VIII Vorwort.
Bestimmungen; der erste Band behandelt die Preußische Staatsver-
fassung und die Staatsbehörden. Erstere wird in den beiden ersten
Abschnitten des Werkes dargestellt, während die drei letzten von der
Einrichtung und dem Verfahren der Staatsbehörden handeln. — Der
I. Abschnitt bringt die Preußische Verfassungsurkunde und im
Anschluß an diese eine Reihe von Gesetzen, die sich auf die Rechts-
verhältnisse des Staates und des Königs beziehen. Der II. Abschnitt
enthält die Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Geschäfts-
führung der beiden Häuser des Landtages. Die Staatsbehörden
der allgemeinen Verwaltung zerfallen in oberste Behörden (III. Ab-
schnitt), die für den ganzen Staat, und in Mittelbehörden (IV. Ab-
schnitt), die nur für Theile desselben bestimmt sind 0). Beide Abschnitte
enthalten neben den die neue Verwaltungsorganisation betreffenden
Gesetzen über die Landesverwaltung und die Zuständigkeit (Nr. IV5
u. 6) eine Reihe von älteren Bestimmungen, die vielfach veraltet und
verändert sind, dabei aber — abgesehen von einem längst veralteten
Kommentar zur Regierungsinstruktion — bislang noch keine Bearbeitung
erfahren haben. Der V. Abschnitt bringt mehrere besondere Be-
stimmungen über Verfahren und Geschäftsgang, die neben den
hierüber in den Gesetzen wegen Einrichtung der Behörden (Abschnitt III
u. IV) enthaltenen Vorschriften ergangen sind.
Wolkramshausen, im Oktober 1902.
Der Verfasser.
(Freib. 94), v. Rönne (4. Aufl., v. Zorn, Privatrechts im Geb. des LR. (4. Aufl.
nur erster Band Berl. 99), Schulze (2. Aufl. Berl. 98).
2 Bde. Leipz. 88—90), Bornhak (2 Bde. ") Untere oder Ortsbehörden
Freib. 88); Zelle, Handb. des öffentl. u. Nr. III 1 Anm. 4 d. W.