen werden kamn, ist nach erfolgter
Feststellung des Bauplaues der Königlichen trigonometrischen Abtheilung
der la) Landesaufnahme durch die betreffende Baubehörde sofort Mittheilung
hiervon zu machen, damit hiernächst wegen der erforderlichen Verlegung —
nach Maßgabe des Bauplanes und in einer nach Lage der Bauausführung zu
bemessenden Frist — eine Verständigung zwischen dem Banunternehmer 2c.
und der Landesaufnahmein) herbeigeführt werden kann.
Eine gleiche Benachrichtigung der Letzteren muß seitens des Landraths
(§ 23. Nr. 2.) eintreten, sobald mit Kirchthürmen, Dampfschornsteinen und
ähnlichen Bauten, welche als trigonometrische Punkte bezeichnet worden sind,
4