60 I. 2. Anl. G. Rechtsverhältnisse gesetzlich bevorzugter Staatsangehöriger.
Eidesleistungen im Prozeß?) und gesetzliche Vertretung durch ihre Be-
hörden ½);
Besonderen strafrechtlichen Schutz gegen Thätlichkeiten und Beleidigungenu);
Mitgliedschaft der volljährigen Prinzen im Herrenhause ½) und
im Staatsrathe ½);
Befreiung der Königin und der Königlichen Wittwen von Stempelsteuer,
Porto und Telegraphengebühren ½).
Gleiche Rechte — mit Ausnahme der 4, 6 und 7 aufgeführten — genießen die
Mitglieder des Hohenzollernschen Fürstenhauses).
II. Auf die Mitglieder der Häuser Hannover, Kurhessen und Nassau
sind die vorstehend (Nr. 1 3) über Ausschluß des allgemeinen Rechts zu gunsten der
Hausgesetze, Erleichterungen im Prozeß und Vertretung durch die Behörden aufge-
führten Vorrechte ausgedehnt'). Daneben gebührt ihnen die Freiheit von der Ein-
kommensteuer 3).
III. Den vormals unmittelbaren Reichsständen hatte die Bundesakte
gewisse Rechte zugesprochen, die ihnen dann durch die Landesgesetzgebung gewährt
waren½m). Die Bundesakte war als Vertragsrecht unter den Bundesstaaten für die
Landesgesetzgebung bindend, schuf aber keine Rechtsansprüche für Dritte; die Reichs-
stände erlangten ihre Rechtsansprüche deßhalb erst durch die Landesgesetzgebung.
Nach Erlaß der Verfassung bestimmte hiernach das
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Gesetz, betreffend die Beklaration der Berfassungsurkunde vom 31. Jannar
1850, in Zezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Beutschen
Reichsfürsten und Grafen. VBom 10. Juni 1854. (GS. 363):
Die Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 31. Jannar 1850 stehen
einer Wiederherstellung derjenigen durch die Gesetzgebung seit dem 1. Jannar
1848 verletzten Rechte und Vorzüge nicht entgegen, welche den mittelbar ge-
wordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren Besitzungen in den
Jahren 1815 und 1850 der Preußischen Monarchie einverleibt oder wieder
einverleibt 20) worden, auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen Stellung im
Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit zustehen, und namentlich
durch den Artikel XIV. der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 und durch
") CPO. § 219 Abs. 2, 375 Absk. 2,
479 Abs. 2 u. 482 Abs. 3; St PO. 8§ 71.
) AG. (z. CPO.) 99 (GS. 388) § 2.
1) St G. § 96, 97 u. 100.
½) V. 14. Okt. 54 (Nr. II 2) § UI, 21.
1½) V. 20. März 17 (Nr. III 2. Anl. A)
(M. 95). Die Linie Hohenz. Hechingen
ist ausgestorben.
) Anm. 8— 10 nebst EG. z. BG.
Art. 57 Abs. 2 nebst 60, 61, G. 17. Mai
98 (RGB. 252) Art. II, (Rö. 332)
Art. II! u. (RB. 248) Art. 11.
§ 41. 18) Eink St G. 24. Juni 91 (GS. 175)
19) Stempelst G. 31. Juli 85 (GS. 413) 832.
§ 4 Abst. 1 2, 15) Bundes A. 8. Juni 15 (GS. 18 S.
5) G. 5. Juni 69 (BG l. 141) § 1
u. V. 2. Juni 77 (ReB. 524) 8§ 11.
16) Vir. 7. Dez. 49 (GS. 50 S. 289)
Art. 12, AE. 14. Aug. 52 (GS. 771)
u. 2. Aug. 75 (GS. 580). Führung
des Prädikats „Hoheit“ AE. 29. März 50
143) Art. 14; Preuß. V. 21. Juni 15
(GS. 103) u. Instr. 30. Mai 20 (GS. 81).
2) Diese Fassung wird auf die Grafen
(jetzt Fürsten) von Stolberg-Roßla, Stol-
berg u. Wernigerode bezogen.