Full text: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

Robert Liefmann, Gesetzgebungspolitik gegenüber Kartellon und Trusts. 415 
  
ID. Staatliche Preisfestsetzungen. 
Nichtsdestoweniger kann der Staat unter Umständen gezwungen sein, direkt in die Preis- 
festsetzungen der Kartelle einzugreifen, sofern er sie als der Gesamtheit schädlich erkennt. Dieser 
abgesehen von der Verstaatlichung tiefste Eingriff des Staats in einen Erwerbszweig darf aber nur im 
Notfall erfolgen, wenn die sonstigen gleich zu erwähnenden indirekten Massregeln der Wirtschafts- 
politik versagen, und es müssen dafür besondere aus Sachverständigen zusammengesetzte Organe 
geschaffen werden. So habe ich schon vor mehreren Jahren die Errichtung von Kartellkom- 
missionen vorgeschlagen, die aus den beteiligten Interessengruppen, also kartellierten Unter- 
nehmern, etwaigen Aussenstehenden, Weiterverarbeitern, Konsumenten, Händlern, Arbeitern, unter 
Mitwirkung von sonstigen Sachverständigen und Regierungsbeamten für jeden Fall, dass erhebliche 
Klagen über die Tätigkeit eines Kartells laut werden und andere Massregeln versagen, zu bilden 
wären. Tatsächlich hat denn auch die Reichsregierung bei ihrer Regelung der Kaliindustrie (s. dar- 
über unten) in die Preisfestsetzungen eingegriffen d. h. Höchstpreise festgesetzt und die Änderung 
derselben von einer Entscheidung des Bundesrates unter Zuziehung von Sachverständigen abhängig 
gemacht. 
IV. Zollpolitische Massregeln. 
Jedenfalls aber kann der Staat das Kartellwesen nicht durch allgemeine gesetz- 
liche Normen regeln, sondern nur durch eine spezielle Kartellpolitik, indem er in jeden 
einzelnen Falle besondere Massregeln anwendet. Als solche kommen vor allem die Mittel der 
Wirtschaftspolitik in Betracht und von ihnen liegen Massregeln auf dem Gebiete des 
Zollwesens besonders nahe. Sie treffen zwar in der Hauptsache nur zollgeschützte Industrien, 
aber ihnen gegenüber wird es damit in den meisten Fällen möglich sein, übermässigen Preis- 
erhöhungen der Kartelle entgegenzuwirken. Dahin gehört natürlich vor allem die Herab- 
setzung oder Aufhebung der Zölle. Man hat vorgeschlagen, eine dahingehende 
Bestimmung in das Zolltarifgesetz aufzunehmen. Es wurde aber dem keine Folge gegeben. In den 
meisten Fällen dürfte schon der Umstand, dass eine Zollherabsetzung im Reichstage erörtert wird, 
genügen, um das Kartell vorsichtiger in seiner Preispolitik zu machen. 
Praktisch angewendet wurden derartige Massregeln Kartellen gegenüber zuerst in Kanada 
auf Grund der Zolltarifgesetze von 1897 und 1907. So wurde dem kanadischen Papierkartell gegen- 
über der Papierzoll von 25 auf 15 % herabgesetzt. Noch weiter ist Neu-Seeland gegangen. 
Ein Gesetz von 1907 bezweckt Schutz der Konsumenten gegen die Monopole im Mehl-, Weizen- und 
Kartoffelhandel und ermöglicht auf Vorschlag einer Untersuchungskommission Aufhebung der 
betr. Zölle auf mindestens 3 Monate. 
Umgekehrt wurden Zollerhöhungen empfohlen, um die inländische Industrie vor den 
monopolistischen Organisationn des Auslandes zu schützen, welche, um eine Überproduktion im 
eigenen Lande zu beseitigen, billig exportieren. Man hat vorgeschlagen, in die Handelsverträge eine 
Antiexportprämienklausel aufzunehmen, welche dem Staate das Recht geben soll, die 
Zölle auf eine Ware zu erhöhen, die von einem ausländischen Staate billiger exportiert als im 
eigenen Lande verkauft wird. Aber eine solche Massregel ist schwierig durchzuführen. Der billige 
Export ist nicht leicht festzustellen und erfolgt sehr oft auch nur vorübergehend. Auch dieses 
Mittel ist insbesondere in Kanada angewendet worden, namentlich gegenüber dem billigeren Export 
amerikanischer Trusts. 
Der billigere Export mancher Rohstoffe und Halbfabrikate wird aber auch im Inlande von 
den Weiterverarbeitern naturgemäss nicht gern gesehen, und um ihn zu bekämpfen, hat man eine 
weitere zollpolitische Massregel vorgeschlagen: den Ausfuhrzoll. Der Plan eines Ausfuhrzolls auf 
Kohle wurde in den Zeiten der Kohlenknappheit 1900 und 1906, bei den Zolltarifverhandlungen und 
bei der ersten Reichsfinanzreform viel erörtert, der eines Kaliausfuhrzolls namentlich im Sommer 
1909, als das Kalisyndikat zu scheitern drohte. Letzterer hätte deswegen grosse Bedeutung, weil er 
ein Mittel gäbe, um auch ohne ein Zwangssyndikat in der Kaliindustrie, also auch bei freier Kon-
	        
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