Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Nicht  in  den  Begriff  der  vollziehenden  Gewalt  gehört
die  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  wie  Haldy 1)  glaubt;  die
Verwaltungsgerichtsbarkeit  ist  mit  denselben  Kautelen  ausgestattet
  wie  die  Gerichtsbarkeit  der  ordentlichen  Gerichte
und  dieser  daher  gleichzustellen.

In  Übereinstimmung  mit  der  hier  gegebenen  Definition
des  Begriffs  der  »vollziehenden  Gewalt«  steht  das  Reichsgericht ²):


»Das  BZG.  steht  im  engsten  Zusammenhang  mit  der
preuß,  Verf.-Urk.  vom  31.1.1850.  Man  wird  daher  davon
auszugehen  haben,  daß  der  Ausdruck  »vollziehende  Gewalt«
  nach  §4  BZG.  im  Sinne  des  damaligen  preußischen
Verfassungsrechts  zu  verstehen  ist.  Also  alles,  was
(innerhalb  der  Staatsgewalt)  nicht  dem  Gebiete  der  »richterlichen«
  oder  der    »gesetzgebenden«  Gewalt  zufällt,  gehört
  (danach)  in  den  Bereich  der  vollziehenden  Gewalt.«

Die  Machtbefugnis  des  Militärbefehlshabers  ist  also
negativ  abgegrenzt.  Er  kann  zunächst  in  jedes  Gebiet  der
inneren  staatsrechtlichen  Tätigkeit  eingreifen.  Er  hat  sich
nur  jedesmal  in  Zweifelsfällen  zu  fragen,  ob  er  mit  dieser
oder  jener  Maßnahme  in  das  Gebiet  der  Rechtsprechung
oder  Gesetzgebung  übergreift.

III)  Diese  vollziehende  Gewalt  geht  auf  den  Militärbefehlshaber
  über.

Siebert³)  folgert  aus  dem  Worte  »übergehen«  im  Gesetz,
  daß  die  vollziehende  Gewalt  »begrifflich  nur  in  demselben
  Umfang,  unter  denselben  Voraussetzungen  und
Beschränkungen  und  mit  denselben  Wirkungen  dem

 

l)  a.a.  OÖ,  S.  54.
2)  BGE.  Bd.  49  S.  3.
3)  Deutsche  Strafr.-Ztg.  1915  S.  106.