Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

60 I. 2. Anl. G. Rechtsverhältnisse gesetzlich bevorzugter Staatsangehöriger. 
Eidesleistungen im Prozeß?) und gesetzliche Vertretung durch ihre Be- 
hörden ½); 
Besonderen strafrechtlichen Schutz gegen Thätlichkeiten und Beleidigungenu); 
Mitgliedschaft der volljährigen Prinzen im Herrenhause ½) und 
im Staatsrathe ½); 
Befreiung der Königin und der Königlichen Wittwen von Stempelsteuer, 
Porto und Telegraphengebühren ½). 
Gleiche Rechte — mit Ausnahme der 4, 6 und 7 aufgeführten — genießen die 
Mitglieder des Hohenzollernschen Fürstenhauses). 
II. Auf die Mitglieder der Häuser Hannover, Kurhessen und Nassau 
sind die vorstehend (Nr. 1 3) über Ausschluß des allgemeinen Rechts zu gunsten der 
Hausgesetze, Erleichterungen im Prozeß und Vertretung durch die Behörden aufge- 
führten Vorrechte ausgedehnt'). Daneben gebührt ihnen die Freiheit von der Ein- 
kommensteuer 3). 
III. Den vormals unmittelbaren Reichsständen hatte die Bundesakte 
gewisse Rechte zugesprochen, die ihnen dann durch die Landesgesetzgebung gewährt 
waren½m). Die Bundesakte war als Vertragsrecht unter den Bundesstaaten für die 
Landesgesetzgebung bindend, schuf aber keine Rechtsansprüche für Dritte; die Reichs- 
stände erlangten ihre Rechtsansprüche deßhalb erst durch die Landesgesetzgebung. 
Nach Erlaß der Verfassung bestimmte hiernach das 
+ 
Gesetz, betreffend die Beklaration der Berfassungsurkunde vom 31. Jannar 
1850, in Zezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Beutschen 
Reichsfürsten und Grafen. VBom 10. Juni 1854. (GS. 363): 
Die Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 31. Jannar 1850 stehen 
einer Wiederherstellung derjenigen durch die Gesetzgebung seit dem 1. Jannar 
1848 verletzten Rechte und Vorzüge nicht entgegen, welche den mittelbar ge- 
wordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren Besitzungen in den 
Jahren 1815 und 1850 der Preußischen Monarchie einverleibt oder wieder 
einverleibt 20) worden, auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen Stellung im 
Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit zustehen, und namentlich 
durch den Artikel XIV. der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 und durch 
") CPO. § 219 Abs. 2, 375 Absk. 2, 
479 Abs. 2 u. 482 Abs. 3; St PO. 8§ 71. 
) AG. (z. CPO.) 99 (GS. 388) § 2. 
1) St G. § 96, 97 u. 100. 
½) V. 14. Okt. 54 (Nr. II 2) § UI, 21. 
1½) V. 20. März 17 (Nr. III 2. Anl. A) 
(M. 95). Die Linie Hohenz. Hechingen 
ist ausgestorben. 
) Anm. 8— 10 nebst EG. z. BG. 
Art. 57 Abs. 2 nebst 60, 61, G. 17. Mai 
98 (RGB. 252) Art. II, (Rö. 332) 
Art. II! u. (RB. 248) Art. 11. 
§ 41. 18) Eink St G. 24. Juni 91 (GS. 175) 
19) Stempelst G. 31. Juli 85 (GS. 413) 832. 
§ 4 Abst. 1 2, 15) Bundes A. 8. Juni 15 (GS. 18 S. 
5) G. 5. Juni 69 (BG l. 141) § 1 
u. V. 2. Juni 77 (ReB. 524) 8§ 11. 
16) Vir. 7. Dez. 49 (GS. 50 S. 289) 
Art. 12, AE. 14. Aug. 52 (GS. 771) 
u. 2. Aug. 75 (GS. 580). Führung 
des Prädikats „Hoheit“ AE. 29. März 50 
  
143) Art. 14; Preuß. V. 21. Juni 15 
(GS. 103) u. Instr. 30. Mai 20 (GS. 81). 
2) Diese Fassung wird auf die Grafen 
(jetzt Fürsten) von Stolberg-Roßla, Stol- 
berg u. Wernigerode bezogen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.