120 Abschnitt III. Prüfung der Subalternbeamten.
schriften des gegenwärtigen Gesetzes den Militäranwärtern theilweise vorbehalten
sind, so müssen frei werdende Stellen den Militäranwärtern so lange und in
ununterbrochener Reihenfolge übertragen werden, bis der den Militäranwärtern
vorbehaltene Theil erfüllt ist. 6
z. 16. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1892 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen insbe-
sondere die Deklaration wegen Berücksichtigung invalider Militärpersonen bei
Besetzung städtischer Posten vom 29. Mai 1820 (G. S. S. 79), die Kabinets-
ordre, betreffend die Besetzung der Kämmereirendanten= und Kommunalkassen-
rendantenstellen, vom 1. Aug. 1835 (G. S. S. 179) und der Allerhöchste Erlaß,
betreffend die Verpflichtung der Stadtgemeinden in den neu erworbenen Landes-
theilen zur Besetzung der besoldeten städtischen Unterbedientenstellen mit ver-
sorgungsberechtigten Militärinvaliden, vom 22. Sept. 1867 (G. G. S. 1667)
außer Kraft.
Der Minister des Innern und der Kriegsminister sind mit der Ausführun
dieses Gesetzes beauftragt und erlassen die hierzu erforderlichen Anordnungen
und Instruktionen.
5. Prüfung der Subalternbeamten.
prüfungs-Ordnung für die im Büreau- und Kassendienste bei den
Königlichen Regierungen (Ober-Präsidien) anzustellenden Subaltern.
beamten.
Vom 21. August 1894 (M. Bl. S. 159)).
I. Die im Subalterndienste bei den Regierungen, beziehungsweise Ober-
Präsidien beschäftigten Civil-Supernumerare und Militär-Anwärter haben si
einer Prüfung zu unterwerfen, von deren Ablegung die etatsmäßige Anstellung
als Büreau= und Kassenbeamter bei den Regierungen (Ober-Präsidien) abhängig
ist. — Ebenso ist die Anstellung als Kreis-Sekretär (Oberamts-Sekretär in
den Hohenzollern'schen Landen) von Ablegung dieser Prüfung abhängig.
II. Die Zulassung zur Prüfung soll für die Civil-Supernumerare in der
Regel erst nach abgelegtem Triennium erfolgen; für die Militär-Anwärter
kann die Vorbereitungszeit bei dargelegter ausreichender Qualifikation auf
2 Jahre abgekürzt werden. Z Z„ 1
III. Die Ueberweisung der Anwärter an die Prüfungs-Kommission (IV)
erfolgt auf vorgängige Meldung durch den Regierungs-Präsidenten. Das be-
treffende Schreiben ist unter der äußeren Adresse des Ober-Präsidenten abzu-
senden und ist demselben eine Nachweisung nach einem vorgeschriebenen Muster
beizufügen. — Die Ueberweisung darf nur erfolgen, wenn der Anwärter für
genügend vorbereitet zu erachten ist. — Die Vorladung zum Prüfungstermin
erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission. — Reisekosten und
Tagegelder werden den Anwärtern für die Hin= und Rückreise nicht gewährt.
IV. 1. Für jede Provinz wird eine Prüfungs-Kommission am Sitze des
Ober-Präsidenten errichtet, unter Vorbehalt späterer Zusammenlegung mehrerer
brovinzen. — Die Prüfungs-Kommission wird dem. Ober-Präsidenten unter-
tellt. — Für die Hohenzollern'sche Lande wird eine besondere Prüfungs-
Kommission in Sigmaringen errichtet. Die den Ober-Präsidenten zugewiesenen
Funktionen übt der dortige Regierungs-Präsident aus. — Die Kommission
besteht aus einem Ober-Regierungsrath als Vorsitzendem, einem Regierungsrath
und einem rechnungsverständigen Mitgliede (Landrentmeister, oder einem in
E—.—
1) Eine Prüfungs-Ordnung ähnlichen Inhalts vom 30. Mai 1895 (M. Bl.
S. 137) ist für die im Büreaudienst der Kgl. Polizeiverwaltungen anzustellenden
Subalternbeamten ergangen; desgl. vom 10. Nov. 1895 (M. Bl. 1896 S. 15) für
die bei den Kgl. Spezialkommissionen und Generalkommissionen anzustellenden Sekretäre.