I. 2. Anl. H. Allgemeines Landrecht II 13. 63
c) in der Provinz Sachsen:
12. Der Fürst zu Stolberg-Wernigerode (Grafsschaft Wernigerode);
13. der Fürst zu Stolberg-Stolberg (Grafschaft Stolberg);
14. der Fürst zu Stolberg-Roßla (Grafschaft Roßla) ");
1) in Hohenzollern (seit 1850):
15. Der Fürst zu Fürstenberg (Herrschaft Trochtelfingen und Jungnau und
Amt Möskirch links der Donau);
16. der Fürst von Thurn und Taxis (Amt Ostrach).
e) in der Provinz Hannover (sit 1866):
(Die zu 1 und 2 Genannten wegen des Herzogth. Arenberg-Meppen und
wegen der Grafsch. Bentheim).
) im vormaligen Kurfürstenthum Hessen (desgl.)
17. Der Fürst zu Isenburg-Birstein (Aemter Birstein und Langenselbold und
Antheil an Rückingen);
18. der Fürst zu Isenburg-Büdingen-Wächtersbach (Amt Wächtersbach, Antheil
an Rückingen);
19. der Graf zu Isenburg-Büdingen-Meerholz (Amt Meerholz);
20. der Graf zu Solms-Rödelheim (Herrsch. Rödelheim und Antheil an dem
Dorfe Praunsheim);
4) im vormaligen Herzogthum Nassau (desgl.):
21. Der Graf von Neu-Leiningen-Westerburg (Grafsch. Westerburg und Herrsch.
Schadeck):
22. der Besitzer (jetzt Fürst von Waldeck) der Standesherrschaft Schaumburg.
Anlage H. Zu Anmerkung 63).
Allgemeines Landrecht Theil 11 Titel 13.
Von den Rechten und Pflichten des Staats überhaupt#.
Allgemeine Grundsätze.
§. 1. Alle Rechte und Pflichten des Staats gegen seine Bürger und
Schutzverwandten?) vereinigen sich in dem Oberhaupte desselben.
§. 2. Die vorzüglichste Pflicht des Oberhaupts im Staate ist, sowohl
die äußere als innere Nuhe und Sicherheit zu erhalten, und einen Jeden bei
dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen.
§. 3. Ihm kommt es zu, für Anstalten zu sorgen, wodurch den Ein-
wohnern Mittel und Gelegenheit verschafft werden, ihre Fähigkeiten und
Bocholt); alle diese Familien sind fortge-
fallen, nachdem sie ihre Besitzungen ver-
kauft haben (der letztgenannte an den unter
Nr. 6 Aufgeführten). Die fürstliche Fa-
milie Wied-Runkel ist erloschen (1824);
ihre Besitzungen sind auf den unter Nr.
11 Genannten übergegangen.
1) Tit. 13 bildet die Einleitung zu
dem staatsrechtlichen Theile des LR., der
in Tit. 14— 16 bezüglich der Vermögens-
rechte (Regalien) u. in Tit. 17—20 be-
züglich der Schutzverhältnisse (Gerichts-
barkeit, Vormundschaft, Armenpflege u.
Strafrecht) weiter ausgeführt wird.
2) Der Begriff der Schutzverwandten
ist dem heutigen Rechte unbekannt.