waren jeder begleitet von einem Assekurationsrevers, der auf die jedesmal
erhobenen unterschiedlichen Beschwerungen der Stände von Punkt zu
Punkt landesherrliche Zusicherungen erteilte. Das sind die wichtigen
Landesreversalen, die Sternberger von 1572 und die Güstrower von
1621, jedesmal bestehend aus dem Revers und dem Assekurationsrevers;
sie haben kaiserliche Bestätigung empfangen und gehören zu den Landesgrundgesetzen.
Nach solchen neueren, den Inhalt der früheren wiederholenden
Reversen sind dann jene älteren Reverse von 1555 und 1561
in Vergessenheit geraten.
Die Sternberger Reversalen von 1572 sind erteilt von den
Brüdern Johann Albrecht und Ulrich, die auch schon die Reverse von
1555 und 1561 erteilt hatten.
Wieder hatten die Herzöge die Übernahme ausgelaufener Schulden
begehrt; die Stände hatten das abgelehnt und eine Reihe von Gravamina,
Beschwerden vorgebracht. Zu deren Erledigung erging die Assekuratio
zum Sterneberge andern Julii Anno 72 dadirt. Daraufhin bewilligten
die Stände 200 000 Gulden, doch unter der weiteren Bedingung, daß
die älteren fürstlichen Reversalen besser bekräftigt und erneuert und auch
darüber ihnen eine Ausfertigung erteilt würde (gemeint sind jene Reverse
von 1555 und 1561). Dies geschah durch den Revers quarta Julii
Anno 1572 zum Sterneberge gegeben, der aber den Ständen erst ausgehänd
gt wurde, nachdem sie ihre Bewilligung verdoppelt hatten auf
400 000 Gulden.
Der Revers erneuert und erweitert die Zusicherung der Privilegien,
Freiheiten und Gewohnheiten der Stände, auch der Erhaltung der
Augsburger Konfession und insbesondere des unbedingten Steuerbewilligungsrechtes
der Stände.
Die Assekuration umfaßt acht Artikel. Zu 1 wird die Wiederbesetzung
von vier erledigten Landratsstellen mitgeteilt und verheißen, die
neu ernannten neben den alten Landräten zu den Landsachen in fürfallenden
Nöten zu Rate zu ziehen nach dem löblichen Exempel unserer
gottseligen Voreltern milder Gedächtnis. Seit dem Aufkommen rechtsgelehrter
Räte des Hofes waren die fürstlichen Räte vom Adel in
Abgang gekommen zur Beschwerde der Stände. Daher nun jene Zusage.
Zu 4 werden aus dem eingezogenen Kirchengut die drei Jungfrauenklöster
Dobbertin, Ribnitz, Malchow der Landschaft überwiesen (Landschaft ist
damals noch Bezeichnung für die Gesamtheit der Stände) zu christlicher
ehrbarer Auferziehung der inländischen Jungfrauen, so sich darin zu
begeben Lust hätten. Zu 6 wird als Ort der künftigen Land= und