Contents : Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

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Deutschlaad.

„Die  kais.  Oesterr.  und  die  kgl.  Preuß.  Regierung  in  der  Erwägung:
daß  die  hohe  Bundesversammlung  sich  ihre  schließliche  Erklärung  über  die
Erledigung  der  Verfassungsangelegenheit  des  Kurfürstenthums  Hessen  vorbehalten
  hat;  daß  auf  der  Grundlage  der  Verfassungsurkunden  v.  13.  April
1852  und  vom  13.  Mai  1860  ein  Einverständniß  zwischen  der  Kurfürstlichen
  Regierung  und  dem  Lande  Kurhessen  nicht  hat  erzielt  werden
können;  daß  der  Bundesbeschluß  vom  27.  März  1852,  wenngleich  er  die
bundeswidrigen  Bestimmungen  der  früheren  Verfassungsgesetze  nicht  im
Einzelnen  bezeichnet  hat,  grundsätzlich  doch  nur  eine  Revision  dieser  Gesetze
nach  bundesrechtlichen  Gesichtspunkten  bezweckte;  daß  die  endliche  Herstellung
eines  gesicherten  und  allseitig  anerkannten  Rechtszustandes  in  Kurhessen  im
dringenden  Interesse  des  Landes  wie  des  gesammten  Deutschlands  liegt  —
tragen  darauf  an  —  die  hohe  Bundesversammlung  möge  die  Kurfürstliche
Regierung  auffordern:  unter  Berücksichtigung  der  bundesrechtlich  verbürgten
Standschaftsrechte  der  Mediatisirten  und  der  Reichsritterschaft  geeignete  Einleitung
  zu  treffen,  damit  die  im  Jahre  1852  außer  Wirksamkeit  gesetzte
Verfassung  vom  5.  Januar  1831,  vorbehaltlich  derjenigen  zunächst  auf  verfassungsmäßigem
  Wege  zu  vereinbarenden  Abänderungen,  welche  zur  Herstellung
  der  Uebereinstimmung  mit  den  Bundezgesetzen  erforderlich  sind,
wieder  in  Wirksamkeit  trete."

In  derselben  Sitzung  beschließt  die  Bundesversammlung:
„Eine  Specialcommission,  welche  zu  beschicken,  den  Bundesregierungen  anheimgestellt
  wird,  mit  dem  Auftrage  einzusetzen,  mit  Berücksichtigung  der
von  einigen  Regierungen  in  den  Bundestagssitzungen  vom  12.  und  20.
Juli  1860  und  20.  Juni  1861  vorgelegten  oder  in  Aussicht  gestellten  Denkschriften
  und  Vorarbeiten,  sowie  nach  etwa  erforderlichen  örtlichen  Besichtigungen

  diejenigen  Vertheidigungsanstalten  der  deutschen  Nordund

  Ostseeküsten,  welche  als  gemeinschaftliche  Anstalten  und  Einrichtungen
  des  Bundes  zur  Ausführung  zu  bringen  und  zu  unterhalten  sein  würden,
  in  ihren  allgemeinen  Umrissen  und  wesentlichen  Bestimmungen  gutachtlich
  zu  bezeichnen.“  Diese  Commission  soll  binnen  5  Wochen  in  Hamburg
  zusammentreten.

10.  März.  (Sachsen-Weimar).  Der  Landtag  erklärt  sich  auf  den

Antrag  des  Abg.  Fries  mit  16  gegen  15  Stimmen  für  Aufhebung
  der  nach  den  Bundesbeschlüssen  von  1854  ergangenen  Gesetze
  über  Preß=  und  Vereinswesen.

Staatsminister  von  Watzdorf:  „Der  Bundestag
  sei  zwar  nur  ein  völkerrechtliches  Institut  und  daher  nicht  befugt,
in  die  inneren  Verhältnisse  der  einzelnen  Staaten  einzugreifen.  Doch
sei  ihm  nach  den  Bestlmmungen  des  Bundesrechts  gestattet,  in  bestimmten
  Fällen  seine  Befugniß  ausdehnen  zu  können,  was  auch  auf  die
Preßgesetzgebung  seine  Anwendung  finde.  Von  diesem  Rechte  habe  der
Bund  in  seinem  Beschlusse  vom  6.  Juli  1854  Gebrauch  gemacht  und  sei  er
vollkommen  dazu  competent  gewesen,  dies  zu  thun;  denn  in  seinem  Beschluß
  vom  3.  März  1848  habe  der  Bundestag  bei  Gewährung  der  Preßfreiheit
  für  die  einzelnen  Bundesstaaten  zugleich  auch  auf  die  nöthigen  Garantien
  gedrungen.  Diese  wären  aber  in  vielen  Staaten  nicht  vorhanden
gewesen.  —  Die  Rechtsbeständigkeit  des  Bundestags  siehe  für  ihn
fest.  Er  sei  einmal  das  staatsrechtliche  Band,  welches  die  Einzelregierungen
zusammenhalte;  er  sei  zwar  als  Organ  der  Regierungen  aufgehoben  worden,
  aber  der  Bund  selbst  stehen  geblieben.  Die  Regierung  selbst  sei  entschieden
  gegen  den  Fries'schen  Antrag;  so  sehr  er  auch  für  eine  Bundesreform
  sei,  werde  er  doch  jeder  Ueberstürzung,  nach  welcher  Seite  sie  sich
auch  kund  gebe,  entgegentreten.“  ·