Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

    
Rudolf Lennhoff, Die Aerzte. 
  
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nachweis vorgeschrieben ıst. Ferner sind vorgeschrieben eine Mindeststudiendauer, ein bestimmter 
Studiengang und nach dessen Vollendung die Beibringung des Befähigungsnachweises über die 
staatlichen Anforderungen. 
Das Staatsinteresse den Ärzten gegenüber geht noch weiter. Der Staat braucht ärztliche 
Sachverständige für Verwaltung und Rechtsprechung, er stellt Arzte als Medizinalbeamte an. Er 
braucht des weiteren Aerzte für die Armee, er stellt Militärärzte an, schafft teilweise für diese be- 
sondere Ausbildungsstätten. So werden die staatlıchen Massnahmen bestimmend für das Arzte- 
Wesen. 
  
Approbation. 
Die Festsetzung der Vorbedingungen für dıe Erteilung des Befähigungsnachweises, der 
Approbation, ist nach $29 Abs. 2 der Gewerbeordnung Sache des Bundesrats. Demnach sind sie für 
das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs gleichmässig. Zur Zeit gelten die Bestimmungen vom 
28. Mai 1901. Nach diesen ist dıe Zulassung zum Medizinstudium abhängig von dem Reifezeugnis 
eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Realgymnasıums oder einer deutschen Öberreal- 
schule. 
Das Medizinstudium geschieht an deutschen Universitäten. Frühestens nach fünf Semestern 
ist die ärztliche Vorprüfungabzulegen. Hierbei kann die Ableistung der militärischen Dienst- 
pflicht bis zu einem Semester angerechnet werden, falls dieser in einer Universitätsstadt genügt 
wurde und der Studierende gleichzeitig ımmatriıkuliert gewesen ist. Die Vorprüfung umfasst 
Anatomie, Physiologie, Physik, Chemie, Zoologie und Botanik. | 
Mindestens vıer Semester nach Bestehen der Vorprüfung kann die ärztliche Prüfung abge- 
legt werden. Auf diese Zeit wırd Militärdienst nıcht angerechnet. Die Prüfung umfasst pathologische 
Anatomie und allgemeine Pathologie, innere Medizin, Chirurgie, Geburtshilfe und Gynäkologie, 
Augenheilkunde, Irrenheilkunde, Hygiene. 
Beide Prüfungen werden vor jährlich von den Zentralbehörden berufenen Prüfungskom- 
missionen abgelegt. Wird eine Prüfung in einem der vorgeschriebenen Fächer nicht bestanden, 
kann sıe wiederholt werden. Ist die Gesamtprüfung innerhalb von drei Jahren nicht beendet, so 
gilt sie ın allen Abschnitten als nicht bestanden. 
Auf die bestandene Prüfung folgt daspraktische Jahr, während dessen der ‚„Medi- 
zinalpraktikant‘ sich nach freier Wahl an einer Universitäts-Klinik oder -Poliklinik oder an einem 
besonders ermächtigten Krankenhause innerhalb des Deutschen Reichs unter Aufsicht und An- 
leitung des Direktors praktisch zu beschäftigen hat und zwar mindestens vier Monate vorzugsweise 
mit der Behandlung innerer Krankheiten. Der Anstaltsleiter muss ein Zeugnis ausstellen über die 
Art der Beschäftigung, die praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten und über sein 
Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs. Nunmehr wird auf Antrag der 
Zentralbehörde, unter der die ärztliche Prüfung bestanden war, die Approbatıon erteilt. 
Einer Doktorpromotion, die in früheren Zeiten die Approbation in sich schloss, bedarf der 
Arzt nicht mehr. Da aber immer noch im Volke vielfach die Bezeichnungen Doktor und Arzt als 
gleichbedeutend gelten, so promovieren die weitaus meisten Mediziner. Zur Vorbeugung von Miss- 
bräuchen bestimmt die Promotionsordnung für die medizinischen Fakultäten vom 1. Okvober 1900, 
dass die Zulassung von Inländern in der Regel erst nach Beibringung der Approbation erfolgen darf. 
  
  
  
  
  
  
Die rechtliche Stellung des Arztes. 
Die rechtliche Stellung der Ärzte ergibt sich aus der Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869, insoweit sie ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält. Solche finden sıch ın 
den Paragraphen 29, 40, 53, 54 über Notwendigkeit, Voraussetzung und Wirkung der Approbation, 
$ 30 über Konzessionspflicht von Anstalten, $ 56 a über den Ausschluss der Heilkunde von den Ge- 
werbebetrieben im Umherziehen, $ 144 über die Aufhebung des Behandlungszwanges, $ 147, ‚der 
Nichtapprobierten arztähnliche Titel verbietet. 
Die Einreihung der Arzte unter die Gewerbeordnung hat eine praktische Bedeutung, z. B. 
für die Beurteilung der Angestellten von Ärzten als Gewerbegehilfen, die Gültigkeit der Konkurrenz- 
  
 
	        
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