I. 2. Anl E. Vertr. zwischen Preußen u. Waldeck 2. März 87. 57
schließlich des Landesdirektors, die Verfassung der Fürstenthümer gewissenhaft
zu beobachten und deren genaue Einhaltung ausdrücklich zu geloben.
In den Diensteid des Landesdirektors wird das Gelöbniß aufgenommen,
in Bezug auf die Seiner Durchlaucht dem Fürsten in den Artikeln 4. und 8.
dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und gehorsam
zu sein.
Die Uebernahme eines Waldeckischen Beamten in den Preußischen Staats-
dienst oder eines Preußischen Beamten in den Waldeckischen Staatsdienst wird
als Versetzung innerhalb desjenigen Staates behandelt, in dessen Dienst der
Beamte übernommen wird.
Bei Feststellung des Dienstalters und bei Berechnung der Dienstzeit der
Beamten werden denselben die von ihnen in dieser Hinsicht in dem anderen
Staate bereits erworbenen Ansprüche voll in Anrechnung gebracht.
Art. 8. Seine Durchlaucht der Fürst übt die ihm verbleibende Ver-
tretung des Staates nach Außen durch den Landesdirektor und unter dessen
Verantwortlichkeit.
Die entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse be-
stritten.
Art. 9. Die Verwaltung des in dem Rezesse vom 16. Juli 1853
u. s. w. bezeichneten Domanialvermögens steht Seiner Durchlaucht dem Fürsten
zu. Für diese Verwaltung findet eine Mitbenutzung der Landesdienststellen
nicht statt.
Die Erträgnisse des Domanialvermögens verbleiben Seiner Durchlaucht
dem Fürsten.
Einen Geldbeitrag zu den Landesausgaben leistet das Domanium nicht;
ebensowenig wird aber auch für den Unterhalt Seiner Durchlaucht des Fürsten
und des Fürstlichen Hauses oder zu Reparatur oder Neubauten Fürstlicher
Schlösser oder für das Konsistorium als Oberkirchenbehörde ein Zuschuß aus
Landesmitteln gewährt.
Im Uebrigen werden die den Ständen der Fürstenthümer hinsichtlich des
Domanialvermögens rezeßmäßig zustehenden Rechte durch die gegenwärtige
Uebereinkunft nicht berührt.
Seine Durchlaucht der Fürst verzichtet auf alle Zuschüsse, welche Er für
die Zeit vom 1. Jannar 1878 bis zum 31. Dezember 1887 nach dem Ver-
trage vom 24. November 1877 aus Landesmitteln für Sich und Sein Haus
oder zu Schloßbauten 2c. zu fordern berechtigt sein würde. Andererseits
wird auf alle Geldbeiträge verzichtet, welche auf Grund des vorerwähnten
Vertrages für die gedachte Zeit aus den Domanialeinkünften zu Landes-
ausgaben zu beanspruchen sein würden. Es bleiben also aus der erwähnten
Zeit keinerlei Forderungen bestehen, welche von dem einen Theil gegen den
anderen auf Grund des Vertrages vom 24. November 1877 noch geltend zu
machen wären.