Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

82 I. 2. Anl. K. V. über die Gesetzsammlung 27. Okt. 10. 
§. 2. Es soll für jeden Regierungsbezirk ein Amtsblatt erscheinen, 
in welches alle Vorschriften und Publikationen aufzunehmen sind, welche den 
Regierungsbezirk allein betreffen5). 
§. 3. Die allgemeine Gesetzsammlung erscheint in Quarto; die Re- 
daktion erfolgt im Büreau Unsers Staatskanzlers5), der gesammte Debit 
aber durch das Reichspostamt7). 
§. 4. Der Preis des Jahrganges ist vorläufig auf 3 Mark festgesetzt 
und wird stets auf ein Jahr vorausbezahlts). 
§. 5. Zur Haltung der Gesetzsammlung sind verpflichtet: 
(à—h). 
i) alle Gemeinden). 
8 1. Ist in einem durch die Ge- 
set= Sammlung verkündeten Erlasse 
der Zeitpunkt, mit welchem derselbe in 
Kraft treten soll, nicht bestimmt, so 
beginnt dessen verbindliche Kraft in 
dem ganzen Umfange Unserer Mo- 
narchie mit dem vierzehnten Tage nach 
dem Ablauf desjenigen Tages, an 
welchem das betreffende Stück der 
Gesetz-Sammlung in Berlin ausge- 
geben worden ist. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen 
des Gesetzes vom 3. April 1846 
(Gesetz-Samml. S. 151), der Ver- 
ordnung vom 1. Dezember 1866 
(Gesetz-Samml. S. 743) und der 
Verordnung vom 29. Januar 1867 
(Gesetz-Samml. S. 139) werden 
aufgehoben. 
§ 2. Das gegenwärtige Gesetz tritt 
mit dem 1. März 1874 in Kraft. 
Die KO. 24. Juli 26 (GS. 73), die 
die Gesetzeskraft schon mit der Veröffent- 
lichung durch das Amtsblatt eintreten 
ließ, hat nur noch für die vor Erlaß des 
G. 3. April 46 erschienenen Gesetze Be- 
deutung. 
5) An Stelle der Regierungsdeparte- 
ments sind die Regierungsbezirke getreten 
Nr. IV 2 § 13, an Stelle der Departe- 
ments= die Amtsblätter Unteranl. K 1.— 
Während die Amtsblätter nicht mehr zur 
  
Veröffentlichung der nur den Regierungs- 
bezirk betreffenden Gesetze u. Verordnun- 
gen dienen (vor. Anm.), ist ihnen die 
Veröffentlichung der nur örtlich bedeut- 
samen landesherrlichen Erlasse zugefallen 
G. 10. April 72 Unteranlage K 3. 
6) Die Würde des Staatskanzlers ist 
fortgefallen (1822). — Die Redaktion steht 
jetzt unter dem Staatsministerium Nr. III 
2 Anl. C Anm. 7. 
7) Jetzige Bezeichnung des früheren 
Generalpostamtes AE. 23. Feb. 80 
(RGB. 25). 
"*) Der Jahrespreis beträgt jetzt 3 M. 
Die G. ist für das ganze Jahr voraus- 
zubestellen AO. 1. April 74 u. St M. 28 
(MB. 128). — Den in Preußen woh- 
nenden Abonnenten der GS. wird das 
Reichsgesetzblatt unentgeltlich geliefert 
Bek. 4. Sept. 68 (MB. 265). 
") Das (durch G. 28. Feb. 77 GS. 
87 in Lauenburg eingeführte) G. 10. 
März 73 (GS. 41) bestimmt: 
8 1. Vom 1. Januar 1873 ab 
sind nur die Gemeinden und selbst- 
ständigen Gutsbezirke zum Halten der 
Gesetz-Sammlung und des Amts- 
blattes desjenigen Bezirks, in welchem 
sie belegen sind, verpflichtet. 
§ 2. Von der im § 1 vorgeschrie- 
ben Verpflichtung dürfen die Bezirks- 
verwaltungsbehörden (Regierungen, 
Landdrosteien) Gutsbezirke und kleinere 
Gemeinden auf Zeit entbinden. 
8§ 3. Alle bisherigen, über die Vor-
	        
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