Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. 2. Anl. K. V. über die Gesetzsammlung 27. Okt. 10. 81 
Anlage K (zu Anmerkung 157). 
Königliche Verordnung über die Erscheinung und den Verkauf der nenen 
Gesetzsammlung. Nom 27. Gktober 1810. 
(GS. 1)0). 
In Betracht, daß die bisherige Publikation allgemeiner Gesetze 2) weder 
an sich den vorgesetzten Zweck gehörig erreicht, noch den Gebrauch und die 
Uebersicht erleichtert, verordnen Wir hiermit: 
§. 1. Es soll für die gesammte Monarchie2) eine Gesetzsammlung er- 
scheinen, und es werden in dieselbe alle die vom heutigen Tage an erlassenen 
Gesetze und Verordnungen ausgenommen, welche mehr als ein einzelnes 
Regierungsdepartement betreffen“). 
1) Die Gesetze, deren Verkündigung 
der König befiehlt Vu. Art. 45 u. deren 
Verbindlichkeit durch ihre Bekanntmachung 
in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form 
bedingt ist Art. 106, erlangen die Ge- 
setzeskraft durch Aufnahme in die Ge- 
setzsammlung Anm. 4. Bezeichnung 
der GS. Nr. I 2 Anm. 6 d. W. Ein- 
richtung u. Absatz dieser — durch spätere 
Gesetze vielfach abgeänderten (Anm. 4, 8, 
9) — GS. bestimmt die vorstehende V. 
— Im Anschluß an diese erging die V. 
über die Amtsblätter 28. März 11 Un- 
teranlage K 1. 
2) Die Veröffentlichung erfolgte früher 
durch Verlesung von der Kanzel u. öffent- 
lichen Anschlag V. 24. Aug. 1717 (CCMII 
Abth. 1 S. 613), später neben letzteren 
durch auszugsweise Bekanntmachung in 
den Intelligenzblättern der Provinz LR. 
Einl. § 11. — Die älteren landesherr- 
lichen Verordnungen sind in den Samm- 
lungen von Mylius enthalten. Die erste 
u. zweite heißen corhpus constitutionum 
Marchicarum (C. C. M.) u. reichen von 
1415 bis 1747, die dritte, das novum 
corpus constitutionum Borussico-Branden- 
burgensium (N. C. C.) umfaßt den Zeit- 
raum von 1761 bis 1806. 
:) Die V. nebst der V. 28. März 11 
(Unteranl. K 1) ist eingeführt nach gleichen 
Grundsätzen mit einigen geringen Er- 
gänzungen in die Rheinprov. V. 9. Juni 
19, Unteranlage K 2, die auch für 
Hohenzollern gilt AE. 19. Sept. 52 (GS. 
588), ferner in das Jadegebiet G. 14. 
Mai 55 (G. 306), in Schleswig-Holstein 
V. 29. Jan. 67 (GS. 139), die mit den 
späteren Ergänzungen (Anm. 4 u. Unter- 
anl. K 3) in Lauenburg eingeführt ist G. 
23. Juni 76 (GS. 169) § 11 u. in die 
IV. 1. 
  
übrigen neuen Provinzen V. 1. Dez. 66 
(GS. 743). 
!) Während nach der V. 27. Okt. 10 
nur die mehr als einen einzelnen Re- 
gierungsbezirk betreffenden Gesetze u. 
Verordnungen durch die GS., die sonsti- 
gen durch die Amtsblätter (Anl. K 1) ver- 
öffentlicht werden sollten, bestimmt das 
G. betr. die Publikation der Ge- 
setze 3. April 46 (GS. 151): 
§. 1. Landesherrliche Erlasse, welche 
Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen 
dieselbe nur durch die Aufnahme in 
die Gesetzsammlung, ohne Unterschied, 
ob sie für die ganze Monarchie oder 
für einen Theil derselben bestimmt 
sind. 
§. 1. Das vorliegende Gesetz tritt 
am 1. Mai dieses Jahres in Kraft. 
Nach seinen Bestimmungen sind nur 
diejenigen Erlasse zu beurtheilen, welche 
an eben diesem Tage oder späterhin 
als Gesetze verkündet werden. Auch 
treten von da ab alle dem vorliegenden 
Gesetze entgegenstehende bisherige Vor- 
schriften außer Kraft. 
§ 2 u. 3 des Ges., die den Zeitpunkt 
für den Eintritt der Gesetzeskraft 
nach der Entfernung der einzelnen Re- 
gierungsbezirke von Berlin verschieden 
festsetzten, sind nebst den entsprechenden 
Bestimmungen der Eirnführungsgesetze 
(Anm. 3) aufgehoben und ersetzt durch 
das (laut Anm. 3 in Lauenburg gültige) 
G. 16. Feb. 74 (G S. 23): 
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