I. 2. Anl. D.
G. betr. die Vereinigung rc.
Vom 24. Dez. 66. 55
7. der nordwestliche Theil des Kreises Giessen, welcher die Orte Franken-
bach, Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rod-
heim, Waldgirmes, Naunheim und Hermannstein mit ihren Ge-
markungen umfaßt,
8. der Ortsbezirk Rödelheim,
9. der bisher unter Großherzoglich Hessischer Souveränetät stehende
Theil des Ortsbezirks Nieder-Ursel,
werden in Gemäßheit des Artikels 2 der Verfassungs-Urkunde für den Preu-
ßischen Staat mit der Preußischen Monarchie für immer vereinigt!).
S. 2.
1. Oktober 1867 in Kraft.
Die Preußische Verfassung tritt in diesen Landestheilen am
Die zu diesem Behufe nothwendigen Abänderungs-
Zusatz= und Ausführungs-Bestimmungen werden durch besondere Gesetze fest-
gestellt.
§. 3. Das Staatsministerinm wird mit der Ausführung des gegen-
wärtigen Gesetzes beauftragt.
Anlage D (u Anmerkung 7).
Gesetz, betreffend die Uereinigung der Zerzogthümer Holstein und Schleswig
mit der PRreußischen Monarchie.
S. 1.
nom 24. DAezember 1866.
Die Herzogthümer Holstein und Schleswig werden in Gemäßheit
(GES. 875.)
des Artikels 2. der Verfassungs= Urkunde für den Preußischen Staat mit der
Preußischen Monarchie vereinigt!).
S. 2.
1. Oktober 1867 in Kraft.
Die Preußische Verfassung tritt in diesen Landestheilen am
Die zu diesem Behufe nothwendigen Abänderungs-, Zusatz= und Aus-
führungs-Bestimmungen werden durch besondere Gesetze festgestellt.
§. 3. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung des gegen-
wärtigen Gesetzes beauftragt.
1!) Die Bayerischen Gebietstheile wur-
den durch Friedens-Vtr. 22. Aug. 66
Art. XIV. (Besitznahme-Pat. u. Prokl.
12. Jan. 67 GS. 173 u. 174), die
Hessischen durch Fr.Vtr. 3. Sept. 66
Art. XIV. u. XV (Bes. Pat. u. Prokl.
12. Jan. 67 GS. 137 u. 138) abge-
treten.
1) Die Herzogthümer waren durch den
Wiener Frieden 30. Okt. 64 Art. 111
von Dänemark an Preußen u. Oesterreich
abgetreten u. letzteres hatte im Prager
Frieden 23. Aug. 66 Art. V seine Rechte
auf Preußen übertragen. Der hierbei
wegen Abtretung nordschleswigscher Ge-
bietstheile an Dänemark gemachte Vor-
behalt ist durch Vtr. zwischen Preußen u.
Oesterreich 11. Okt. 78 aufgehoben. An
Oldenburg wurde das Amt Ahrensböck
abgetreten Vtr. 27. Sept. 66. — Besitz-
nahme-Pat. u. Proklamation 12. Jan.
67 (GS. 129 u. 131). — Geschichtliche
Entstehung Vf. 12. Aug. 67 (M. 241).