Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. 2. Unteranl. K 1. V. über die Amtsblätter 28. März 11. 85 
folgt unter Aufsicht und an dem Sitze der Regierungen, doch soll die Be- 
rechnung und Versendung, da wo bereits Intelligenz-Comtoirs bestehn, 
diesen übertragen5), der etwaige Ausfall aber aus dem Ueberschuß vom 
Absatz der allgemeinen Gesetzsammlung gedeckt werden, zu welchem Ende sich 
die Regierungen über Einnahme und Ausgabe mit der hiesigen Haupt-Debits 
Direktion für die Gesetzsammlung zu berechnen haben. 
S. 8. Alle in dem §. 5. der Verordnung vom 27. Oktober über 
die allgemeine Gesetzsammlung benannten Behörden und Personen sind 
zur Haltung und Bezahlung des Amts-Blatts einer Regierung ver- 
Pflichtet und ausserdem die einzelnen Krüger, Gast- und Schenkwirthe 
auf dem platten Lande und in den Städten. Nur im Fall äusserster 
Armuth können die Regierungen diese von der Haltung des Amtsblatts 
entbinden 11). Alle Unterbehörden in den Provinzen, die mit einer wirklichen 
Administration beauftragt sind, ihr Geschäft greife in das Polizei-, Justiz- 
oder Finanzfach, sowie alle Prediger erhalten das Amts-Blatt der Regierung 
des Bezirks unentgeldlich, sind aber auch zur richtigen Ablieferung desselben 
an ihre Amts-Nachfolger verpflichtet 12). 
§. 9. Die Obrigkeiten, Dorfschulzen und Prediger sind verpflichtet, da- 
für zu sorgen, daß die Amts--Blätter zur gehörigen Zeit aus dem nächsten 
Vertheilungsorte abgeholt und den Gemeinden sogleich bekannt werde, daß 
eine Nummer derselben angelangt sei, damit diese sich gleich die nöthige 
Kenntniß derselben verschaffen können. Insbesondere sind sie und die Prediger 
verpflichtet, die Gesetze da zu erklären und zu erläutern, wo die deutsche 
Sprache weniger bekannt ist. Unrichtige Aufbewahrung der Nummern der 
Gesetzsammlung und des Amts-Blatts wird an den Schuldigen mit dem 
doppelten Preise des Jahrgangs bestraft. 
. 10) 15. 
§. 11. Die Postbehörden sind für die richtige, schleunige und portofreie 
Beförderung der Gesetzsammlung und der Amts-Blätter besonders verant- 
wortlich. 
11) Das. Anm. 9. 67 u. 147). — Die Gendarmen erhalten 
½) Den Behörden werden die Amts= die öffentlichen Anzeiger Vf. 14. Jan. 65 
blätter unentgeltlich geliefert. — Die (M. 22). 
Kirchenvorstände — nicht die katholischen 169) § 10, der die Intelligenzblätter 
Geistlichen — erhalten sie für die Kirchen= betraf, kommt nach Anm. 6 nicht weiter 
gemeinden Vf. 21. März, auch die Missions= in Betracht. 
u. Filialgemeinden 14. Juni 76 (MB. 
 
	        
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