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Gelatine-Barbarit (Gemenge von 80 Prozent Kaliumchlorat mit
10 Prozent Trinitrotoluol und mit 10 Prozent Nitrotoluolgelatine, bestehend
aus 95 Teilen neutralen, flüssigen Mono- und Di-Nitrotoluolen und 5 Teilen
Kollodiumwolle).
2. Abschnitt A. Berpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel.
In Ziffer 3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) c), erster Satz
wird statt der Schlußworte „fest verpackt sein“ gesetzt:
oder in innen verzinkte (verbleite) Eisenfässer mit einem dichten Verschlusse, der
einem etwaigen inneren Drucke nachgibt, fest verpackt sein.
In Ziffer 4. Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe d)
Abs. (1) wird am Ende nachgetragen:
Patronen aus Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver dürfen aus
Pergamentpapier hergestellt sein, auch darf das Pulver in Pakete von höchstens
2 ½ kg Gewicht aus Pergamentpapier verpackt werden. Der Inhalt eines
Behälters darf höchstens 25 kg betragen.
Ur. Ib. Munition.
Abschnitt A. Verpackung. Zu 3. Abs. (3).
Der erste Satz wird gefaßt:
Elektrische Zündköpfe ohne sprengkräftige Zündungen unter c) sind vor dem
Einlegen in die äußeren Behälter bis höchstens 2000 Stück mit reichlichen
Mengen Sägemehl oder Holzmehl in Pappkasten mit Mittelwand zu verpacken.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 10. Januar 1914.
v. Seidlein.