64 I. 2. Anl. H. Allgemeines Landrecht II 13.
Kräfte auszubilden, und dieselben zur Beförderung ihres Wohlstandes anzu-
wenden.
§. 4. Dem Oberhaupte im Staate gebühren daher alle Vorzüge und
Rechte, welche zur Erreichung dieser Endzwecke erforderlich sind.
Masestätsrechte.
(§. 5, 6.)5).
S. 7. Privilegia, als Ausnahmen von dergleichen Gesetzen zu be-
willigen 3), Standeserhöhungen, Staatsämter und Würden zu verleihen, ge-
bühret nur dem Oberhaupte des Staatst#).
(§. 8—12)3).
§. 13. Alle im Staate vorhandene und entstehende Gesellschaften und
öffentliche Anstalten, sind der Aufsicht des Landesherrn, nach dem Zwecke der
allgemeinen Ruhe, Sicherheit und Ordnung unterworfen.
§. 14. Damit das Oberhaupt des Staats die ihm obliegenden Pflichten
erfüllen, und die dazu erforderlichen Kosten bestreiten könne, sind ihm gewisse
Einkünfte und nutzbare Rechte beigelegt5).
G 15.)5.
§. 16. So weit die Besorgung gewisser zu den Rechten und Pflichten
des Staats gehörender Angelegenheiten und Geschäfte den Beamten des Staats
vermöge ihres Amts obliegt (§. 7.), muß diesen, innerhalb der Gränzen ihres
Auftrags, eben so, wie dem Landesherrn selbst, Folge geleistet werden.
Privatrechte des Landesherrn und seiner Familie.
§. 17. Rechtsangelegenheiten, welche die Personen= und Familienrechte
des Landesherrn und seines Hauses betreffen, werden nach den Hausver-
fassungen und Verträgen ) bestimmt.
§. 18. Andere Privathandlungen und Geschäfte derselben sind nach den
Gesetzen des Landes zu beurtheilen?).
*) Die Landesvertheidigung u. der Ab-
schluß von Staatsverträgen (§ 5) u. die
Bestimmung von Münzen, Maaß u. Ge-
wicht (8 12) sind jetzt vom Reiche geord-
net RVerf. Art. 43, 7 u. 11; das Recht
der Gesetzgebung (8§ 6), einschließlich der
Privilegien (8§ 7 Satz 1) u. der Be-
steuerung (§ 15) ist durch die Verfassung
neu geordnet Vll. Art. 62, 63; eine Be-
stätigung der Strafurtheile (§ 8) findet
nicht mehr statt u. das Begnadigungsrecht
(§9—11) ist in der Verfassung festgestellt
Vl. Art. 49.
!) Vl. Art. 50.
5) Das. Art. 59.
") Nr. 2 Anm. 91 d. W.
7) „R. Einl. § 80 Zuständigkeit des
Geh. Justizraths Anl. G. Anm. 6.