Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. 2. Unteranl. K 1. V. über die Amtsblätter 28. März 11. 83 
§. 6. Die für die letzteren dadurch entstehenden Kosten werden als 
Gemeindeausgaben betrachtet und aufgebracht. Die Gemeindevorsteher sind 
für die genaue und gewissenhafte Sammlung und Aufbewahrung verantwortlich 
und die Obrigkeiten verpflichtet, alle mangelnden Stücke sogleich auf Kosten 
der Gemeinde wieder anzuschaffen. 
S. 7. Die Staatsbehörden, Regimentschefs, Landräthe und Ma- 
gisträte senden binnen 14 Tagen Nachweisungen an das General-Post- 
amt über den Bedarf an Exemplaren 10). 
§. 8. Jeder, der nicht zur Haltung der Gesetzsammlung verpflichtet ist, 
kann darauf ganzjährig) bei den Postämtern abonniren. 
8. 9. Ueber Einnahme und Ausgabe wird beim Reichspostamty) ge- 
naue Rechnung geführt und der Ueberschuß in die Staatskassen abgeliefert. 
§. 10. Die Gesetzsammlung wird in Unsern Staaten portofrei versandt. 
Unteranlage K. 1 (zu V. 27. Oktober 1810 Anmerkung 1). 
Verordnung über die Einrichtung der Amts-Blätter in den Regierungs- 
bezirken:) und über die Publikation der Gesetze und Verfügungen durch 
dieselben und durch die allgemeine Gesetzsammlung. Bom 28. März 181I. 
(GS. 165)). 
Zur nähern Ausführung der Verordnung vom 27. Oktober v. J. setzen 
Wir hiermit über die Einrichtung der Amts-Blätter in den einzelnen Re- 
gierungsbezirkent) und über die Kraft der Gesetzsammlung, Folgendes fest: 
§. 1. Es soll in jedem Regierungsbezirkel) sogleich ein öffentliches 
Blatt unter dem Titel: „Amts Blatt der (Churmärkschen) Regierung“, 
nach jährlich fortlaufenden Nummern in dem Format der Gesetzsammlung, 
jedoch mit weniger kostspieligen Druck und Papier erscheinen und der Inhalt 
nach den Hauptzweigen der innern Verwaltung geordnet sein. 
§. 2. Das Amts-Blatt erscheint an bestimmten Tagen und enthält: 
a) Titel, Datum und Nummer der in der allgemeinen Gesetzsammlung 
enthaltenen Gesetze ). 
b) Alle zur allgemeinen Bekanntmachung geeignete Verfügungen der 
verschiedenen Landesbehörden, also sowohl der Regierungen und der 
Oberlandesgerichtet), als sonstigen öffentlichen Provinzialbehörden 
welche ein gemeinsames Interesse für den ganzen Bezirkt), einzelne 
schrift des § 1 hinausgehende Ver- 
pflichtungen zum Halten der darin be- 
zeichneten amtlichen Blätter sind auf- 
gehoben. 
Den Staatsbehörden wird die GS. 
unentgeltlich geliefert St MB. 28. Nov. 
61 (MV. 62 S. 1). 
  
10) Uebergangsbestimmung. 
!) Anl. K. Anm. 5. 
:) Einführung in die später erworbenen 
Landestheile das. Anm. 3. 
) Das. Anm. 4 u. 5. 
!) An Stelle der früheren Ober-Land- 
gerichte getreten G. § 12. 
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