Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Wilhelm Kahl, Staat und Kirche. 87 
Bd. I, 1886, 814. — v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht und Politik, Bd. II (1862) S. 171. —Bluntschli, 
Deutsches Staatswörterb., Bd. V. (1860) S. 564ff., Über das Verhältnis des modernen Staates zur Religion, 
1868, Ges. kl. Schr., Bd. I, S. 148ff. — G.Meyer-Anschütz, Lehrb. d. Deutschen Staatsrechts, 6. Aufl. 
(1905) S. 844ff. — Sohm, Das Verhältnis von Staat und Kirche etc., in Zeitschr. f. K.R. Bd. XI ers) S. 1satk. 
— Singer, Zur Frage des staatlichen Oberaufsichtsrechtes. Mit beson ücksicht auf dıs Verhältnis des 
modernen Staates zur katholischen Kirche, Deutsche Zeitschr. f.K.R. Bd Yılsosıs 60ff., Bd. Yırısaae 30m. 
—0.Mayor, Staat und Kirche, Real-Enzykl. f. prakt. Theol. und Kirche, 3. Aufl. Bd. XVII, S. 707. — Zelle 
Stant und Kirche, 1873. — Martens, Die Beziehungen der Überordnung, Nebenordnung und Unterordnung 
zw. Kirche und Staat, 1877. — Knitschk y, Staat und Kirche, 1886. — Nippold, Die Theorie der Tren- 
nung von Kirche und Staat geschichtlich beleuchtet, 1881.— Rieker, Die Stellung des modernen Staates zur 
Religion und Kirche, 1895. —Simons, Freikirche, Volkskirche, Landeskirche, 1895. — Frantz, Das Rechts- 
verhältnis von Staatund Kirche, insbesondere Trennung von Staat und Kirche, 1905. — Geffcken. Staat u.Kirche 
in ihrem Verbältnis geschichtlich entwickelt, 1875. — 31 aassen, Neun Kapitel über freie Kirche und Gewissens- 
freiheit, 1876. — Troeltsch, Die Trennung von Staat und Kirche, der staatliche Religionaunterricht und 
die theologischen Fakultäten, 1908. — Rothenbücher, Die Trennung von Staat und Kirche, 1908. — 
2. Einzelstaaten und Ausland. Lehmann, Preussen und die katholische Kirche, 6 Bde., 1878—93. — v. Bar, 
Staat und katholische Kirche in Preussen, 1883. — v. Sicherer, Staat und Kirche in Bayern. 1874. —E.Mayer, 
Die Kirchenhoheitsrechte des Königs von Bayern, 1884. — Golther, DerStaat und die katholische Kirche in 
Württemberg, 1874. — Friedberg, Der Staat und die katholische Kirche in Baden, 1874. — Gladstone, 
Der Staat in seinem Verhältnis zur Kirche. 4. Aufl. übersetzt v. Treuherz, 1843, insbes. Kap. VI, S. 280ff.— H a t- 
schek, Englisches Staatsrecht, Bd. I, 1905. S. 628ff.— Rüttimann, Kirche und Staat in Nordamerika, 1871. 
— Thompson, Kirche und Staat in den Npreinigten Staaten von Nordamerika, 1873. — Holst. Das Staats- 
recht der Vereinigten Staaten in Amerika, Hdb. d. ö. Rs. Bd. IV, 1, 1884, S. 169ff. — Köstlin, Das Verhältnis 
von Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten Nordamerikas mit Bezug auf ihr Verhältnis in Deutschland, 
Theol. Stud. und Krit. 1889 (Jg. 1862, Bd. 2) S. 508ff. — O0. Mejer, Die deutsche Kirchenfreiheit etc. mit Hin- 
blick auf Belgien, 1848. — v.Sa lie, Die Entwickelung der Kultusfreiheit in der Schweiz, 1894. — Gareis 
uZorn, Staat und Kirche ir in der Schweiz. 1877.—Orelli, Hdb.d.ö. Rs. Bd. IV, 1 (1885) S. 138ff. — Ming- 
hetti, Staat und Kirche, Aut. Übers. 1881. — Geigel, Das Italienische Staatskirchenrecht, 2. Aufl. 1886. — 
Brusa, Das Staatsrecht des Königreichs Italien, Hdb. d.ö.Rs., Bd. IV, 1. Abt. 7, S. 425ff. — Für Frankreich das 
gesetzgeberische Material bei Sägmüller, Die Trennung von Kirche und Staat, 1907. — E. Förster, Ist 
das französische System der Trennung von Staat und Kirche auf die Verhältnisse in Deutschland anwendbar ? 
Preuss. Kirchenzeit. 1906, No. 14—16. — O.M a yor, Die Frage der Trennung von Staat und Kirche in der Gegen- 
wart, Neues Sächs. Kirchbl. 1006. ‘No. 31,32. Die französische Literatur in dem angef. Buch von 
Rothenbücher, S. 187ff. und bei Kahl, Aphorismen, S. 32f. 
Die nachfolgende Skizze über das Verhältnis von Staat und Kirche tritt nicht in den Dienst 
eines bestimmten stastskirchlichen Programms. Ihr Zweck ist nicht ein parteipolitischer, sondern 
ein wissenschaftlicher. Sie stellt sich als Aufgabe, den Inhalt des vielgestaltigen Problems selbst 
darzulegen und die allgemeinen Bedingungen nachzuweisen, von denen seine Lösung abhängig ist. 
Der Verfasser muss seinen persönlichen Standpunkt freimütig wahren, vor allem aber bedacht sein, 
dem Leser das Material der selbständigen Entscheidung zu erschliessen. 
Die kurze Formel „Verhältnis von Staat und Kirche“ schliesst Abertausende von Tatsachen, 
Rechtssätzen und Einzelfragen in sich ein. Wie ist dem Wesen der Sache näher zu kommen? Nicht 
auf dem Wege apriorischer Konstruktion. Die Philosophie kann dieses trotz seines Begriffreichtums 
und seines idealen Stoffes durch und durch realistische Problem nicht bewältigen. Es gibt kein all- 
gemein und ewig gültiges Normalverhältnis von Staat und Kirche. Denn keines von beiden ist an 
sich eine gleichartige, konstante und einheitliche Grösse. Einer Menge von Staaten steht eine Mehr- 
heit von Kirchen gegenüber, die einen wie die anderen mit bestimmter Individualität, historischer 
Eigenart, selbständigen Lebensbedingungen. So kann unmöglich in den Beziehungen beider auf 
alle das Gewand einer einheitlichen Verhältnisordnung passen. Diese Tatsache weist auf den einzig 
gangbaren und Erfolg verheissenden Weg. Das Problem ist empirisch geschichtlich 
anzufassen. Hinwiederum aber bedeutet das nicht ein Sichverlierenmüssen in die Zersplitterung 
aller einzelnen Staats- und Kirchenwesen. Vielmehr ermöglicht und verbürgt gerade die historische 
Methode eine geschlossene Betrachtungsweise. Denn wir sind in der Lage, aus einer Höhe und Ent- 
fernung von sechzehn Jahrhunderten die Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche zu 
übersehen. Diese Rundsicht über die Gesamtentwickelung liefert das überaus wertvolle Resultat, 
dass bei allem Reichtum und aller Verschiedenartigkeit der Entwicklungsformen doch eine gewisse 
natürliche Gesetzmässigkeit in der Gesamtentwickelung des Verhältnisses von Staat und Kirche
	        
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