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Deutschlaad.
„Die kais. Oesterr. und die kgl. Preuß. Regierung in der Erwägung:
daß die hohe Bundesversammlung sich ihre schließliche Erklärung über die
Erledigung der Verfassungsangelegenheit des Kurfürstenthums Hessen vorbehalten
hat; daß auf der Grundlage der Verfassungsurkunden v. 13. April
1852 und vom 13. Mai 1860 ein Einverständniß zwischen der Kurfürstlichen
Regierung und dem Lande Kurhessen nicht hat erzielt werden
können; daß der Bundesbeschluß vom 27. März 1852, wenngleich er die
bundeswidrigen Bestimmungen der früheren Verfassungsgesetze nicht im
Einzelnen bezeichnet hat, grundsätzlich doch nur eine Revision dieser Gesetze
nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten bezweckte; daß die endliche Herstellung
eines gesicherten und allseitig anerkannten Rechtszustandes in Kurhessen im
dringenden Interesse des Landes wie des gesammten Deutschlands liegt —
tragen darauf an — die hohe Bundesversammlung möge die Kurfürstliche
Regierung auffordern: unter Berücksichtigung der bundesrechtlich verbürgten
Standschaftsrechte der Mediatisirten und der Reichsritterschaft geeignete Einleitung
zu treffen, damit die im Jahre 1852 außer Wirksamkeit gesetzte
Verfassung vom 5. Januar 1831, vorbehaltlich derjenigen zunächst auf verfassungsmäßigem
Wege zu vereinbarenden Abänderungen, welche zur Herstellung
der Uebereinstimmung mit den Bundezgesetzen erforderlich sind,
wieder in Wirksamkeit trete."
In derselben Sitzung beschließt die Bundesversammlung:
„Eine Specialcommission, welche zu beschicken, den Bundesregierungen anheimgestellt
wird, mit dem Auftrage einzusetzen, mit Berücksichtigung der
von einigen Regierungen in den Bundestagssitzungen vom 12. und 20.
Juli 1860 und 20. Juni 1861 vorgelegten oder in Aussicht gestellten Denkschriften
und Vorarbeiten, sowie nach etwa erforderlichen örtlichen Besichtigungen
diejenigen Vertheidigungsanstalten der deutschen Nordund
Ostseeküsten, welche als gemeinschaftliche Anstalten und Einrichtungen
des Bundes zur Ausführung zu bringen und zu unterhalten sein würden,
in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen gutachtlich
zu bezeichnen.“ Diese Commission soll binnen 5 Wochen in Hamburg
zusammentreten.
10. März. (Sachsen-Weimar). Der Landtag erklärt sich auf den
Antrag des Abg. Fries mit 16 gegen 15 Stimmen für Aufhebung
der nach den Bundesbeschlüssen von 1854 ergangenen Gesetze
über Preß= und Vereinswesen.
Staatsminister von Watzdorf: „Der Bundestag
sei zwar nur ein völkerrechtliches Institut und daher nicht befugt,
in die inneren Verhältnisse der einzelnen Staaten einzugreifen. Doch
sei ihm nach den Bestlmmungen des Bundesrechts gestattet, in bestimmten
Fällen seine Befugniß ausdehnen zu können, was auch auf die
Preßgesetzgebung seine Anwendung finde. Von diesem Rechte habe der
Bund in seinem Beschlusse vom 6. Juli 1854 Gebrauch gemacht und sei er
vollkommen dazu competent gewesen, dies zu thun; denn in seinem Beschluß
vom 3. März 1848 habe der Bundestag bei Gewährung der Preßfreiheit
für die einzelnen Bundesstaaten zugleich auch auf die nöthigen Garantien
gedrungen. Diese wären aber in vielen Staaten nicht vorhanden
gewesen. — Die Rechtsbeständigkeit des Bundestags siehe für ihn
fest. Er sei einmal das staatsrechtliche Band, welches die Einzelregierungen
zusammenhalte; er sei zwar als Organ der Regierungen aufgehoben worden,
aber der Bund selbst stehen geblieben. Die Regierung selbst sei entschieden
gegen den Fries'schen Antrag; so sehr er auch für eine Bundesreform
sei, werde er doch jeder Ueberstürzung, nach welcher Seite sie sich
auch kund gebe, entgegentreten.“ ·