Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

52 I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. Al. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 
bauliche Veränderungen, welche event. eine Verlegung des trigonometrischen 
Punktes zur Folge haben können, oder Neubauten vorgenommen werden sollen, 
oder wenn deren Zerstörung durch elementare Einflüsse herbeigeführt worden 
ist oder herbeigeführt zu werden droht. (Vergl. §. 6. des Gesetzes vom 7. Ok- 
tober 1865 und Artikel I. 8. 6. des Gesetzes vom 7. April 1869.) 
2. Die für die etwaige Verlegung eines trigonometrischen Punktes nöthigen 
Messungen erfolgen von Seiten der trigonometrischen Abtheilung 1a) der 
Landesaufnahme durch einen von derselben hierzu abzuordnenden Kommissar. 
Im Uebrigen ist die Aufmessung r2c. des neuen Punktes und die Erwerbung der 
Markzsteinschutzfläche nach den Vorschriften dieser Anweisung zu bewirken und 
der bisherige Punkt in den Karten 2c. der Katasterverwaltung zu löschen. 
3. Sämmtliche durch die Verlegung eines trigonomctrischen Punktes, 
durch die Aufmessung 2c. desselben und die Erwerbung der Marksteinschutz- 
fläche entstehende Kosten einschließlich der Vergütungen für die vorübergehenden 
Flurbeschädigungen (8§. 17. bis 21.) fallen event. der die Verlegung des 
Marksteines beantragenden Behörde oder Gesellschaft 2c. zur Last, welche zu- 
gleich in den Besitz der seinerzeit für den Staat erworbenen Marksteinschutz- 
fläche des bisherigen Punktes tritt. 
Ist diese Flüche im Grundbuche — oder ausserhalb des Bereiches der 
Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 — in den zur Eintragung des 
Eigenthumsüberganges geführten öffentlichen Büchern oder Gerichts- 
akten3) für den Fiskus abgeschrieben, so hat der Kreislandrath wegen Nichtig- 
stellung des Grundbuches 2c. die erforderlichen Schritte zu thun. Er vertritt 
hierbei den Fiskus mit der Befugniß, sich durch einen Bevollmächtigten ver- 
treten zu lassen. 
Besondere Vorschriften. 
S. 26. In der Provinz Hannover werden die Funktionen der Re- 
gierung, soweit sie sich auf die im S. 24 bezeichneten Obliegenheiten 
beziehen, durch die betreffende Landdrostei, im Uebrigen aber durch 
die Finanzdirektion, die Funktionen des Landraths dagegen durch den 
Amtshauptmann wahrgenommen). 
§. 27. Die vorstehende Anweisung findet auf die von dem geodätischen 
Institute festgelegten trigonometrischen Punkte mit der Maßgabe Anwendung, 
daß das geodätische Institut in Berlin überall an die Stelle der Königlichen 
trigonometrischen Abtheilung der ma) Landesaufnahme tritt, auch sämmt- 
liche Formulare dementsprechend abzuändern und sämmtliche Entschädigungen, 
sowie die Kosten der Aufmessung rc. der fraglichen Punkte aus den Fonds 
des gedachten Instituts zu bestreiten sind. 
  
!) Mit Einführung der Kreis O. 6. MaiF u. Landräthe an Stelle der früheren Ver- 
84 (GS. 181) § 120 sind die Regierungen waltungsbehörden getreten.
	        
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