Vorwort. VII
Hauptgesetzen in der Reihenfolge angefügt, in der in dieser auf sie
hingewiesen wird?).
Die Bestimmungen sind durch stärkeren Druck hervorgehoben und
streng nach dem Wortlaute ihrer amtlichen Veröffentlichung wieder-
gegeben"). Die späteren Aenderungen sind zwar eingefügt, aber als
solche deutlich bezeichnet. Veraltete oder aufgehobene Bestimmungen
sind demgemäß fortgelassen, oder wo sie des Zusammenhanges wegen
nicht zu entbehren waren, durch lateinischen Druck gekennzeichnet,
während abgeänderte oder neu hinzugetretene Bestimmungen durch
gesperrten Druck kenntlich gemacht sind. In beiden Fällen wird in
den Anmerkungen nachgewiesen, wodurch die Aufhebung oder die Ab—
änderung veranlaßt ist.
Die den Gesetzen angefügten Anmerkungen sollen außer diesen
Angaben (Abs. 5) auch alle sonstigen für das Verständniß und die
Handhabung erforderlichen Erläuterungen geben. Sie enthalten dem-
gemäß neben der Darlegung der Entstehung, Bedeutung und Ein-
theilung der Gesetze auch Hinweise auf andere Vorschriften, die mit
den behandelten Bestimmungen in Zusammenhang stehen, ferner alle
bezüglich ihrer ergangenen grundlegenden Entscheidungen der höchsten
Gerichte und Verwaltungsbehörden, endlich die Hauptergebnisse, die
Wissenschaft und praktische Handhabung darüber gefördert haben.
Jedem Theile oder Bande ist ein schronologisches) Verzeichniß
der Bestimmungen und ein (alphabetisches) Sachverzeichniß bei-
gegeben.
Der vierte Theil des Gesammtwerkes umfaßt die den Preußischen
Staat in seiner Gesammtheit (das Preußische Staatsrecht5ö)) betreffenden
*") Oertliche Bestimmungen, die gesetzen: „Wir Wilhelm, von Gottes
nicht mindestens für den Bezirk einer
Provinz Geltung haben, sind im Allge-
meinen nicht aufgenommen, aber überall
nachrichtlich angeführt.
1) Fortgelassen sind die regelmäßig
wiederkehrenden Eingangs= u. Schluß=
formeln der Gesetze, erstere, soweit
sie nicht mit gesetzlichen Bestimmungen
verbunden sind. Die Eingangsformel
lautet bei Reichsgesetzen: „Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen 2c. ver-
ordnen im Namen des Reichs nach er-
folgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags was folgt:“, bei Landes-
Gnaden König von Preußen c2c. ver-
ordnen unter Zustimmung beider Häuser
des Landtags der Monarchie, was folgt:"
Die Schlußformel lautet: „Urkundlich unter
Unserer Hoöchsteigenhändiger Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen (bei Landes-
gesetzen: Königlichen) Insiegel. Gegeben
(Datum u. Unterschriften)"“. — Die in
den Sammlungen enthaltenen laufenden
Nummern der Gesetze sind fortgelassen; da-
für sind die für das Auffinden in den Samm-
lungen wichtigeren Seitenzahlen der letzteren
den Gesetzesüberschriften hinzugefügt.
5) Bearbeitungen des Preußischen
Staatsrechts von Frh. v. Stengel