Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

64 I. 2. Anl. H. Allgemeines Landrecht II 13. 
Kräfte auszubilden, und dieselben zur Beförderung ihres Wohlstandes anzu- 
wenden. 
§. 4. Dem Oberhaupte im Staate gebühren daher alle Vorzüge und 
Rechte, welche zur Erreichung dieser Endzwecke erforderlich sind. 
Masestätsrechte. 
(§. 5, 6.)5). 
S. 7. Privilegia, als Ausnahmen von dergleichen Gesetzen zu be- 
willigen 3), Standeserhöhungen, Staatsämter und Würden zu verleihen, ge- 
bühret nur dem Oberhaupte des Staatst#). 
(§. 8—12)3). 
§. 13. Alle im Staate vorhandene und entstehende Gesellschaften und 
öffentliche Anstalten, sind der Aufsicht des Landesherrn, nach dem Zwecke der 
allgemeinen Ruhe, Sicherheit und Ordnung unterworfen. 
§. 14. Damit das Oberhaupt des Staats die ihm obliegenden Pflichten 
erfüllen, und die dazu erforderlichen Kosten bestreiten könne, sind ihm gewisse 
Einkünfte und nutzbare Rechte beigelegt5). 
G 15.)5. 
§. 16. So weit die Besorgung gewisser zu den Rechten und Pflichten 
des Staats gehörender Angelegenheiten und Geschäfte den Beamten des Staats 
vermöge ihres Amts obliegt (§. 7.), muß diesen, innerhalb der Gränzen ihres 
Auftrags, eben so, wie dem Landesherrn selbst, Folge geleistet werden. 
Privatrechte des Landesherrn und seiner Familie. 
§. 17. Rechtsangelegenheiten, welche die Personen= und Familienrechte 
des Landesherrn und seines Hauses betreffen, werden nach den Hausver- 
fassungen und Verträgen ) bestimmt. 
§. 18. Andere Privathandlungen und Geschäfte derselben sind nach den 
Gesetzen des Landes zu beurtheilen?). 
*) Die Landesvertheidigung u. der Ab- 
schluß von Staatsverträgen (§ 5) u. die 
Bestimmung von Münzen, Maaß u. Ge- 
wicht (8 12) sind jetzt vom Reiche geord- 
net RVerf. Art. 43, 7 u. 11; das Recht 
der Gesetzgebung (8§ 6), einschließlich der 
Privilegien (8§ 7 Satz 1) u. der Be- 
steuerung (§ 15) ist durch die Verfassung 
neu geordnet Vll. Art. 62, 63; eine Be- 
  
stätigung der Strafurtheile (§ 8) findet 
nicht mehr statt u. das Begnadigungsrecht 
(§9—11) ist in der Verfassung festgestellt 
Vl. Art. 49. 
!) Vl. Art. 50. 
5) Das. Art. 59. 
") Nr. 2 Anm. 91 d. W. 
7) „R. Einl. § 80 Zuständigkeit des 
Geh. Justizraths Anl. G. Anm. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.