Wilhelm Kahl, Staat und Kirche. 87
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Die nachfolgende Skizze über das Verhältnis von Staat und Kirche tritt nicht in den Dienst
eines bestimmten stastskirchlichen Programms. Ihr Zweck ist nicht ein parteipolitischer, sondern
ein wissenschaftlicher. Sie stellt sich als Aufgabe, den Inhalt des vielgestaltigen Problems selbst
darzulegen und die allgemeinen Bedingungen nachzuweisen, von denen seine Lösung abhängig ist.
Der Verfasser muss seinen persönlichen Standpunkt freimütig wahren, vor allem aber bedacht sein,
dem Leser das Material der selbständigen Entscheidung zu erschliessen.
Die kurze Formel „Verhältnis von Staat und Kirche“ schliesst Abertausende von Tatsachen,
Rechtssätzen und Einzelfragen in sich ein. Wie ist dem Wesen der Sache näher zu kommen? Nicht
auf dem Wege apriorischer Konstruktion. Die Philosophie kann dieses trotz seines Begriffreichtums
und seines idealen Stoffes durch und durch realistische Problem nicht bewältigen. Es gibt kein all-
gemein und ewig gültiges Normalverhältnis von Staat und Kirche. Denn keines von beiden ist an
sich eine gleichartige, konstante und einheitliche Grösse. Einer Menge von Staaten steht eine Mehr-
heit von Kirchen gegenüber, die einen wie die anderen mit bestimmter Individualität, historischer
Eigenart, selbständigen Lebensbedingungen. So kann unmöglich in den Beziehungen beider auf
alle das Gewand einer einheitlichen Verhältnisordnung passen. Diese Tatsache weist auf den einzig
gangbaren und Erfolg verheissenden Weg. Das Problem ist empirisch geschichtlich
anzufassen. Hinwiederum aber bedeutet das nicht ein Sichverlierenmüssen in die Zersplitterung
aller einzelnen Staats- und Kirchenwesen. Vielmehr ermöglicht und verbürgt gerade die historische
Methode eine geschlossene Betrachtungsweise. Denn wir sind in der Lage, aus einer Höhe und Ent-
fernung von sechzehn Jahrhunderten die Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche zu
übersehen. Diese Rundsicht über die Gesamtentwickelung liefert das überaus wertvolle Resultat,
dass bei allem Reichtum und aller Verschiedenartigkeit der Entwicklungsformen doch eine gewisse
natürliche Gesetzmässigkeit in der Gesamtentwickelung des Verhältnisses von Staat und Kirche