I. 2. Anl. G. Rechtsverhältnisse gesetzlich bevorzugter Staatsangehöriger. 61
die Artikel 23. und 13. der Wiener Kongreßakte vum 9. Juni 1815, sowie
durch die spätere Bundesgesetzgebung zugesichert worden sind, sofern die Be-
theiligten sie nicht ausdrücklich durch rechtsbeständige Verträge aufgegeben haben.
Diese Wiederherstellung erfolgt durch Königliche Verordnung?).
Später erging das Gesetz betr. die Grdnung der Rechtsverhältnisse der
mittelbar gewordenen Beutschen Reichsfürsten und Grafen. Vom 15. März
1869. (GS. 490):
§. 1. Der §. 1. Absatz 2. und die 88. 2. und 3. der Verordnung vom
12. November 1855. (Gesetz Samml. S. 688.) werden, unter Bereitstellung
der Mittel zur Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten, welche durch die in Aus-
führung der gedachten Verordnung mit vormals reichsunmittelbaren Fürsten
und Grafen geschlossenen Verträge 21) auf die Staatskasse bisher übernommen
sind, außer Kraft gesetzt.
§. 2. Die Ausführung der Bestimmung in §. 1. Absatz 1. der Ver-
ordnung vom 12. November 1855. über die danach erfolgte Wiederherstellung
der durch die Gesetzgebung seit dem Jahre 1848. verletzten Rechte und Vor-
züge mittelbar gewordener Deutscher Reichsfürsten und Grafen erfolgt fortan
im Wege besonderer Gesetze 2).
Mit Entstehung des Reichs ist die Bundesverfassung und mit ihr die der
Landesgesetzgebung gezogene Schranke gefallen. Das Rechtsverhältniß wird seitdem
lediglich durch die Reichs= und die Landesgesetzgebung bestimmt.
Nach dem hiernach bestehenden, durch das Be#. nicht berührten 7) Rechtszustande
kommen noch folgende Vorrechte in Betracht:
1. Zugehörigkeit zum hohen Adel und damit Ebenbürtigkeit mit den regie-
renden Häusern?),
2. Autonomie mit der Befugniß, Festsetzungen zu treffen, die für die eigenen
Angehörigen verbindlich sind, von den Staatsgesetzen aber nicht abweichen
dürfen 3),
3. Befreiung von der Militärpflicht!:) und der Wohngebäude von der Quar-
tierlast im Frieden?,
*!) Die Wiederherstellung sollte nach der
demgemäß ergangenen V. 12. Nov. 55
(GS. 688) — eine zweite V. von dems.
Tage (Anm. 26) regelte den bevorzugten
Gerichtsstand — durch besondere Verträge
mit den einzelnen Häusern erfolgen. Solche
sind abgeschlossen mit Wied am 25. Juni
60 (Koblenzer AB. 101), Solms-Braun-
fels am 22. Nov. 61 (das. 62 S. 153),
Solms-Hohensolms am 22. Juli 62 (das.
63 S. 23), Stolberg-Wernigerode 25.
Aug. 62 (Magdeb. AB. 309).
2) Gesetze 25. Okt. 78 für Sayn-Witt-
genstein-Berleburg (GS. 305), für Bent-
heim-Teklenburg (GS. 311); Einf. der
Kreis O. in die Stolbergischen Grafschaften
(Anm. 20) Kreis O. 81 (GS. 180) § 181 u.
G. 18. Juni 76 (GS. 245). — Aehnliches
Verhältniß für die 1866 erworbenen Lan-
destheile, wo G. 20. Sept. 66 (Anl. B)
§ 2 auch auf den Weg der Gesetzgebung
verweist u. demgemäß G. 27. Juni 75
(GS. 327) für Arenberg-Meppen er-
gangen ist.
2) EG. Art. 58 nebst 60, 61.
) BA. (Anm. 19) Art. 14 a. Beson-
dere Ehrenrechte (Titel u. Wappen, Kanz-
leizeremoniell, Aufgebot, öffentliche Trauer,
Ehrenwache) Instr. (das.) §6—11. Den
Fürsten gebührt das Prädikat „Durch-
laucht“", den Grafen „Erlaucht“ KO. 21.
Feb. 32 (GS. 129) u. 3. März 33.
(GS. 29).
*) Instr. § 21.