Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Reichstempelgesetz. 
od. Zinsgarantie des Reiches od. and. öff. Kör- 
perschaften verfolgen; zu d: für das Einbringen 
von Nachlaßgegenständen in eine nur aus Mit- 
erben bestehende G. m. b. H.; zu e: für die Rück- 
gewähr von Gesellschaftsvermögen an den Ein- 
bringer; zu f: für Krankenkassen u. dergl. ein- 
getr. Genossenschaften ohne Gewinnverteilung; zu 
d u. e: Der Stempel von 3#8% ermäßigt sich 
vom 1. 10. 16 ab auf ½ % wenn die Verdopp- 
lung des Grundstückstpls. wegfällt, G. 3. 7. 13, 
RGBl. 521.— II. Weitere Bestimmungen 
zu Nr. 1 A: G. 9 1—9, 107—124; AB. 8 1—20, 
§ 209 f.; Verf. Min. Just. Inn. Fz. 3. 10. 13, 
Str Koll Abl. 455; Anw. Str Koll. 8. 10. 13 Abl. 
461. — Direktorialbehörde f. d. Verwaltung: 
Steuerkoll. Abt. f. Zölle u. inn. Strun.; Steuer- 
stellen: Kameralämter, Hauptsteueramt Stutt- 
gart. — Zur Bezahlung der Abgabe sind verpflich- 
tet bei den von Behörden, Beamten, Notaren er- 
richteten, aufgenommenen od. von letzteren öff. 
beglaubigten Urkunden die Antragsteller, im üb- 
rigen die Teilnehmer am Rechtsgeschäft, welche 
die Urkunden der Steuerstelle binnen 2 Wochen 
zur Versteuerung vorzulegen haben. Die Ein- 
forderung von ausstehendem Gesellchaftskap. od. 
von Nachschüssen nach dem 30. 9. 13 seitens der 
Gesellsch. unter a u. b ist binnen 2 Wochen der 
Steuerstelle anzuzeigen. Die Bezahlung erfolgt 
i. d. R. vor der Aushändigung der Urkunde an 
die örtl. zuständ. Steuerstelle, unter Umständen 
an die erwähnten Beamten, Behörden u. Notare, 
in W. bar, ohne Verwendung von Stempeljzeichen. 
Außer diesen Beamten haben auch die Behörden 
zur Führung des Handels= u. Genossenschafts- 
registers durch Benachrichtigung der Steuerstellen 
und Vorlage der Urkunden mitzuwirken. Die 
Gesellschaften u. die mitwirkenden Behörden usw. 
unterliegen der Nachprüfung durch den Prüfungs- 
beamten (Vorstand od. sonst. damit beauftr. höhere 
Beamte des Bezirkssteueramts). Zu Auskünften 
verpfl. sind ferner die Behörden u. Beamten der 
freiw. Gerichtsbarkeit, öff. Notare u. die Gemein- 
debehörden. Ueber die Zulässigkeit der Erhebung 
von landesrechtl. Abgaben G. § 7. Erstattung, 
wenn die Ausführung des Vertrag der Beschlus- 
sees unterblieben ist, G. § 1, AB. 5 16. — 1# 
Tarifnummer 1 B. Kuxe. 4 Anteilscheine ge- 
werkschaftl. betriebener Bergwerke (Kuxe, Kux- 
scheine) 5 von jeder Urkunde. Außerdem für 
alle nach dem 1. 8. 09 ausgeschriebenen Einzahl- 
ungen, soweit solche nicht zur Deckung von Be- 
triebskosten od. zur Erhaltung des Betriebs in 
seinem bisherigen Umfang dienen, 3% der Ein- 
zahlung. — Weitere Bestimm. s. hinter Nr. 3 A. 
— 1X Tarifnummer 1 C. Ausländische Aktien. * 
Ausländische Aktien u. Alnteilscheine, Interims- 
scheine, wenn sie im Inland ausgehändigt, ver- 
äuß., verpfändet od. wenn daselbst andere Ge- 
schäfte unter lebenden damit gemacht od. Zahlun- 
gen darauf geleistet werden, unterliegen dem ein- 
maligen Stempel von 3% vom Nennwert od. Be- 
trag der bescheinigten Einzahlungen. Umrechnung 
ausländ. Werte wie beim Wechselstpl. — Weitere 
Best. s. hinter Nr. 3A. — 14 Tarifnummer 2. 
