Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. 2. Anl. J. AE. 16. Aug. 73 betr. Titel u. Wappen. 77 
Wegen der Landgrafschaft Hessen, des Fürstenthums 
Nassau und der Herrschaft zu Frankfurt a. M. 
a) Im blauen Platze ein von Silber und Roth achtmal guergestreifter, 
goldbewehrter und gekrönter Löwe (Hessen); 
hb) im blauen mit rautenförmigen goldenen Schindeln bestreuten Platze 
ein goldener, rothgezungter, gekrönter Löwe (Nassau); 
c) in der aufsteigenden Spitze im rothen Platze ein silberner, gold- 
bewehrter, rothgezungter Adler (Frankfurt a. M.). 
Im Schildesfuße 
Wegen der Regalien 
Ein rothes Feld. 
Auf dem eben beschriebenen Schilde ruht die Preußische Königskrone. 
Sie besteht aus einem goldenen mit dreizehn Diamanten ge- 
schmückten Stirnreifen. Dieser ist mit fünf, aus je drei größeren 
und einem kleineren Diamanten gebildeten Blättern und zwischen 
ihnen mit vier Zinken besetzt, von denen jeder einen Diamanten 
und darüber eine große Perle trägt. Aus den fünf Blättern geht 
eine gleiche Anzahl halbkreisförmiger, nach dem Scheitelpunkt 
zu sich verjüngender und dort vereinigender, mit je zehn Dia- 
manten von abfallender Größe besetzter goldener Bügel hervor. 
Auf dem Scheitelpunkt ruht ein Reichsapfel. Er besteht aus 
einem großen Saphir, über dem sich ein mit Diamanten ge- 
schmücktes Kreuz erhebt. Die Krone ist mit einer bis an die 
Bügel reichenden Füllung von Purpursammet gefüttertt). 
Um den Schild hängt die Kette des Schwarzen Adlerordens. Schild- 
halter sind zwei mit Eichenlaub umgürtete, mit dem Gesichte gegeneinander 
gekehrte graubärtige, wilde Männer, welche auf einer gezierten Konsole stehen 
und sich auf den Hauptrand des Schildes stützen. 
Mit dem rechten Arme hält der rechtsstehende und mit dem linken Arme 
der linksstehende Schildhalter eine Keule, deren dickes Ende abwärts gekehrt ist. 
Litt. D22). 
Reglement 
über die 
Anwendung des größeren, mittleren und kürzeren Königlichen Titels, und des 
größeren, mittleren und kleineren Königlichen Wappens. 
I. Das Königliche Pavillon-Insiegel von fünf bis sechs und mehr Zollen 
im Durchmesser, mit dem Königlichen größeren vollständigen Wappen, mit 
!) Die Beschreibung der Königskrone u. hat in Nr. III Abs. 3 den zweiten 
Nr. II Abs. 3 ist an Stelle der in den Satz ersetzt AE. 8. Dez. 97 (GS. 98 
früheren Abs. 3 u. 4 enthaltenen getreten S. 2).
	        
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