Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A###. Ergänzungs G. 24 Mai 01 betr. Marksteine. 53 
§. 28. Auf die trigonometrischen Arbeiten, welche lediglich für die Zwecke 
der Katasterverwaltung oder für andere ökonomische oder nicht staatliche Zwecke 
ausgeführt werden, findet die vorliegende Anweisung keine Anwendung. Es 
bleibt jedoch vorbehalten, wo sich ausnahmsweise ein Bedürfniß hierzu ergibt, 
die Erwerbung der Marksteinschutzflächen bei einzelnen, zum Zwecke der 
Katastervermessungen bestimmten trigonometrischen Hauptpunkten nach Maß- 
gabe der vorliegenden Anweisung anzuordnen. 
Der Kriegsminister. Der Minister des Innern. 
Der Finanzminister. 
Muster A (zu F. 6.) Verzeichniß der festgelegten Punkte; 
„ B (zu §F. 10.) Benachrichtigung von der Festsetzung der 
Entschädigung; 
„ C- (zu §. 10.) Ueberlassungsurkunde; 
„ D (zu §F. 12.) Urkunde über Martfsteinschutzflächen auf 
fiskalischen Grundstücken; 
Muster E (zu §. 17.) Nachweisung der eingemessenen trigono- 
metrischen Punkte; 
„ Ea (zu §. 17.) Kostenrechnung?); 
Unteranlage A2 (Zzum G. 7. Oktober 1865 Anum. 6.). 
Gesetz, betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Mark- 
steinen vom 7. GEktober 1865 und vom 7. April 1869. Vom 24. Mai 1901. 
(GS. 145.). 
Wir u. s. w. verordnen u. s. w. für den Geltungsbereich der Gesetze über 
die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 (Gesetz-Samml. S. 1033.) 
und vom 7. April 1869 (Gesetz-Samml. S. 729.), was folgt: 
§. 1. Ist ein auf Grund der Gesetze vom 7. Oktober 1865 oder vom 
7. April 18690 dem Staate überlassenes Grundstück für die Festlegung der 
trigonometrischen Punkte und die Sicherstellung der Marksteine nicht mehr 
nothwendig, so genügt zur Rückübertragung des Eigenthums auf den zeitigen 
Eigenthümer des durch die Ueberlassung verkleinerten Grundstücks die Einigung 
dieses Eigenthümers und des Staates und die Eintragung in das Grundbuch. 
Der Landrath ist befugt, den Fiskus bei den Rechtsgeschäften, die sich 
auf die Rückübertragung des Eigenthums beziehen, zu vertreten. 
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landraths. 
Für die Eintragung werden Kosten nicht erhoben. 
§. 2. Für die Rückgabe des Grundstücks ist die bei der Ueberlassung 
festgesetzte Geldentschädigung zu entrichten. Ist keine Entschädigung gezahlt, 
so geschieht die Rückgabe unentgeltlich. 
*) Die Muster sind nicht abgedruckt; verb. Anm. 1b.
	        
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