84 I. 2. Unteranl. K 1. V. über die Amtsblätter 28. März 11.
Kreise und Oerter desselben, oder auch nur für einzelne Klassen
der Einwohner des Bezirks!) haben. Es fallen mithin alle
schriftlichen Cirkularien an die Unterbehörden, und soweit es irgend
möglich ist, auch die Cirkularien der Letztern an einzelne Gemeinden
hinweg.
Jc) Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten.
§. 3. Auch öffentliche Verfügungen in speciellen Fällen, die eine allge
meine Bekanntmachung erfordern, z. B. Vorladungen können in eine, unter
besondern Nummern, unter dem Namen des öffentlichen Anzeigers fortlaufende
Beilage des Amts-Blatts, gegen Entrichtung der Einrückungsgebühren, auf-
genommen werden); doch bleibt die rechtliche Wirkung an die Insertion
in die Intelligenzblätter der Provinz gebunden, und werden in dieser
Hinsicht hierdurch die frühern Gesetze nicht abgeändert“).
§. 4. Mit dem Anfang des 8. Tages, nachdem die Verordnungen und
Verfügungen zum erstenmale im Amts-Blatte abgedruckt worden, sind sie für
gehörig bekannt gemacht anzunehmen. Die Tage werden hiebei vom Datum
der Nummer des Amts-Blatts an, und dieses Datum mit eingezählt?).
(Abs. 2)7).
§. 5. Ist der Inhalt einer Verfügung von der Art, daß sogleich etwas
zur Ausführung gebracht werden soll, so versteht sich von selbst, daß jede
Behörde und jeder Einzelne sogleich nach dem Empfange der Amts-Blätter
das Nöthige einleiten muß, ohne den Ablauf jener Frist abzuwarten, die nur
in Beziehung auf rechtskräftige Wirkungen festgestellt ist?).
(8. 6.)7).
8. 7. Der Preis des Jahrgangs eines Amits-Blatts wird auf 12 gGr.?)
festgesetzt und ganzjährig vorausbezahlt 0).
5) Bekanntmachungen der Militär= u.
Paßbehörden sind kostenfrei aufzunehmen
Vf. 15. Juli 96 (MB. 138), soweit sie
nicht im Interesse anderer erfolgen Vf.
18. Feb. 98 (MB. 40), wie die Auf-
gebote unanbringlicher Post= u. Passagier-
effekten Vf. 1. März 71 (M. 58). —
Bei Beifügung von Druckschriften wird
eine Vergütung von 3 M. für jedes an-
gefangene Tausend erhoben Vf. 5. Sept.
74 (MB. 230). Einzelnummern u. Belags-
blätter werden bei Einrückungen zu 10 Pf.
für /8 u. 1 Bogen u. zu 5 Pf. für¼¾
u. ½ Bogen abgegeben Vf. 31. Okt. 74
(MB. 252).
") Das G. 21. Dez. 49 (GS. 441)
hat unter Aufhebung des zu Gunsten
des Militärwaisenhauses in Potsdam be-
standenen Insertionszwanges (8 1) u. der
amtlichen Ausgabe von Intelligenzblättern
(§ 2) bestimmt, daß die in den Gesetzen
Die Redaktion und der Abdruck er-
vorgeschriebene Bekanntmachung durch
letztere mit gleicher Wirkung durch den
öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes er-
folgen solle (§ 3).
7) § 4 Abs. 2 u. 8§ 6, die den Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Gesetze be-
trafen, sind mit dessen Neuregelung (Anl. K
Anm. 4) fortgefallen.
*) Wo das Amtsblatt früher bekannt
wird, soll die verbindende Kraft der darin
aufgenommenen Vorschrift sofort eintreten,
insbesondere sollen alle öffentlichen Be-
hörden sich danach unverzüglich zu achten
haben Dekl. 14. Jan. 15 (GS. 2) § 3.
(Der übrige, die Gesetze u. die GS. be-
treffende Theil der Dekl. ist nach Anl. K
Anm. 4 fortgefallen).
!) In jetziger Münze 1,50 M.
60) AßO. 1. u. St M. 28. April 74
(Anl. K Anm. 8) d. W.