Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Fritz van Calker, Rechtspolitik. 11 
6. Wirkung (Macht, Einfluss) im Staatsleben erstrebend oder besitzend: 
politischer Verein, politische Partei; politischer Ehrgeiz, politische Agitation, Unerfahrenheit; 
politische Persönlichkeit; die öffentliche Meinung und grosse Parteien sind politische Faktoren; 
politische Persönlichkeit ist die in Staatssachen einflussreiche Persönlichkeit. 
7. Wirkung im Staatsleben erreichend: staatsklug (politische Kraft), 
s. den Staatszwecken angemessen: politischer Blick; politisch richtig heisst: den Staats- 
zwecken entsprechend. 
Wie bereits die Beispiele ergeben, kann das Wort politisch gleichzeitig mehreres bedeuten, 
so politische Partei entweder nur nach Einfluss im Staate strebend oder auch zugleich nach Ein- 
fluss im Staate für staatliche Dinge strebend. Das Zentrum strebt nach Einfluss im Staatsleben, 
aber vorwiegend für kirchliche Sachen. Es ist politisch im Sinne von Nr. 6, aber nicht von Nr. 1, 
somit politische und nichtpolitische Partei zugleich, eine politische, aber keine verfassungspolitische, 
sondern eine kirchenpolitische, eine konfessionelle Partei.) 
III. Zweige der Politik. 
Wird Politik im älteren Sinne verstanden, also für Staatslehre genommen, so sind Zweige 
der Politik: Allgemeine Staatslehre (Verfassungslehre), Staatsrecht, Politik im engeren Sinne und 
Verwaltungslehre. Die Politik im jüngeren oder engeren Sinne zerfällt in Verfassungs- und 
Verwaltungspolitik, Lehre von der zweckmässigen Einrichtung und Verwaltung des Staates. Die 
Verwaltungspolitik gliedert sich den fünf Zweigen der Verwaltung entsprechend in auswärtige 
Politik, Militärpolitik, Finanzpolitik, Rechtspolitik und innere Politik oder Verwaltungspolitik 
engeren Sinnes (Administrativpolitik). Hauptteile dieser Politik sind die ÖOrganisations- und 
Staatsdienst-Politik, die Polizeipolitik (Polizeilehre) und die Kulturpolitik.!°) 
3. Abschnitt. 
Rechtspolitik. 
Von 
Dr. Fritz van Calker, 
M.d. R. o. Professor der Rechte an der Universität Strassburg. 
Literatur: 
Grundlegend: R. Stammler, die Lehre von dem richtigen Recht. 1902. S. ferner Derselbe 
Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung. 2. Aufl. 1906. Derselbe, Die Kultur 
der Gegenwart. Herausg. v.P. Hinneberg. TeilII. Abt. 8 „Wesen des Rechts und der Rechtswissenschaft“. 
L. v. Petrazicki. Die Lehre vom Einkommen Bd. I. 1893. Bd. II. 1895. E. Huber, Erläuterungen 
zum Vorentwurf eines Schweizer Zivilgesetzbuches 1901. v. Liszt; in der Zeitschrift für die gesamte Straf- 
rechtswissenschaft Bd. XXVI, S. 553 ff. und Bd. XXVII, S. 91 ff. van Calker, Politik als Wissenschaft 
®) Vergl. Rehm, Deutschlands politische Parteien. Ein Grundriss der Parteienlebre 1912, $ 3. 
10) Bernatzik, Polizei und Kulturpflege in „Die Kultur der Gegenwart‘ hsg. v. Hinneberg Teil II 
Abt. VIII Systematische Rechtswissenschaft 1906.
	        
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