Robert Liefmann, Gesetzgebungspolitik gegenüber Kartellon und Trusts. 415
ID. Staatliche Preisfestsetzungen.
Nichtsdestoweniger kann der Staat unter Umständen gezwungen sein, direkt in die Preis-
festsetzungen der Kartelle einzugreifen, sofern er sie als der Gesamtheit schädlich erkennt. Dieser
abgesehen von der Verstaatlichung tiefste Eingriff des Staats in einen Erwerbszweig darf aber nur im
Notfall erfolgen, wenn die sonstigen gleich zu erwähnenden indirekten Massregeln der Wirtschafts-
politik versagen, und es müssen dafür besondere aus Sachverständigen zusammengesetzte Organe
geschaffen werden. So habe ich schon vor mehreren Jahren die Errichtung von Kartellkom-
missionen vorgeschlagen, die aus den beteiligten Interessengruppen, also kartellierten Unter-
nehmern, etwaigen Aussenstehenden, Weiterverarbeitern, Konsumenten, Händlern, Arbeitern, unter
Mitwirkung von sonstigen Sachverständigen und Regierungsbeamten für jeden Fall, dass erhebliche
Klagen über die Tätigkeit eines Kartells laut werden und andere Massregeln versagen, zu bilden
wären. Tatsächlich hat denn auch die Reichsregierung bei ihrer Regelung der Kaliindustrie (s. dar-
über unten) in die Preisfestsetzungen eingegriffen d. h. Höchstpreise festgesetzt und die Änderung
derselben von einer Entscheidung des Bundesrates unter Zuziehung von Sachverständigen abhängig
gemacht.
IV. Zollpolitische Massregeln.
Jedenfalls aber kann der Staat das Kartellwesen nicht durch allgemeine gesetz-
liche Normen regeln, sondern nur durch eine spezielle Kartellpolitik, indem er in jeden
einzelnen Falle besondere Massregeln anwendet. Als solche kommen vor allem die Mittel der
Wirtschaftspolitik in Betracht und von ihnen liegen Massregeln auf dem Gebiete des
Zollwesens besonders nahe. Sie treffen zwar in der Hauptsache nur zollgeschützte Industrien,
aber ihnen gegenüber wird es damit in den meisten Fällen möglich sein, übermässigen Preis-
erhöhungen der Kartelle entgegenzuwirken. Dahin gehört natürlich vor allem die Herab-
setzung oder Aufhebung der Zölle. Man hat vorgeschlagen, eine dahingehende
Bestimmung in das Zolltarifgesetz aufzunehmen. Es wurde aber dem keine Folge gegeben. In den
meisten Fällen dürfte schon der Umstand, dass eine Zollherabsetzung im Reichstage erörtert wird,
genügen, um das Kartell vorsichtiger in seiner Preispolitik zu machen.
Praktisch angewendet wurden derartige Massregeln Kartellen gegenüber zuerst in Kanada
auf Grund der Zolltarifgesetze von 1897 und 1907. So wurde dem kanadischen Papierkartell gegen-
über der Papierzoll von 25 auf 15 % herabgesetzt. Noch weiter ist Neu-Seeland gegangen.
Ein Gesetz von 1907 bezweckt Schutz der Konsumenten gegen die Monopole im Mehl-, Weizen- und
Kartoffelhandel und ermöglicht auf Vorschlag einer Untersuchungskommission Aufhebung der
betr. Zölle auf mindestens 3 Monate.
Umgekehrt wurden Zollerhöhungen empfohlen, um die inländische Industrie vor den
monopolistischen Organisationn des Auslandes zu schützen, welche, um eine Überproduktion im
eigenen Lande zu beseitigen, billig exportieren. Man hat vorgeschlagen, in die Handelsverträge eine
Antiexportprämienklausel aufzunehmen, welche dem Staate das Recht geben soll, die
Zölle auf eine Ware zu erhöhen, die von einem ausländischen Staate billiger exportiert als im
eigenen Lande verkauft wird. Aber eine solche Massregel ist schwierig durchzuführen. Der billige
Export ist nicht leicht festzustellen und erfolgt sehr oft auch nur vorübergehend. Auch dieses
Mittel ist insbesondere in Kanada angewendet worden, namentlich gegenüber dem billigeren Export
amerikanischer Trusts.
Der billigere Export mancher Rohstoffe und Halbfabrikate wird aber auch im Inlande von
den Weiterverarbeitern naturgemäss nicht gern gesehen, und um ihn zu bekämpfen, hat man eine
weitere zollpolitische Massregel vorgeschlagen: den Ausfuhrzoll. Der Plan eines Ausfuhrzolls auf
Kohle wurde in den Zeiten der Kohlenknappheit 1900 und 1906, bei den Zolltarifverhandlungen und
bei der ersten Reichsfinanzreform viel erörtert, der eines Kaliausfuhrzolls namentlich im Sommer
1909, als das Kalisyndikat zu scheitern drohte. Letzterer hätte deswegen grosse Bedeutung, weil er
ein Mittel gäbe, um auch ohne ein Zwangssyndikat in der Kaliindustrie, also auch bei freier Kon-