RNenten= u. Schuldverschreibungen. 4# #Dem ein- 
65 
maligen Stpl. unterliegen: a) Inländ. für 
den Handelsverkehr bestimmte Renten= und 
Schuldverschreibungen, sowie Interimsscheine, so- 
weit nicht unter Nr. 3 fallend, 2% vom Nenn- 
wert oder Betrag der Einzahlungen; b) Renten- 
u. Schuldverschreibungen ausländ. Staaten, Kom- 
munen, Eesellschaften, sowie Interimsscheine 
1% ; c) andere solche ausländ. Renten= u. Schuld- 
verschreibungen (von Korporationen, Akt Gesellsch., 
industr. Unternehmungen u. sonst. für den Han- 
delsverkehr bestimmte) 2%. Die Steuerpflicht 
aus ausländ. Schuldverschreibungen zu b u. c 
tritt unter denselben Voraussetzungen ein, wie 
bei ausl. Aktien, Tar. Nr. 1 C oben. Befreit 
sind: Schuldverschreibungen der Reichs= und 
der Bundesstaaten; vor dem 1. b. 71 aus- 
gegebene u. bereits gestempelte Ausland-Inhaber- 
papiere mit Prämien, Rl. 1871 210. Ge- 
nußscheine u. d. Wertpapiere, welche nicht 
unter obige Nummern fallen, als Ersatz für er- 
loschene Aktien 1 4, sonstige: inländ. 30 (4, 
auss. 40 4 von jeder Urkunde. — 14 Tarifnum- 
mer 3. Inländische 1 auf den Inhaber lautende 
mil staatl. Genehmigung ausgegebene Renten 
u. Schuldverschreibungen der Kom- 
munalverbände u. dal. (Kommunen, kom- 
munalen Kreditanstalten, Eisenbahngesellschaften, 
Grundkredit= u. Hypothekenbanken) 0,5% vom 
Nennwert oder Betrag der Einzahlungen. — * 
Tarifnummer 3 A. Gewinnanteilscheine u. Zins- 
bogen. x a u. b Gewinnanteilschein- 
bogen von Aktien ufw. (bbei ausländischen, 
sofern sie im Inland ausgegeben werden) 1% 
vom Nennwert der Wertpapiere od. Betrag der 
Einzahlung; Zinsbogen von Renten und 
Schuldverschreibungen der Tar. Nr. 3 oben 0,2%; 
c—e Zinsbogen von anderen Renten 
u. Schuldverschreibungen als zu f 0,5%. Bei 
Kuponbogen für einen längeren Zeitraum als 
10 J. erhöht sich die Abgabe für jedes fernere 
J. um ½0. — Befreit sind Kuponbogen: von 
Schuldverschreibungen des Reichs u. der Bun- 
desstaaten; von Aktien gemeinnütziger Ge- 
sellschaften (ob. Tar. N. 1 A)z die bei der erstmal. 
Ausgabe der Wertpapiere ausgegeb. Kuponbogen 
für 10 J. u. die vor dem 1. 8. 09 ausgeg. Kupon- 
bogen. — Weitere Bestimmmungen zu 
Tarifnummer 18, 10; 2 u. 3 A: G. § 10 
f.; AB. § 21 f.; Zuständ. Steuerstellen s. o. — 
Die Abgabe ist regelm. auf Grund einer schriftl. 
Anmeldung an eine zuständige Steuerstelle zu 
entrichten, welche die Wertpapiere abstempelt od. 
Stempelmarken darauf anbringt. Ausländ. Wert- 
papiere sind binnen 14 Tagen nach Einbringung 
in das Inland u. vor jeder weiteren Verfügung 
darüber zur Versteuerung anzumelden. Strafe 
für Zuwiderhandlungen der 25fache Betrag der 
hinterzog. Abgabe, mind. 20 4 für jedes Stück 
und zwar gegen jeden am Geschäft Beteiligten. 
Inländ. Wertpapiere sind, bevor sie zur Zeich- 
nung aufgelegt werden od. zu weiteren Einzahl- 
ungen aufgefordert sind, vom Emittenden anzu- 
melden. Zuwiderhandlungen 50—500 4 Strafe. 
— Zu Tar. Nr. 3 A. Die Ausgabe von Kupon- 
bogen ist in gleicher Weise steuerl. an zumelden; 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.