279 Max Fleischmann, Die materielle Gesetzgebung.
Der heutige Stand der Lehre von der Rechtswidrigkeit (in der Festschrift für Karl Binding II 1911 S. 377—384);
Spiegel, Gesetz und Recht 1913 S. 118f.; Stammler, Theorie der Rechtswissenschaft S. 641 fg.; Zitel-
mann, Lücken im Recht 1903 (dazu Ka ufm ann, das Wesen des Völkerrechts 1911 S. 48, 52, 96, 139, 211).
(Freirechtsbewegung:) O. Bülow, Gesetz und Richteramt 1885; E. Ehrlich, Freie
Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft 1903; Gnaeus Flavius, Der Kampf um die Rechtswissen-
schaft, 1906; Ph. Heck, Dans Problem der Rechtsgewinnung 1912 (S. 48, 49 Überblick über das Schrifttum
der Jahre 1899—1912); Jung, Das Problem des natürlichen Rechts, 1912 (dazu Müller-Erzbach, Ge-
fühl oder Vernunft als Rechtsquelle ? 1913); Kantorowicz, Rechtswissenschaft und Soziologie (Verhand!.
d. ersten deutschen Soziologentages 1911 S. 275—309); Örtmann, Gesetzeszwang und Richterfreiheit
1909; Rich. Schmidt, Die Richtervereine 1911 S. 7öfg.; Stammler, Theorie der Rechtswistenschaft 1911
S.719£.; Stampe, die Freirechtsbewegung 1911; Staudingers Kommentar zum BGB. I 29 fg. Gareis,
Moderne Bewegungen in der Wissenschaft des deutschen Privatrechts, 1912. Unten Anm. 37 weitere Schriften.
zu III:Gutherz, Studien zur Gesetzestechnik (strafrechtl. Abhandl. Heft 93, 98,1908/09);Hedemann,
Über die Kunst, gute Gesetze zu machen, 1910 (1911); v. Mohl, Politik 11862 S. 375 fg.; Rumpf, Das Ideal
des volkstümlichen Rechts (Rede), 1913; Wach, Legislative Technik (Vergleichende Darstellung des deutschen
u. ausl. Strafrechts, Allg. Teil, VI.) 1908, S. 1-83; Weck, Die Sprache im deutschen Recht, 1913; Wendt,
Über die Sprache der Gesetze, 1904; Zitelmann, die Kunst der Gesetzgebung (Vortrag), 1904 u. in Grün-
huts Zeitschrift 33 S. 1—32; Fr. van Calker, Gesetzgebungspolitik und Rechtsvergleichung, 1908.
IV vgl. G. Jellinek, Verfassungsänderung und Verfassungswandlung 1906; Piloty, Autorität
und Staatsgewalt, 1905; Frh. v. Wieser, Recht und Macht 1910.
„Vom Geist der Gesetze‘ — das Buch des GerichtspräsidentenMontesquieu (1748) steht
am Eingange der politischen Bewegung einer neuen Zeit. Mag auch heute der Geistesreichtum des
Verfassers in einem weniger strahlenden Lichte als ehedem erscheinen und mögen wir auch nicht
innmer befriedigt seinen Ausführungen im einzelnen gegenüberstehen: Montesquieu hat das Gesetz
in den Brennpunkt des politischen Interesses gerückt. Und selbst eine einflussreiche, ja be-
stimmende, der Gesetzgebung widrige Richtung in der Rechtswissenschaft der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts hat seine Vormacht auf deutschem Boden nicht entwurzeln können. Über die
tiefer führende Frage nach dem Grunde der Bindung durch ein Gesetz wird man freilich Aufschluss
aus seinem Werke nicht suchen dürfen: ihre Beantwortung fällt der Rechtsphilosophie zu, die den
psychologischen Quellen des Rechtsgehorsams und der Rechtsgeltung!!) nachgeht.
!) Unter diesem Titel vgl. die gedankenreiche Skizze vonFranz Klein (1912); ferner Rich. Loening,
Über Wurzel und Wesen de; Rechts, 1907. Näher auf jene Grundfragen einzugehen, liegt jedoch nicht im Rahmen
dieses Handbuches. Von der an die Spitze dieser Abhandlung gestellten Literatur gehört manchesgerade auch hierber
(Freirechtsbewegung, Lücken). Als Wegeleitung nur mag folgendes dienen: An erster Stelle muss jetzt auf Rudolf
Stammler verwiesen werden, Theorie der Rechtswissenschaft, 1911, Wirtschaft und Recht nach der materia-
listischen Geschichtsauffassung 1896°, 1906, Lehre vom richtigen Rechte 1902. Einen anderen Ausgangspunkt
nimmt Bierling, ‚Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe“ I, 1877, Juristische Prinzipienlehre 1894 f.
(Anerkennungstheorie) und wieder Binding mit der Normentbeorie (vgl. jetzt sein Handbuch des Strafrechts
38 30 fg.). Mit Binding geht ein Stück Wegs zusammen (trotz allen Gegensatzes) Th on, Rechtsnorm und sub-
jektives Recht, 1878 und (ein anderes Stück) Max Ernst Mayer, Rechtsnormen und Kulturnormen 1903,
(dazu Gerland, Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 1905, S. 407—455).
Gegen Binding wendet sich Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 1911 (10. Kapitel). Selbständig
gewählt, darum vielfach entgegengesetzt ist der Standpunkt von Kohler, jetzt zusammengefasst in dem Lehr-
buch der Rechtsphilosophie 1909; anders Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I, 1892 und Georg
Jellinek, Allgemeine Staatslehre? 1905, 11. Kapitel (Staatswille); Binder, Rechtenorm und Rechtspflicht
1912 (Imperativ an die Behörde). E. Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, ist hier
noch nicht berücksichtigt. Nicht zu überschen Max H u ber (Zürich), Beiträge zur Kenntnis der soziologischen
Grundlagen des Völkerrechts und der Staatengesellschaft (Jahrbuch des öffentlichen Rechts, IV, 1910 S. 56—134).
Anregungen,die der weiteren Aufhellung bedürfen: Hatschek, Konventionalregeln oder über die Grenzen der
nuturwissenschaftlichen Begriffsbildung im öffentlichen Recht, Jahrbuch des öffentlichen Rechts 1909. — In einen
besonderen sachlichen und zeitgeschichtlichen Zusammenhang werden die Probleme eingestellt durch Unter-
suchungen, wie Kuhlmann (Dominikaner) Der Gesetzesbegriff beim heiligen Thomas von Aquin 1912 (dazu
Ihering Zweck im Recht? 1384, Band II S. 161).
Der Durchforschung dieser Gebiete ist gewidmet: Das ‚‚Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie“
(seit 1907) und die ‚‚Zeitschrift für Rechtsphilosophie in Lehre und Praxis“ (seit 1913).