82 I. 2. Anl. K. V. über die Gesetzsammlung 27. Okt. 10.
§. 2. Es soll für jeden Regierungsbezirk ein Amtsblatt erscheinen,
in welches alle Vorschriften und Publikationen aufzunehmen sind, welche den
Regierungsbezirk allein betreffen5).
§. 3. Die allgemeine Gesetzsammlung erscheint in Quarto; die Re-
daktion erfolgt im Büreau Unsers Staatskanzlers5), der gesammte Debit
aber durch das Reichspostamt7).
§. 4. Der Preis des Jahrganges ist vorläufig auf 3 Mark festgesetzt
und wird stets auf ein Jahr vorausbezahlts).
§. 5. Zur Haltung der Gesetzsammlung sind verpflichtet:
(à—h).
i) alle Gemeinden).
8 1. Ist in einem durch die Ge-
set= Sammlung verkündeten Erlasse
der Zeitpunkt, mit welchem derselbe in
Kraft treten soll, nicht bestimmt, so
beginnt dessen verbindliche Kraft in
dem ganzen Umfange Unserer Mo-
narchie mit dem vierzehnten Tage nach
dem Ablauf desjenigen Tages, an
welchem das betreffende Stück der
Gesetz-Sammlung in Berlin ausge-
geben worden ist.
Die entgegenstehenden Bestimmungen
des Gesetzes vom 3. April 1846
(Gesetz-Samml. S. 151), der Ver-
ordnung vom 1. Dezember 1866
(Gesetz-Samml. S. 743) und der
Verordnung vom 29. Januar 1867
(Gesetz-Samml. S. 139) werden
aufgehoben.
§ 2. Das gegenwärtige Gesetz tritt
mit dem 1. März 1874 in Kraft.
Die KO. 24. Juli 26 (GS. 73), die
die Gesetzeskraft schon mit der Veröffent-
lichung durch das Amtsblatt eintreten
ließ, hat nur noch für die vor Erlaß des
G. 3. April 46 erschienenen Gesetze Be-
deutung.
5) An Stelle der Regierungsdeparte-
ments sind die Regierungsbezirke getreten
Nr. IV 2 § 13, an Stelle der Departe-
ments= die Amtsblätter Unteranl. K 1.—
Während die Amtsblätter nicht mehr zur
Veröffentlichung der nur den Regierungs-
bezirk betreffenden Gesetze u. Verordnun-
gen dienen (vor. Anm.), ist ihnen die
Veröffentlichung der nur örtlich bedeut-
samen landesherrlichen Erlasse zugefallen
G. 10. April 72 Unteranlage K 3.
6) Die Würde des Staatskanzlers ist
fortgefallen (1822). — Die Redaktion steht
jetzt unter dem Staatsministerium Nr. III
2 Anl. C Anm. 7.
7) Jetzige Bezeichnung des früheren
Generalpostamtes AE. 23. Feb. 80
(RGB. 25).
"*) Der Jahrespreis beträgt jetzt 3 M.
Die G. ist für das ganze Jahr voraus-
zubestellen AO. 1. April 74 u. St M. 28
(MB. 128). — Den in Preußen woh-
nenden Abonnenten der GS. wird das
Reichsgesetzblatt unentgeltlich geliefert
Bek. 4. Sept. 68 (MB. 265).
") Das (durch G. 28. Feb. 77 GS.
87 in Lauenburg eingeführte) G. 10.
März 73 (GS. 41) bestimmt:
8 1. Vom 1. Januar 1873 ab
sind nur die Gemeinden und selbst-
ständigen Gutsbezirke zum Halten der
Gesetz-Sammlung und des Amts-
blattes desjenigen Bezirks, in welchem
sie belegen sind, verpflichtet.
§ 2. Von der im § 1 vorgeschrie-
ben Verpflichtung dürfen die Bezirks-
verwaltungsbehörden (Regierungen,
Landdrosteien) Gutsbezirke und kleinere
Gemeinden auf Zeit entbinden.
8§ 3. Alle bisherigen, über die Vor-