Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. 2. Anl. H. Allgemeines Landrecht II 13. 63 
c) in der Provinz Sachsen: 
12. Der Fürst zu Stolberg-Wernigerode (Grafsschaft Wernigerode); 
13. der Fürst zu Stolberg-Stolberg (Grafschaft Stolberg); 
14. der Fürst zu Stolberg-Roßla (Grafschaft Roßla) "); 
1) in Hohenzollern (seit 1850): 
15. Der Fürst zu Fürstenberg (Herrschaft Trochtelfingen und Jungnau und 
Amt Möskirch links der Donau); 
16. der Fürst von Thurn und Taxis (Amt Ostrach). 
e) in der Provinz Hannover (sit 1866): 
(Die zu 1 und 2 Genannten wegen des Herzogth. Arenberg-Meppen und 
wegen der Grafsch. Bentheim). 
) im vormaligen Kurfürstenthum Hessen (desgl.) 
17. Der Fürst zu Isenburg-Birstein (Aemter Birstein und Langenselbold und 
Antheil an Rückingen); 
18. der Fürst zu Isenburg-Büdingen-Wächtersbach (Amt Wächtersbach, Antheil 
an Rückingen); 
19. der Graf zu Isenburg-Büdingen-Meerholz (Amt Meerholz); 
20. der Graf zu Solms-Rödelheim (Herrsch. Rödelheim und Antheil an dem 
Dorfe Praunsheim); 
4) im vormaligen Herzogthum Nassau (desgl.): 
21. Der Graf von Neu-Leiningen-Westerburg (Grafsch. Westerburg und Herrsch. 
Schadeck): 
22. der Besitzer (jetzt Fürst von Waldeck) der Standesherrschaft Schaumburg. 
Anlage H. Zu Anmerkung 63). 
Allgemeines Landrecht Theil 11 Titel 13. 
Von den Rechten und Pflichten des Staats überhaupt#. 
Allgemeine Grundsätze. 
§. 1. Alle Rechte und Pflichten des Staats gegen seine Bürger und 
Schutzverwandten?) vereinigen sich in dem Oberhaupte desselben. 
§. 2. Die vorzüglichste Pflicht des Oberhaupts im Staate ist, sowohl 
die äußere als innere Nuhe und Sicherheit zu erhalten, und einen Jeden bei 
dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen. 
§. 3. Ihm kommt es zu, für Anstalten zu sorgen, wodurch den Ein- 
wohnern Mittel und Gelegenheit verschafft werden, ihre Fähigkeiten und 
Bocholt); alle diese Familien sind fortge- 
fallen, nachdem sie ihre Besitzungen ver- 
kauft haben (der letztgenannte an den unter 
Nr. 6 Aufgeführten). Die fürstliche Fa- 
milie Wied-Runkel ist erloschen (1824); 
ihre Besitzungen sind auf den unter Nr. 
11 Genannten übergegangen. 
1) Tit. 13 bildet die Einleitung zu 
  
dem staatsrechtlichen Theile des LR., der 
in Tit. 14— 16 bezüglich der Vermögens- 
rechte (Regalien) u. in Tit. 17—20 be- 
züglich der Schutzverhältnisse (Gerichts- 
barkeit, Vormundschaft, Armenpflege u. 
Strafrecht) weiter ausgeführt wird. 
2) Der Begriff der Schutzverwandten 
ist dem heutigen Rechte unbekannt.
	        
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